ANHANG I VO (EU) 2023/915
Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln(1)
1 | Mykotoxine | ||||
---|---|---|---|---|---|
1.1 | Aflatoxine | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen | ||
B1 | Summe aus B1, B2, G1 und G2 | M1 | Für die Summe aus Aflatoxinen beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. | ||
1.1.1 | Trockenfrüchte, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, außer die unter 1.1.3 aufgeführten Erzeugnisse | 5,0 | 10,0 | - | |
1.1.2 | Trockenfrüchte, die als einzige Zutat verwendet werden, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Trockenfrüchten, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.1.3 aufgeführten Erzeugnisse | 2,0 | 4,0 | - | Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Trockenfrüchten bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Trockenfrüchte enthalten, gelten die für die entsprechenden Trockenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
1.1.3 | Getrocknete Feigen | 6,0 | 10,0 | - | Für Lebensmittel, die ausschließlich aus getrockneten Feigen bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % getrocknete Feigen enthalten, gelten die für getrocknete Feigen festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
1.1.4 | Erdnüsse und andere Ölsaaten, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | 8,0 | 15,0 | - |
Ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind. Wenn Erdnüsse und andere Ölsaaten mit ungenießbarer Schale analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. |
1.1.5 | Erdnüsse und andere Ölsaaten, die als einzige Zutat verwendet werden, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Erdnüssen und anderen Ölsaaten, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden | 2,0 | 4,0 | - |
Ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle. Wenn Erdnüsse und andere Ölsaaten mit ungenießbarer Schale analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Erdnüssen und anderen Ölsaaten bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Erdnüsse und anderen Ölsaaten enthalten, gelten die für die entsprechenden Erdnüsse und anderen Ölsaaten festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
1.1.6 | Schalenfrüchte, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, außer die unter 1.1.8 und 1.1.10 aufgeführten Erzeugnisse | 5,0 | 10,0 | - | Wenn Schalenfrüchte „in der Schale” analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. |
1.1.7 | Schalenfrüchte, die als einzige Zutat verwendet werden, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Schalenfrüchten, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.1.9 und 1.1.11 aufgeführten Erzeugnisse | 2,0 | 4,0 | - |
Wenn Schalenfrüchte „in der Schale” analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Schalenfrüchten bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Schalenfrüchte enthalten, gelten die für Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
1.1.8 | Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | 12,0 | 15,0 | - | Wenn Schalenfrüchte „in der Schale” analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. |
1.1.9 | Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden | 8,0 | 10,0 | - |
Wenn Schalenfrüchte „in der Schale” analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Mandeln, Pistazien und Aprikosenkernen bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Schalenfrüchte enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
1.1.10 | Haselnüsse und Paranüsse, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | 8,0 | 15,0 | - | Wenn Haselnüsse „in der Schale” analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. |
1.1.11 | Haselnüsse und Paranüsse, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden | 5,0 | 10,0 | - |
Wenn Haselnüsse „in der Schale” analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Haselnüssen und Paranüssen bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Schalenfrüchte enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
1.1.12 | Getreide und Getreideerzeugnisse, außer die unter 1.1.13, 1.1.18 und 1.1.19 aufgeführten Erzeugnisse | 2,0 | 4,0 | - |
Einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse. Unter Getreideerzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % Getreideerzeugnisse enthalten. |
1.1.13 | Mais und Reis, der vor seinem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder seiner Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll | 5,0 | 10,0 | - | |
1.1.14 |
Folgende getrocknete Gewürze: Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika) Pfeffer (Früchte von Piper spp., einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer) Muskatnuss (Myristica fragrans) Gelbwurz (Curcuma longa) Mischungen aus getrockneten Gewürzen, die eines oder mehrere der oben genannten getrockneten Gewürze enthalten |
5,0 | 10,0 | - | |
1.1.15 | Ingwer (Zingiber officinale) (getrocknet) | 5,0 | 10,0 | - | |
1.1.16 | Rohmilch(2), wärmebehandelte Milch und Werkmilch | - | - | 0,050 | |
1.1.17 | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung(3) und Kleinkindnahrung(4) | - | - | 0,025 | Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
1.1.18 | Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder(3) | 0,10 | - | - | Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse(5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.1.19 | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder(3) bestimmt sind | 0,10 | - | 0,025 | Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf die Trockenmasse(5). |
1.2 | Ochratoxin A | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
1.2.1 | Getrocknete Früchte | ||
1.2.1.1 | Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) und getrocknete Feigen | 8,0 | |
1.2.1.2 | Andere Trockenfrüchte | 2,0 | |
1.2.2 | Dattelsirup | 15 | |
1.2.3 | Pistazien, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | 10,0 | Wenn Schalenfrüchte „in der Schale” analysiert werden, wird bei der Berechnung des Ochratoxin A-Gehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. |
1.2.4 | Pistazien, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden | 5,0 | Wenn Schalenfrüchte „in der Schale” analysiert werden, wird bei der Berechnung des Ochratoxin A-Gehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. |
1.2.5 | Getrocknete Kräuter | 10,0 | |
