Artikel 9 VO (EU) 2023/915
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
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