Artikel 1 VO (EU) 2023/905

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält ausführliche Vorschriften für die Anwendung des Verbots sowohl der Verwendung antimikrobieller Arzneimittel zur Wachstumsförderung und Erhöhung der Ertragsleistung als auch der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden.

(2) Diese Verordnung gilt für lebende der Lebensmittelerzeugung dienende Tiere, für die in Anhang I Teil II Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN-Codes” ) festgelegt wurden.

Diese Verordnung gilt auch für zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang I Teil II Kapitel 2 bis 5, 15 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt wurden und für die unter den Positionen 3501, 3502 und 3504 Unterpositionen des Harmonisierten Systems festgelegt wurden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Gelatine und Rohstoffe für die Herstellung von Gelatine gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1),
b)
Kollagen und Rohstoffe für die Herstellung von Kollagen gemäß Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
c)
hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
d)
frei lebendes Wild und von ihm gewonnene Erzeugnisse,
e)
Insekten, Frösche, Schnecken und Reptilien sowie von ihnen gewonnene Erzeugnisse,
f)
zusammengesetzte Erzeugnisse,
g)
Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, es sei denn, der Bestimmungszweck der Tiere oder Erzeugnisse steht beim Eingang in die Union noch nicht fest,
h)
Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aber nur durch die Union durchgeführt und nicht dort in Verkehr gebracht werden,
i)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aber nur zur Entnahme von Proben für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen dienen und nicht in Verkehr gebracht werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

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