1.2.6 | Ingwerwurzeln (getrocknet) zur Verwendung in Kräutertees | 15 | |
1.2.7 | Eibischwurzeln (getrocknet), Löwenzahnwurzeln (getrocknet) und Orangenblüten (getrocknet) zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffee-Ersatz | 20 | |
1.2.8 | Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne, (Wasser-)Melonenkerne, Hanfsamen, Sojabohnen | 5,0 | |
1.2.9 | Unverarbeitete Getreidekörner | 5,0 | Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner (im Falle von Hafer für Getreidekörner mit Hülse), die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.2.10 |
Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird Aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse, außer die unter 1.2.11, 1.2.12, 1.2.13, 1.2.23 und 1.2.24 aufgeführten Erzeugnisse |
3,0 |
Einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse. Unter aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % Getreideerzeugnisse enthalten. |
1.2.11 | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien | ||
1.2.11.1 | Erzeugnisse, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenfrüchte enthalten | 2,0 | |
1.2.11.2 | Erzeugnisse, die mindestens 20 % getrocknete Weintrauben und/oder getrocknete Feigen enthalten | 4,0 | |
1.2.11.3 | Andere Erzeugnisse, die Ölsaaten, Nüsse und/oder Trockenfrüchte enthalten | 3,0 | |
1.2.12 | Alkoholfreie Malzgetränke | 3,0 | |
1.2.13 | Weizengluten, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird | 8,0 | |
1.2.14 | Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee, außer die unter 1.2.15 aufgeführten Erzeugnisse | 3,0 | |
1.2.15 | Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee) | 5,0 | |
1.2.16 | Kakaopulver | 3,0 | |
1.2.17 | Getrocknete Gewürze, außer die unter 1.2.18 aufgeführten Erzeugnisse | 15 | Der Höchstgehalt gilt auch für Mischungen aus getrockneten Gewürzen. |
1.2.18 | Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika) | 20 | |
1.2.19 | Süßholz (Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Arten) | ||
1.2.19.1 | Süßholzwurzel (getrocknet), auch als Zutat in Kräutertees | 20 | |
1.2.19.2 | Süßholzextrakt, zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere in Getränken und Zuckerwaren | 80 | Der Höchstgehalt gilt für den reinen und unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süßholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen werden. |
1.2.19.3 | Lakritzwaren mit ≥ 97 % Süßholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse | 50 | |
1.2.19.4 | Andere Lakritzwaren | 10,0 | |
1.2.20 | Wein(7) und Fruchtwein | 2,0 |
Einschließlich Perlwein und Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%. Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005. |
1.2.21 | Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails(8) | 2,0 |
Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005. Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab. |
1.2.22 | Traubensaft, Traubensaft aus Konzentrat, konzentrierter Traubensaft, Traubennektar, Traubenmost und Traubenmostkonzentrat, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden(9) | 2,0 |
Bei konzentriertem Traubensaft und Traubenmostkonzentrat gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft bzw. Most. Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005. |
1.2.23 | Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder(3) | 0,50 | Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse(5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.2.24 | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder(3) bestimmt sind | 0,50 | Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf die Trockenmasse(5). |
1.3 | Patulin | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
1.3.1 | Fruchtsäfte, Fruchtsäfte aus Konzentrat, Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektare(9) | 50 | Bei Fruchtsaftkonzentraten gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft. |
1.3.2 | Spirituosen(10), Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke | 50 | |
1.3.3 | Feste Apfelerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.3.4 und 1.3.5 aufgeführten Erzeugnisse | 25 | Einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree. |
1.3.4 | Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder(3), die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden | 10,0 |
Einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree. Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
1.3.5 | Beikost für Säuglinge und Kleinkinder(3) | 10,0 | Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
1.4 | Deoxynivalenol | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
1.4.1 | Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Erzeugnisse | 1000 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.4.2 | Unverarbeitete Hartweizenkörner und unverarbeitete Maiskörner | 1500 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Hartweizenkörner und unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe(6) in Verkehr gebracht werden. |
1.4.3 | Unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden | 1750 |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Haferkörner mit Spelzen, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe(6) in Verkehr gebracht werden. Der Höchstgehalt gilt für die Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden. |
1.4.4 | Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, Popcorn-Mais und Popcorn | 750 | Ausgenommen Reis. |
1.4.5 | Mahlerzeugnisse aus Getreide, außer die unter 1.4.6 aufgeführten Erzeugnisse | 600 | Ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis. |
1.4.6 | Mahlerzeugnisse aus Mais | ||
1.4.6.1 | Mahlerzeugnisse aus Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 750 | |
1.4.6.2 | Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 1000 | |
1.4.6.3 | Vorgekochte Polenta, verzehrfertig | 250 | |
1.4.7 | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien | 400 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind). Einschließlich Kleingebäck. |
1.4.8 | Teigwaren | 600 | Teigwaren bezeichnen Teigwaren (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %. |
1.4.9 | Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) | 150 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind). Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.4.10 | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind | 150 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind). Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.5 | Zearalenon | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
