ANHANG III VO (EU) 2023/895
Hinweise zu den Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für Gruppen
Dieser Anhang enthält Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt. Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen” bezeichnet.S.02.01. — Bilanz
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) verwendet wird. Anteile an verbundenen Unternehmen, die nicht gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zeilenweise konsolidiert sind, sind ebenso wie Anteile an Unternehmen, die bei einer Kombination beider Methoden durch Methode 2 einbezogen werden, unter „Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen” anzugeben. Die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind.ELEMENT | HINWEISE | |
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Vermögenswerte | ||
C0010/R0030 | Immaterielle Vermögenswerte | Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz. |
C0010/R0040 | Latente Steueransprüche | Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus
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C0010/R0050 | Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen | Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter. |
C0010/R0060 | Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf | Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen und Eigentumswerte, die von der Gruppe für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien. |
C0010/R0070 | Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge) | Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge. |
C0010/R0080 | Immobilien (außer zur Eigennutzung) | Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien. |
C0010/R0090 | Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen | Beteiligungen gemäß Artikel 13 Absatz 20 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG. Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge” in C0010/R0220 anzugeben. Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen auf Gruppenebene umfassen:
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C0010/R0100 | Aktien | Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien. |
C0010/R0110 | Aktien — notiert | Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß Richtlinie 2010/65/EU. Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen. |
C0010/R0120 | Aktien — nicht notiert | Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß Richtlinie 2014/65/EU. Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen. |
C0010/R0130 | Anleihen | Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere. |
C0010/R0140 | Staatsanleihen | Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung oder den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission(2) garantiert werden, sofern die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt. |
C0010/R0150 | Unternehmensanleihen | Von Unternehmen begebene Anleihen. |
C0010/R0160 | Strukturierte Schuldtitel | Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ( „CDS” ), Constant Maturity Swaps ( „CMS” ) und Credit Default Options ( „CDOp” ). |
C0010/R0170 | Besicherte Wertpapiere | Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ( „ABS” ), Mortgage Backed Securities ( „MBS” ), Commercial Mortgage Backed Securities ( „CMBS” ), Collateralised Debt Obligations ( „CDO” ), Collateralised Loan Obligations ( „CLO” ) und Collateralised Mortgage Obligations ( „CMO” ). |
C0010/R0180 | Organismen für gemeinsame Anlagen | Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( „OGAW” ) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) oder ein alternativer Investmentfonds ( „AIF” ) im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4). |
C0010/R0190 | Derivate | Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:
Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe C0010/R0790). |
C0010/R0200 | Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten | Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können. |
C0010/R0210 | Sonstige Anlagen | Sonstige Anlagen, die nicht unter die von R0070 bis R0200 berichteten Anlagen fallen. |
C0010/R0220 | Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge | Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). |
C0010/R0230 | Darlehen und Hypotheken | Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen. |
C0010/R0240 | Policendarlehen | Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit). |
C0010/R0250 | Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen | Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen. |
C0010/R0260 | Sonstige Darlehen und Hypotheken | Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen. |
C0010/R0270 | Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von: | Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften). In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt) für Zahlungen anzugeben, die das Unternehmen noch nicht an Versicherungsnehmer geleistet hat bzw. die Versicherungsnehmer noch nicht an das Unternehmen geleistet haben. Erwartete Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt) für Zahlungen, die das Unternehmen bereits an die Versicherungsnehmer geleistet hat bzw. die Versicherungsnehmer bereits an das Unternehmen geleistet haben, sind unter den Forderungen gegenüber Rückversicherern (bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern) aufzuführen. |
C0010/R0280 | Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und Krankenversicherungen nach Art der Nichtlebensversicherung. |
C0010/R0290 | Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. |
C0010/R0300 | Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. |
C0010/R0310 | Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen. |
C0010/R0320 | Nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. |
C0010/R0330 | Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen. |
C0010/R0340 | Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft. |
C0010/R0350 | Depotforderungen | Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. |
C0010/R0360 | Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern | Beträge für Zahlungen von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden. Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. |
C0010/R0370 | Forderungen gegenüber Rückversicherern | In dieser Zelle sind alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an Unternehmen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft anzugeben, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt. Diese erwarteten Zahlungen sollten nicht unter „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte” erfasst werden. In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen für Zahlungen zu berücksichtigen, die das Unternehmen an Versicherungsnehmer geleistet hat. Zu berücksichtigen sind ferner alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen von Rückversicherern, die im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen stehen oder zwischen dem zedierenden Unternehmen und dem Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung bekannt ist. |
C0010/R0380 | Forderungen (Handel, nicht Versicherung) | Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften. |
C0010/R0390 | Eigene Anteile (direkt gehalten) | Dies ist der Gesamtbetrag der von der Gruppe direkt gehaltenen eigenen Anteile. |
C0010/R0400 | In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel | Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel. |
C0010/R0410 | Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente | Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können. Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis. |
C0010/R0420 | Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte | Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind. |
C0010/R0500 | Vermögenswerte insgesamt | Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte. |
Verbindlichkeiten | ||
C0010/R0510 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung | Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft. Dieser Betrag enthält gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung ( „MCR” ) verwendeten kontributorischen Methodik auch den vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0010/R0520 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0530 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0540 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0550 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0560 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0570 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0580 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0590 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0600 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) | Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0610 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0620 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0630 | Versicherungstechnische Rückstellungen -Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0640 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0650 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0660 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0670 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0680 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0690 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0700 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0710 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0720 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0740 | Eventualverbindlichkeiten | Definition von Eventualverbindlichkeiten:
Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien. |
C0010/R0750 | Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen | Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen” ausgewiesenen Verbindlichkeiten. Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist. |
C0010/R0760 | Rentenzahlungsverpflichtungen | Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter. |
C0010/R0770 | Depotverbindlichkeiten | Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden. |
C0010/R0780 | Latente Steuerschulden | Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind. |
C0010/R0790 | Derivate | Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:
In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010/R0190 auszuweisen. Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften ( „GAAP” ) keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im Abschluss übermitteln. |
C0010/R0800 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | Verbindlichkeiten einschließlich Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da die Gruppe nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen. |
C0010/R0810 | Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | Verbindlichkeiten einschließlich von der Gruppe begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), von der Gruppe selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten. Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen. |
C0010/R0820 | Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern | Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden. Einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber (Rück-)Versicherungsvermittlern (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, von der Gruppe jedoch noch nicht gezahlte Provisionen). Nicht einbezogen werden anderen Versicherungsgesellschaften geschuldete Darlehen und Hypotheken, die nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich in Zusammenhang stehen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind). Hierzu zählen Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. |
C0010/R0830 | Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern | Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern (insbesondere im Kontokorrentverkehr) außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht Bestandteil der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind, einschließlich Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen. Eingeschlossen sind Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien. In dieser Zelle sind alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an Rückversicherer anzugeben, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt. Diese sollten nicht unter „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten” erfasst werden. In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an Rückversicherer für Zahlungen zu berücksichtigen, die die Versicherungsnehmer an das Unternehmen geleistet haben. Anzugeben sind ferner alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen an Rückversicherer, die im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen stehen oder zwischen dem Zedenten und dem Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung bekannt ist. |
C0010/R0840 | Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen einschließlich Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; eingeschlossen sind öffentliche Körperschaften. |
C0010/R0850 | Nachrangige Verbindlichkeiten | Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Emittenten erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten. |
C0010/R0860 | Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten | Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Emittenten erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden. |
C0010/R0870 | In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten | Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten. |
C0010/R0880 | Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten | Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind. |
C0010/R0900 | Verbindlichkeiten insgesamt | Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten. |
C0010/R1000 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten der Gruppe auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten. |
S.05.01. — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der SII-Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist — vorbehaltlich anders lautender Angaben in diesen Hinweisen — nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen oder unterschiedliche Meldepflichten, soweit für die Abschlüsse anwendbar. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss. Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die gebuchten/verdienten Prämien im Sinne von Artikel 1 Nummern 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 offen, und zwar unabhängig davon, ob nationale Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS verwendet werden.ELEMENT | HINWEISE | |
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Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen | ||
C0010 bis C0120/R0110 | Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0010 bis C0120/R0120 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0130 bis C0160/R0130 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0010 bis C0160/R0140 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0010 bis C0160/R0200 | Gebuchte Prämien — netto | Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0210 | Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0220 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0230 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0240 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0010 bis C0160/R0300 | Verdiente Prämien — netto | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0310 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0320 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0130 bis C0160/R0330 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0340 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS). Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0400 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS), bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0550 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0200/R0110–R0550 | Gesamt | Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche. |
C0200/R1200 | Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen | Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt. Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben. |
C0200/R1300 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen |
Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen | ||
C0210 bis C0280/R1410 | Gebuchte Prämien — brutto | Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft. |
C0210 bis C0280/R1420 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge an Rückversicherer fälligen abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0210 bis C0280/R1500 | Gebuchte Prämien — netto | Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R1510 | Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0210 bis C0280/R1520 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0210 bis C0280/R1600 | Verdiente Prämien — netto | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R1610 | Aufwendungen für Versicherungs-fälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1620 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS). Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1700 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS), bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1900 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0300/R1410–R1900 | Gesamt | Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche im Bereich Lebensversicherung. |
C0300/R2500 | Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen | Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt. Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben. |
C0300/R2600 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen. |
C0210 bis C0280/R2700 | Gesamtbetrag Rückkäufe | Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe. Dieser Betrag wird auch unter den Aufwendungen für Versicherungsfälle (Element R1610) ausgewiesen. |
S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften sind nicht verpflichtet, den Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I auszufüllen, wenn mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien auf das Herkunftsland entfallen. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum von Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Die Unternehmen verwenden den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer für die Einstufung nach Anlage- und Versicherungsverträgen, wenn dies für die Abschlüsse anwendbar ist. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss. Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft. Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:- —
Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.
