Artikel 2 VO (EU) 2023/895

Berichtswährung

(1) Sofern von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird, bezeichnet der Ausdruck „Berichtswährung” im Sinne dieser Verordnung

a)
für Offenlegungen auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung;
b)
für Offenlegungen auf Gruppenebene die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.

(2) Die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legen Zahlen, die Geldbeträge wiedergeben, in der Berichtswährung offen. Sie rechnen jede andere Währung als die Berichtswährung in die Berichtswährung um.

(3) Bei Angabe des Wertes von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, rechnen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diesen Wert zum Schlusskurs des letzten Tages um, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.

(4) Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Wert von Einnahmen oder Aufwendungen in einer anderen Währung als der Berichtswährung angeben, rechnen sie diesen Wert auf derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung um, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.

(5) Die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nehmen die Umrechnung in die Berichtswährung

a)
im Falle der Berichterstattung auf Einzelebene anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vor wie beim Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
b)
im Falle der Gruppenberichterstattung anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vor wie beim konsolidierten Abschluss, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes verlangt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.