Präambel VO (EU) 2023/897

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 der Kommission(2) sind die für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) verfügbaren Nettobeträge sowie die für die Haushaltsjahre 2021 bis 2027 für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitgestellten Beträge festgesetzt.
(2)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 entspricht die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL den Höchstbeträgen für die Teilobergrenze für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen, die in Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(3) festgesetzt sind.
(3)
Ein Mitgliedstaat hat gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) in seinem GAP-Strategieplan beschlossen, den Betrag der den Landwirten für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 zu gewährenden Direktzahlungen zu kürzen und das sich daraus ergebende geschätzte Aufkommen aus der Kürzung auf den ELER zu übertragen.
(4)
Mehrere Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihrem GAP-Strategieplan beschlossen, für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 einen bestimmten Prozentsatz ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen auf ihre ELER-Zuweisungen zu übertragen.
(5)
Mehrere Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihrem GAP-Strategieplan beschlossen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer ELER-Zuweisungen für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 auf ihre Zuweisungen für Direktzahlungen zu übertragen.
(6)
Die entsprechenden Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen gemäß den Anhängen V und IX der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die jährliche Aufteilung der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten gemäß Anhang XI der genannten Verordnung wurden daher durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission(5) angepasst.
(7)
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird die Teilobergrenze für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Anhang I der genannten Verordnung im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 4 der Verordnung im Anschluss an die Übertragungen zwischen dem ELER und den Direktzahlungen angepasst.
(8)
Daher ist es erforderlich, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 festgesetzten, für die EGFL-Ausgaben für die Jahre 2024 bis 2027 verfügbaren Nettobeträge anzupassen. Im Interesse der Klarheit sollten auch die für den ELER bereitgestellten Beträge veröffentlicht werden.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge (ABl. L 40 vom 4.2.2021, S. 8).

(3)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

(4)

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen und der jährlichen Aufteilung der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1).

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