- —
Für das Direktversicherungsgeschäft der gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche „Krankheitskosten” , „Einkommensersatz” , „Arbeitsunfall” , „Feuer und andere Sachschäden” sowie „Kredite und Kautionen” sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.
- —
Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
- —
Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.
- a)
- das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
- b)
- das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
- c)
- das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
- d)
- bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.
ELEMENT | HINWEISE | |
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Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen | ||
C0020 bis C0060/R0010 | Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. |
C0080 bis C0140/R0110 | Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0080 bis C0140/R0120 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0080 bis C0140/R0130 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0080 bis C0140/R0140 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0080 bis C0140/R0200 | Gebuchte Prämien — netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0080 bis C0140/R0210 | Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit verdienten Prämien erhoben werden. |
C0080 bis C0140/R0220 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit verdienten Prämien erhoben werden. |
C0080 bis C0140/R0230 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit verdienten Prämien erhoben werden. |
C0080 bis C0140/R0240 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit verdienten Prämien erhoben werden. |
C0080 bis C0140/R0300 | Verdiente Prämien — netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten. |
C0080 bis C0140/R0310 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0320 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0330 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0340 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0400 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0550 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0140/R1200 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0140/R1300 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder. |
Lebensversicherungsverpflichtungen | ||
C0160 bis C0200/R1400 | Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungsverpflichtungen | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen. |
C0220 bis C0280/R1410 | Gebuchte Prämien — brutto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten. |
C0220 bis C0280/R1420 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten. |
C0220 bis C0280/R1500 | Gebuchte Prämien — netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0220 bis C0280/R1510 | Verdiente Prämien — brutto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto). Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit verdienten Prämien erhoben werden. |
C0220 bis C0280/R1520 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit verdienten Prämien erhoben werden. |
C0220 bis C0280/R1600 | Verdiente Prämien — netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit verdienten Prämien erhoben werden. |
C0220 bis C0280/R1610 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto). Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1620 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1700 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1900 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0280/R2500 | Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen | Versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen (netto), die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Nicht versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0280/R2600 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder. |
C0220 bis C0280/R2700 | Gesamtbetrag Rückkäufe | Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe. Dieser Betrag wird auch unter den Aufwendungen für Versicherungsfälle (Element R1610) ausgewiesen. |
S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn eines der Unternehmen, die der Gruppenaufsicht unterliegen, mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet. Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird. Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen). Bei den in diesem Meldebogen angegebenen Beträgen sind gruppeninterne Transaktionen außer Betracht zu lassen.ELEMENT | HINWEISE | |
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Versicherungstechnische Rückstellungen | ||
C0010/R0010 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen |
C0030/R0010 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei den versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0050/R0010 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme. |
C0070/R0010 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. |
C0090/R0010 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0020 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0030/R0020 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen, und den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0050/R0020 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den Basiseigenmitteln, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme. |
C0070/R0020 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. |
C0090/R0020 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0050 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung ( „SCR” ) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0030/R0050 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0050/R0050 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme. |
C0070/R0050 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. |
C0090/R0050 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0090 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0030/R0090 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen, und der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0050/R0090 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der SCR, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme. |
C0070/R0090 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und der SCR unter Berücksichtigung versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. |
C0090/R0090 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen, und der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen. |
S.23.01 — Eigenmittel
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Der Meldebogen gilt für alle drei zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Gruppen verwendeten Berechnungsmethoden. Da die meisten Elemente für den Teil der Gruppe gelten, der unter Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) fällt, werden die Elemente, die bei Verwendung der Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) — ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1 — gelten, in den Hinweisen explizit angegeben.ELEMENT | HINWEISE | |
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R0010/C0010 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — insgesamt | Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen. |
R0010/C0020 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt. |
R0010/C0040 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2 | Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0020/C0010 | Nicht verfügbares in Abzug zu bringendes eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0020/C0020 | Nicht verfügbares in Abzug zu bringendes eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0020/C0040 | Nicht verfügbares in Abzug zu bringendes eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für Tier 2 erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0030/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt | Das insgesamt auf das Grundkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0030/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist. |
R0030/C0040 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist. |
R0040/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — insgesamt | Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0040/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt. |
R0040/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2 | Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0050/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0050/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllt. |
R0050/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0050/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt. |
R0060/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0060/C0030 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0060/C0040 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0060/C0050 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0070/C0010 | Überschussfonds — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0070/C0020 | Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0080/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Überschussfonds auf Gruppenebene — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0080/C0020 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Überschussfonds auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0090/C0010 | Vorzugsaktien — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen. |
R0090/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen. |
