Präambel VO (EU) 2023/907

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die französische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1412 der Kommission(2) enthält in Artikel 2 Absatz 3 einen Fehler, der die Bedeutung der Bestimmung verändert.
(2)
Die französische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1412 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(3)
Da der Fehler seit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1412 vorlag und die Marktteilnehmer von der Berichtigung des Fehlers profitieren, der zu Rechtsunsicherheit geführt hat, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1412 ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens berichtigt werden.
(4)
Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 15. Dezember 2022 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1412 der Kommission vom 19. August 2022 zur Zulassung von ätherischem Ylang-Ylang-Öl von Cananga odorata (Lam) Hook f. & Thomson als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (ABl. L 217 vom 22.8.2022, S. 1).

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