Artikel 8 VO (EU) 2023/905
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die in diesem Delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen für den Eingang von Sendungen von Tieren oder Erzeugnissen in die Union erlangen 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts Geltung.
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