R0090/C0040 | Vorzugsaktien — Tier 2 | Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0090/C0050 | Vorzugsaktien — Tier 3 | Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0100/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Vorzugsaktien auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0100/C0030 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0100/C0040 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0100/C0050 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0110/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt | Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0110/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind. |
R0110/C0040 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind. |
R0110/C0050 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind. |
R0120/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes, nicht verfügbares in Abzug zu bringendes Emissionsagio auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0120/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes, nicht verfügbares in Abzug zu bringendes Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0120/C0040 | Auf Vorzugsaktien entfallendes, nicht verfügbares in Abzug zu bringendes Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für Tier 2 erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0120/C0050 | Auf Vorzugsaktien entfallendes, nicht verfügbares in Abzug zu bringendes Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für Tier 3 erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0130/C0010 | Ausgleichsrücklage — insgesamt | Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertung. |
R0130/C0020 | Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden) | Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertung. |
R0140/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
R0140/C0030 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0140/C0040 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0140/C0050 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0150/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0150/C0030 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0150/C0040 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0150/C0050 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0160/C0010 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche. |
R0160/C0050 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3 | Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0170/C0010 | Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren in Abzug zu bringenden latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0170/C0050 | Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren in Abzug zu bringenden latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0180/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden | Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0020 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0030 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0040 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0050 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0190/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen, gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0190/C0020 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0190/C0030 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0190/C0040 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0190/C0050 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0200/C0010 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird. |
R0200/C0020 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, der die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt. |
R0200/C0030 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt. |
R0200/C0040 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0200/C0050 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt. |
R0210/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0210/C0020 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0210/C0030 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0210/C0040 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0210/C0050 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen | ||
R0220/C0010 | Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen. Dabei handelt es sich um:
Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen. |
Abzüge | ||
R0230/C0010 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des Abzugs für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind. Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen. |
R0230/C0020 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind (getrennt in der Zeile R0240 auszuweisen). Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen — nicht gebundene Tier-1-Bestandteile. |
R0230/C0030 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind. Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen — gebundene Tier-1-Bestandteile. |
R0230/C0040 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2 | Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind. Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen — Tier 2. |
R0240/C0010 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt | Dies ist der Gesamtwert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts. |
R0240/C0020 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (nicht gebunden). |
R0240/C0030 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (gebunden). |
R0240/C0040 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 2 |
R0250/C0010 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG). |
R0250/C0020 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (nicht gebunden). |
R0250/C0030 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (gebunden). |
R0250/C0040 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 2 | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 2. |
R0250/C0050 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 3 | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 3. |
R0260/C0010 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
R0260/C0020 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden). |
R0260/C0030 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden). |
R0260/C0040 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2 | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2. |
R0260/C0050 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3 | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3. |
R0270/C0010 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile. |
R0270/C0020 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (nicht gebunden). |
R0270/C0030 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 1 (gebunden), die gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0270/C0040 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — Tier 2 | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 2, die gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0270/C0050 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — Tier 3 | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 3, die gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0280/C0010 | Gesamtabzüge — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge, die nicht in die Ausgleichsrücklage einfließen. |
R0280/C0020 | Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0280/C0030 | Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der von gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0280/C0040 | Gesamtabzüge — Tier 2 | Dies ist der von Tier-2-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0280/C0050 | Gesamtabzüge — Tier 3 | Dies ist der von Tier-3-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen | ||
R0290/C0010 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen. |
R0290/C0020 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0290/C0030 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0290/C0040 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0290/C0050 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
Ergänzende Eigenmittel | ||
R0300/C0010 | Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann. |
R0300/C0040 | Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2 | Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0310/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann. |
R0310/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0320/C0010 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können. |
R0320/C0040 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0320/C0050 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0330/C0010 | Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen. |
R0330/C0040 | Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2 | Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen. |
R0330/C0050 | Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3 | Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen. |
R0340/C0010 | Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0340/C0040 | Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0350/C0010 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0350/C0040 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0350/C0050 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0360/C0010 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0360/C0040 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0370/C0010 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG | Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0370/C0040 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0370/C0050 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3 | Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0380/C0010 | Nicht verfügbare, in Abzug zu bringende ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0380/C0040 | Nicht verfügbare, in Abzug zu bringende ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0380/C0050 | Nicht verfügbare, in Abzug zu bringende ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0390/C0010 | Sonstige ergänzende Eigenmittel — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel. |
