Präambel VO (EU) 2023/914

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls 21 zu dem Abkommen,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(2) ist bereits mehrfach geändert worden. Da nun weitere Änderungen erforderlich sind, sollte die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 im Interesse der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 geht von dem Grundsatz aus, dass Zusammenschlüsse anzumelden sind, bevor sie vollzogen werden. Von einer ordnungsgemäßen Anmeldung hängen wichtige, für die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten vorteilhafte Rechtsfolgen ab. Die Verletzung der Anmeldepflicht kann jedoch zur Verhängung von Geldbußen gegen die Beteiligten führen und auch nachteilige Rechtsfolgen zivilrechtlicher Art für sie haben. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es deshalb geboten, Gegenstand und Inhalt der bei der Anmeldung zu übermittelnden Informationen genau zu bestimmen.
(3)
Es obliegt den Anmeldern, die Kommission wahrheitsgemäß und vollständig über die Tatsachen und Umstände zu unterrichten, die für den Erlass eines Beschlusses über den angemeldeten Zusammenschluss von Bedeutung sind.
(4)
Ferner gewährt die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 den beteiligten Unternehmen das Recht, vor der Anmeldung in einem begründeten Antrag um eine Verweisung der Sache von einem oder mehreren Mitgliedstaaten an die Kommission oder umgekehrt zu ersuchen, wenn der Zusammenschluss die Voraussetzungen der genannten Verordnung erfüllt. Es ist wichtig, dass die Kommission und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über ausreichende Informationen verfügen, um binnen einer kurzen Frist darüber zu entscheiden, ob eine Verweisung erfolgen sollte. Deswegen sollte der begründete Antrag auf Verweisung bestimmte Informationen zu diesem Punkt enthalten.
(5)
Um die Prüfung von Anmeldungen, begründeten Anträgen und Informationen zu Verpflichtungen zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollten standardisierte Formulare verwendet werden. Diese Formulare sind dieser Verordnung als Anhänge beigefügt. Es ist möglich, dass sich das Format der Anhänge dieser Verordnung ändert und die entsprechenden Formulare durch elektronische Formulare ersetzt werden, in denen die gleichen Informationen verlangt werden.
(6)
Da mit der Anmeldung die in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgesehenen gesetzlichen Fristen in Gang gesetzt werden, sollten auch die für diese Fristen geltenden Bedingungen und der Zeitpunkt des Fristbeginns festgelegt werden.
(7)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Regeln für die Berechnung der in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgesehenen Fristen festgelegt werden. Dabei sollten insbesondere der Beginn und das Ende der Fristen sowie die ihren Lauf hemmenden Umstände bestimmt werden, wobei die Erfordernisse zu berücksichtigen sind, die sich aus dem außergewöhnlich engen Zeitrahmen für die Fusionskontrollverfahren ergeben.
(8)
Die Vorschriften über Verfahren der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten in einer Weise gestaltet werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Verteidigungsrechte in vollem Umfang gewahrt werden. Zu diesem Zweck unterscheidet die Kommission zwischen den Anmeldern, den anderen an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, Dritten und den Beteiligten, an die die Kommission einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds zu richten beabsichtigt.
(9)
Die Kommission sollte den Anmeldern und anderen an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten auf deren Wunsch bereits vor der Anmeldung Gelegenheit zu informellen und streng vertraulichen Gesprächen über den beabsichtigten Zusammenschluss geben. Außerdem sollte die Kommission nach der Anmeldung in engem Kontakt mit diesen Beteiligten bleiben, soweit dies erforderlich ist, um etwaige praktische oder rechtliche Probleme, die sie bei einer ersten Prüfung des Falls entdeckt hat, mit ihnen zu erörtern und wenn möglich im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.
(10)
Entsprechend dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die Anmelder Gelegenheit haben, sich zu allen Beschwerdepunkten zu äußern, welche die Kommission in ihrem Beschluss in Betracht ziehen will. Den anderen an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten sollten die Beschwerdepunkte der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden, und ihnen sollte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(11)
Auch Dritte, die ein hinreichendes Interesse nachweisen, sollten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, falls sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.
(12)
Alle zur Stellungnahme berechtigten Personen sollten sich sowohl in ihrem eigenen Interesse als auch im Interesse eines ordentlichen Verfahrens schriftlich äußern, unbeschadet ihres Rechts, gegebenenfalls eine mündliche Anhörung zu beantragen, die das schriftliche Verfahren ergänzt. In Eilfällen sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, sofort eine mündliche Anhörung der Anmelder, anderer Beteiligter oder Dritter durchzuführen.
(13)
Es ist festzulegen, welche Rechte den Personen zustehen, die angehört werden sollen, inwieweit ihnen Einsicht in die Kommissionsakte gewährt werden sollte und unter welchen Voraussetzungen Vertretung und Beistand zulässig sind.
(14)
Gewährt die Kommission Akteneinsicht, sollte sie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kommission sollte von den Unternehmen, die Unterlagen oder Erklärungen vorgelegt haben, die Kenntlichmachung vertraulicher Informationen verlangen können.
(15)
Damit die Kommission Verpflichtungen, die von den Anmeldern angeboten werden, um einen Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen, ordnungsgemäß prüfen und die erforderliche Konsultierung mit den anderen Beteiligten, Dritten und den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gewährleisten kann, sollten das Verfahren und die Fristen für die Vorlage der Verpflichtungszusagen festgelegt werden.
(16)
Die Übermittlung von Unterlagen an die und von der Kommission sollte grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen, wobei den Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und den Umweltauswirkungen solcher Übermittlungen Rechnung zu tragen ist. Dies gilt insbesondere für Anmeldungen, begründete Anträge, Erwiderungen auf die von der Kommission an die Anmelder gerichteten Beschwerdepunkte sowie Verpflichtungszusagen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.

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