Artikel 3 VO (EU) 2023/915

Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel

(1) Sofern in Anhang I keine spezifischen Höchstgehalte der Union für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel (also aus mehr als einer Zutat bestehende Lebensmittel) festgelegt sind, sind bei der Anwendung der in Anhang I festgelegten Höchstgehalte auf diese Lebensmittel folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren,
b)
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung,
c)
die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis,
d)
die analytische Bestimmungsgrenze.

(2) Führt die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle durch, hat der Lebensmittelunternehmer die spezifischen Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsverfahren bzw. die spezifischen Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel sowie den Anteil der Zutaten für Mischverfahren mitzuteilen und zu begründen.

Teilt der Lebensmittelunternehmer den betreffenden Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktor nicht mit, oder erachtet die zuständige Behörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die zuständige Behörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und mit dem Ziel, den größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit zu erreichen, selbst fest.

(3) Soweit in Anhang I keine spezifischen Höchstgehalte der Union für Kontaminanten in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten strengere Höchstgehalte für diese Lebensmittel festlegen.

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