R0390/C0040 | Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2 | Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0390/C0050 | Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3 | Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0400/C0010 | Ergänzende Eigenmittel gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile. |
R0400/C0040 | Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 2 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0400/C0050 | Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 3 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
Eigenmittel anderer Finanzbranchen | ||
Die folgenden Elemente gelten auch bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden. | ||
R0410/C0010 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — insgesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 zweiter Absatz der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0410/C0020 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (nicht gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 zweiter Absatz der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0410/C0030 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden). Einbeziehung anderer Finanzbranchen gemäß Artikel 329 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, falls nicht gemäß Artikel 228 zweiter Absatz der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebracht. |
R0410/C0040 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 2 | Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2. Einbeziehung anderer Finanzbranchen gemäß Artikel 329 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, falls nicht gemäß Artikel 228 zweiter Absatz der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebracht. |
R0420/C0010 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — insgesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 zweiter Absatz der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0020 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (nicht gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden). Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0030 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden). Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0040 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 2 | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2. Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0050 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 3 | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 3. Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0010 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — insgesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 zweiter Absatz der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0020 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden) | Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 zweiter Absatz der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0030 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden) | Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 zweiter Absatz der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0040 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2 | Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 zweiter Absatz der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0440/C0010 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen. Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben. |
R0440/C0020 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden) | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden). Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben. |
R0440/C0030 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden) | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden). Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben. |
R0440/C0040 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 2 | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 2. Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben. |
R0440/C0050 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 3 | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 3. Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben. |
Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode, ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1 | ||
R0450/C0010 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0020 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (nicht gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0030 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0040 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 2 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0050 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — Tier 3 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 3 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0460/C0010 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0020 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0030 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0040 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 2 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0050 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 3 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 3 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0520/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0530/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0530/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0530/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0530/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel -Tier 2 | Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0560/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). Für die Zwecke der Anrechnungsfähigkeit dieser Eigenmittelbestandteile sollte der konsolidierte Teil der SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen. |
R0560/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0560/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0560/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 | Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0560/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 | Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0570/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) |
R0570/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0570/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0570/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2 | Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0610/C0010 | Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe | Dies ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe, der für die konsolidierten Daten (Methode 1) gemäß Artikel 230 oder Artikel 231 der Solvabilität-II-Richtlinie 2009/138/EG berechnet wird (nur für den Teil der Gruppe, der unter Methode 1 fällt). |
R0650/C0010 | Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe | Dies ist die minimale Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch den Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). |
R0660/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe. |
R0660/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0660/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0660/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0660/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0680/C0010 | Gesamte SCR für die Gruppe | Die gesamte SCR für die Gruppe ist die Summe der gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c, d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten SCR für die Gruppe und der SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen. |
R0690/C0010 | Verhältnis des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur gesamten SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen | Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch die gesamte SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen |
Ausgleichsrücklage | ||
R0700/C0060 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt. |
R0710/C0060 | Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten) | Dies ist der Betrag der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft und den verbundenen Unternehmen direkt sowie indirekt gehaltenen eigenen Anteilen. |
R0720/C0060 | Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte | Dies sind die von der Gruppe vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte. |
R0730/C0060 | Sonstige Basiseigenmittelbestandteile | Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile nach Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung genehmigt wurden. |
R0740/C0060 | Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden | Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Portfolios auf Gruppenebene. |
R0750/C0060 | Sonstige nicht verfügbare Eigenmittel | Dies sind die sonstigen nicht verfügbaren Eigenmittel der verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0760/C0060 | Ausgleichsrücklage — insgesamt | Dies ist die Ausgleichsrücklage der Gruppe vor den Abzügen für Beteiligungen. |
R0770/C0060 | Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung | Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft der Gruppe angegeben. |
R0780/C0060 | Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung | Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft der Gruppe angegeben. |
R0790/C00160 | Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP) | Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns „EPIFP” ). |
S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Die Angaben bis R0460 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2 verwendet wird.
- b)
- Wenn die Methoden kombiniert werden, sind die Angaben bis R0460 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten Methode 1 berechnet werden.
ELEMENT | HINWEISE | |
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R0010–R0050/C0110 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Brutto-Kapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel. Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider. Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände ( „RFF” )/Matching-Adjustment-Portfolios ( „MAP” ) auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. |
R0060/C0110 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation | Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen, einschließlich Diversifikation innerhalb jedes Risikomoduls, aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0070/C0110 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte | Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null. |
R0100/C0110 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung | Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel. Bei diesem Betrag müssen die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zelle enthält eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Brutto-Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel. |
R0030/C0090 | USP — lebensversicherungstechnisches Risiko | Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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R0040/C0090 | USP — krankenversicherungstechnisches Risiko | Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist mindestens eine Option auszuwählen:
Bei Verwendung von mehr als einem spezifischen Parameter sind diese durch Komma getrennt anzugeben. |
R0050/C0090 | USP — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko | Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist mindestens eine Option auszuwählen:
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R0010, R0030, R0040, R0050/C0120 | Vereinfachungen | Angabe der Untermodule für jedes Risikomodul, für das eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet wurde. Wenn innerhalb eines Risikomoduls für mehr als ein Untermodul vereinfachte Berechnungsmethoden verwendet wurden, sind diese durch Komma getrennt anzugeben. |
Berechnung der Solvenzkapitalanforderung | ||
R0130/C0100 | Operationelles Risiko | Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel. |
R0140/C0100 | Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0150/C0100 | Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit auszuweisen. |
R0200/C0100 | Gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnete Solvenzkapitalanforderung, ohne Kapitalaufschlag | Betrag der gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, d. h. auf der Grundlage der in Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c derselben Verordnung genannten konsolidierten Daten, einschließlich Daten von kontrollierten Organismen für gemeinsame Anlagen und Anlagen in Fondsform, berechnete Solvenzkapitalanforderung, vor jeglichen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschläge bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. Während der Übergangsphase ist dieses Element nur zu melden, wenn der Mitgliedstaat eine Meldepflicht für dieses Element gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht. Andernfalls ist der Betrag des Kapitalaufschlags auf die fiktive SCR der Risikomodule aufzuteilen. Die genaue Vorgehensweise ist vorab mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu vereinbaren. |
R0211/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ A | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0212/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ B | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0213/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ C | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0214/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ D | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0220/C0100 | Konsolidierte SCR für die Gruppe | Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschläge Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. Er umfasst alle Bestandteile der konsolidierten SCR, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen, der Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, der Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen und der Kapitalanforderung für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform. |
Weitere Angaben zur SCR | ||
R0400/C0100 | Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko | Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko. |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der Gesamt-SCR. |
R0470/C0100 | Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe | Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. |
Angaben über andere Unternehmen | ||
R0500/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) | Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird. R0500 sollte der Summe von R0510, R0520 und R0530 entsprechen. |
R0510/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0520/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0530/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen | Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen. |
R0540/C0100 | Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird | Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen von verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind, gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung. |
R0550/C0100 | Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
R0555/C0100 | Kapitalanforderung für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
Gesamt-SCR | ||
R0560/C0100 | SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden | Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. |
R0570/C0100 | Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe | Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode. Die Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe sollte der Summe von R0220 und R0560 entsprechen. Ist der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (R0470) höher als die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (R0220), so sollte die Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe der Summe aus R0470 und R0560 entsprechen. |
S.25.05. — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen. Dieser Anhang enthält Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Spalte der folgenden Tabelle werden die zu meldenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt. Dieser Anhang bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Verfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. Ziel dieses Meldebogens ist die Sammlung aggregierter Daten und die Ermittlung von Diversifikationsvorteilen zwischen einzelnen Risikomodulen. Vorbehaltlich anderer Angaben werden sämtliche Werte vor Steuereffekten gemeldet. Für Gruppen, die ein internes Partialmodell verwenden, beziehen sich alle Zeilen für C0010 auf die Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind. Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente ausgewiesen wird) sollte dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit sein (diese Beträge sind als negative Werte zu melden). Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind. Bei diesen Beträgen müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar. Für Gruppen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf Ebene der gesamten Gruppe die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls und die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:- —
Falls die Gruppe die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet;
- —
falls die Gruppe zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene der einzelnen Unternehmen die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet;
- —
falls die Gruppe zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.
- a)
- Die Angaben bis R0470 (S.25.05.22.02) sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2 verwendet wird;
- b)
- wenn die Methoden kombiniert werden, sind die Angaben bis R0470 (S.25.05.22.02) nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0020 | Gesamtdiversifikation | Höhe der Diversifikationseffekte zwischen Brutto-Risikomodulen. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen. Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0030 | Diversifiziertes Risiko vor Steuern insgesamt | Diversifizierte Kapitalanforderungen vor Steuern. Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0040 | Diversifiziertes Risiko nach Steuern insgesamt | Diversifizierte Kapitalanforderungen nach Steuern. Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0070 | Markt- und Kreditrisiko insgesamt | Wie in S.26.08.01 C0010/R0070 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0080 | Markt- und Kreditrisiko — diversifiziert | Wie in S.26.08.01 C0010/R0080 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0190 | Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Kreditrisiko | Wie in S.26.08.01 C0010/R0190 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0200 | Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Kreditrisiko — diversifiziert | Wie in S.26.08.01 C0010/R0200 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0270 | Geschäftsrisiko insgesamt | Wie in S.26.08.01 C0010/R0270 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0280 | Geschäftsrisiko insgesamt — diversifiziert | Wie in S.26.08.01 C0010/R0280 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0310 | Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt | Wie in S.26.08.04 C0010/R0310 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0320 | Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt — diversifiziert | Wie in S.26.08.04 C0010/R0320 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0400 | Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt | Wie in S.26.08.01 C0010/R0400 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0410 | Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt — diversifiziert | Wie in S.26.08.01 C0010/R0410 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0480 | Betriebsrisiko insgesamt | Wie in S.26.08.01 C0010/R0480 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0490 | Betriebsrisiko insgesamt — diversifiziert | Wie in S.26.08.01 C0010/R0490 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0010/R0500 | Sonstige Risiken | Wie in S.26.08.01 C0010/R0500 Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird. |
C0070/R0020 bis R0080, R0190 bis R0200, R0270, R0280, R0310, R0320, R0400, R0410, R0510, R0520, R0530 | Modellierter Betrag | Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. Diese Spalte ist nicht relevant für das interne Vollmodell. |
C0090/R0020 bis R0080, R0190 bis R0200, R0270, R0280, R0310, R0320, R0400, R0410, R0510, R0520, R0530 | USP | Für die nach der Standardformel mit unternehmensspezifischen Parametern berechneten Komponenten ist eine der folgenden Optionen zu verwenden: Für das lebensversicherungstechnische Risiko:
Für das krankenversicherungstechnische Risiko:
Für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko:
Bei Verwendung von mehr als einem spezifischen Parameter sind diese durch Komma getrennt anzugeben. Diese Spalte ist nicht relevant für das interne Vollmodell. |
C0120/R0020 bis R0080, R0190 bis R0200, R0270, R0280, R0310, R0320, R0400, R0410, R0510, R0520, R0530 | Vereinfachungen | Bei den nach der Standardformel und mit Vereinfachungen berechneten Komponenten sind für jedes Risikomodul, für das eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet wurde, die Untermodule aufzuführen. Wenn innerhalb eines Risikomoduls für mehr als ein Untermodul vereinfachte Berechnungsmethoden verwendet wurden, sind diese durch Komma getrennt anzugeben. Diese Spalte ist nicht relevant für das interne Vollmodell. |
R0110/C0100 | Undiversifizierte Komponenten gesamt | Summe aller Komponenten. |
R0060/C0100 | Diversifikation | Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten. Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen. |
R0120/C0100 | Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios | Sofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit auszuweisen. |
R0200/C0100 | Gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnete Solvenzkapitalanforderung, ohne Kapitalaufschlag | Betrag der gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, d. h. auf der Grundlage der in Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten konsolidierten Daten, einschließlich Daten von kontrollierten Organismen für gemeinsame Anlagen und Anlagen in Fondsform, berechnete Solvenzkapitalanforderung, vor jeglichen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschläge bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden. |
R0211/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Typ A | Betrag des gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten und zum Meldestichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags — Typ A. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden. |
R0212/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Typ B | Betrag des gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten und zum Meldestichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags — Typ B. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0213/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Typ C | Betrag des gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten und zum Meldestichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags — Typ C. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0214/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Typ D | Betrag des gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten und zum Meldestichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags — Typ D. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0220/C0100 | Konsolidierte SCR für die Gruppe | Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschlägen, für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. Er umfasst alle Bestandteile der konsolidierten SCR, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen, der Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, der Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen und der Kapitalanforderung für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform. |
Weitere Angaben zur SCR | ||
R0300/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0310/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0400/C0100 | Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko | Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko. |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios. Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder auf Matching-Portfolio-Ebene vorgelegt wird. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie und dem übrigen Teil. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 berichteten gesamten SCR. |
R0470/C0100 | Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe | Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung. |
R0500/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) | Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird. R0500 sollte der Summe von R0510, R0520 und R0530 entsprechen. |
R0510/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0520/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0530/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen | Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen. |
R0540/C0100 | Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird | Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung. |
R0550/C0100 | Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
R0555/C0100 | Kapitalanforderung für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
R0560/C0100 | SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden | Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. |
R0570/C0100 | Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe | Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode. Die Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe sollte der Summe von R0220 und R0560 entsprechen. Ist der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (R0470) höher als die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (R0220), so sollte die Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe der Summe aus R0470 und R0560 entsprechen. |
S.32.01 — Unternehmen der Gruppe
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Dies ist eine Aufstellung aller Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, die gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht unterliegen, einschließlich der beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften an der Spitze der Gruppe.- —
Die Zellen C0010 bis C0080 beziehen sich auf die Identifikation des Unternehmens.
- —
Die Zellen C0180 bis C0230 beziehen sich auf Einflusskriterien.
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Die Zellen C0240 und C0250 beziehen sich auf die Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht.
- —
Die Zelle C0260 bezieht sich auf die Berechnung der Gruppensolvabilität.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Land | Geben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem sich der eingetragene Hauptsitz der einzelnen Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe befindet. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:
Spezifischer Code:
ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl |
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes. 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Eingetragener Name des Unternehmens | Eingetragener Name des Unternehmens |
C0050 | Art des Unternehmens | Machen Sie bei der Art des Unternehmens Angaben zur Art der Tätigkeit des Unternehmens. Die Art der Unternehmen steht im Zusammenhang mit deren Behandlung bei der Berechnung der Gruppensolvabilität (gemäß Meldung unter C0260 dieses Meldebogens). Dies gilt sowohl für Unternehmen mit Sitz im EWR als auch für Unternehmen aus Drittländern. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Lebensversicherungsunternehmen 2 — Nichtlebensversicherungsunternehmen 3 — Rückversicherungsunternehmen 4 — Mehrsparten-Unternehmen 5 — Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG 6 — Gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG 7 — Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG 8 — Kreditinstitut, Wertpapierfirma und Finanzinstitut 9 — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 10 — Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 11 — Nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt, im Sinne von Artikel 1 Nummer 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 12 — Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde 13 — Andere Zweckgesellschaft als eine Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde 14 — OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Nummer 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 15 — Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 Nummer 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 99 — Sonstige |
C0060 | Rechtsform | Geben Sie die Rechtsform des Unternehmens an. Bei den Kategorien 1 bis 4 in der Zelle „Art des Unternehmens” muss die Rechtsform mit Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG übereinstimmen. |
C0070 | Kategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend) | Detaillierte Angaben zur Rechtsform, z. B., ob es sich um ein Unternehmen auf Gegenseitigkeit handelt oder nicht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Auf Gegenseitigkeit beruhend 2 — Nicht auf Gegenseitigkeit beruhend |
C0080 | Aufsichtsbehörde | Name der für die Beaufsichtigung des jeweiligen Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde. Bitte geben Sie den vollständigen Namen der Behörde an. |
Einflusskriterien | ||
C0180 | % Kapitalanteil | Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen innerhalb des verbundenen Unternehmens gehalten wird (gemäß Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG). Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0190 | % für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses | Der prozentuale Anteil gemäß IFRS oder den nationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Einbeziehung konsolidierter Unternehmen in die Konsolidierung; kann vom Element C0180 abweichen. Für die vollständige Einbeziehung sind in diesem Element auch Minderheitsanteile zu melden. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0200 | % Stimmrechte | Anteil der Stimmrechte, die vom beteiligten Unternehmen am Unternehmen direkt oder indirekt gehalten werden. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0210 | Weitere Kriterien | Weitere nützliche Kriterien für die Bewertung des Grads des Einflusses durch das beteiligte Unternehmen, z. B. zentralisiertes Risikomanagement. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0220 | Grad des Einflusses | Der Einfluss kann abhängig von den vorstehend genannten Kriterien entweder beherrschend oder maßgeblich sein; es ist Aufgabe der Gruppe, den Grad des Einflusses durch das beteiligte Unternehmen auf andere Unternehmen zu beurteilen, allerdings kann sich gemäß Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG die Auffassung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der Einschätzung der Gruppe unterscheiden. In diesem Fall hat die Gruppe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu folgen. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Beherrschend 2 — Maßgeblich |
C0230 | Verhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der Gruppensolvabilität | Der verhältnismäßige Anteil ist der Anteil, der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht | ||
C0240 | Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht — Ja/Nein | Hier wird angegeben, ob ein Unternehmen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogen wird oder nicht; ist ein Unternehmen nicht in den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 214 einbezogen, ist anzugeben, auf welche der unter Artikel 214 Absatz 2 aufgeführten Gründe dies zurückzuführen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — In den Umfang einbezogen 2 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe a) 3 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe b) 4 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe c) |
C0250 | Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht — Datum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wird | Geben Sie das Datum im Format JJJJ-MM-TT nach ISO-8601 an, an dem die Entscheidung über die Nichteinbeziehung getroffen wurde. |
Berechnung der Gruppensolvabilität | ||
C0260 | Verwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens | Hier werden Informationen über die Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität und die Behandlung der einzelnen Unternehmen erfasst. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Methode 1: Vollkonsolidierung 2 — Methode 1: Quotenkonsolidierung 3 — Methode 1: Angepasste Equity-Methode 4 — Methode 1: Branchenvorschriften 5 — Methode 2: Solvabilität II 6 — Methode 2: Branchenvorschriften 7 — Methode 2: Lokale Vorschriften 8 — Abzug der Beteiligung im Sinne von Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG 9 — Keine Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht im Sinne von Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG 10 — Sonstige Methode |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 3).
- (3)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- (4)
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
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