1.5.1 | Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.5.2 aufgeführten Erzeugnisse | 100 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner (im Falle von Hafer für Getreidekörner mit Hülse), die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.5.2 | Unverarbeitete Maiskörner | 350 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch ihre Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.5.3 |
Getreide, Getreidekleie und -keime, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden Getreidemehl und -grieß Außer die unter 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.8 aufgeführten Erzeugnisse |
75 | Ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind). |
1.5.4 | Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, außer die unter 1.5.5 aufgeführten Erzeugnisse | 50 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind). Einschließlich Kleingebäck. |
1.5.5 |
Mais, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis |
100 | |
1.5.6 | Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | ||
1.5.6.1 | Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird | 300 | Mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt). |
1.5.6.2 | Sonstige Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 200 | Weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt). |
1.5.7 | Raffiniertes Maisöl | 400 | |
1.5.8 | Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) | 20 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind). Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.6 | Fumonisine | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
Summe aus B1 und B2 | Für Fumonisine beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. | ||
1.6.1 | Unverarbeitete Maiskörner | 4000 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch ihre Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.6.2 | Mais, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, Mahlerzeugnisse aus Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sowie Lebensmittel auf Maisbasis, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.6.3 und 1.6.5 aufgeführten Erzeugnisse | 1000 | |
1.6.3 | Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis | 800 | |
1.6.4 | Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | ||
1.6.4.1 | Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird | 2000 | Mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt). |
1.6.4.2 | Sonstige Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 1400 | Weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt). |
1.6.5 | Beikost, die Mais enthält, und Getreidebeikost aus Mais für Säuglinge und Kleinkinder(3) | 200 | Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse(5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.7 | Citrinin | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
1.7.1 | Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde | 100 |
1.8 | Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide | ||
---|---|---|---|
1.8.1 | Mutterkorn-Sklerotien | Höchstgehalt (g/kg) | Anmerkungen |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung (6) unterzogen werden, so muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung erst einen Reinigungsschritt durchlaufen. |
|||
1.8.1.1 | Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.8.1.2 aufgeführten Erzeugnisse | 0,2 | Ausgenommen Mais und Reis. |
1.8.1.2 | Unverarbeitete Roggenkörner |
0,5 0,2 ab 1. Juli 2025 |
|
1.8.2 | Ergotalkaloide | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen |
Untergrenze der Summe aus Ergocornin/Ergocorninin; Ergocristin/Ergocristinin; Ergocryptin/Ergocryptinin (α- und β-Form); Ergometrin/Ergometrinin; Ergosin/Ergosinin; Ergotamin/Ergotaminin |
Für Ergotalkaloide beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. | ||
1.8.2.1 | Mahlerzeugnisse aus Gerste, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von weniger als 900 mg/100 g Trockenmasse) |
100 50 ab 1. Juli 2024 |
|
1.8.2.1a | Mahlerzeugnisse aus Weizen (mit einem Aschegehalt von weniger als 900 mg/100 g Trockenmasse) |
100 50 ab 1. Juli 2028 |
|
1.8.2.2 |
Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von mindestens 900 mg/100 g Trockenmasse) Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörner, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
150 | |
1.8.2.3 |
Roggenmahlerzeugnisse Roggen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird |
500 250 ab 1. Juli 2028 |
|
1.8.2.4 | Weizengluten | 400 | |
1.8.2.5 | Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder(3) | 20 | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.9 | T-2- und HT-2-Toxine | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen |
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Summe der Toxine T-2 und HT-2 | Für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 beziehen sich die Höchstgehalte auf die Untergrenzen ( „lower bound” ), die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. | ||
1.9.1 | Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.9.1.1, 1.9.1.2, 1.9.1.3 und 1.9.1.4 aufgeführten Erzeugnisse | 50 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.9.1.1 | Unverarbeitete Braugerstenkörner | 200 | Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Braugerstenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.9.1.2 | Andere unverarbeitete Gerstenkörner als Braugerstenkörner | 150 | Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Gerstenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.9.1.3 | Unverarbeitete Maiskörner und unverarbeitete Hartweizenkörner | 100 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner und unverarbeitete Hartweizenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.9.1.4 | Unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden | 1250 |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Haferkörner mit Spelzen, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. Der Höchstgehalt gilt für die Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden. |
1.9.2 | Getreideerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.9.2.1 und 1.9.2.2 aufgeführten Erzeugnisse | 20 | Ausgenommen Reis. |
1.9.2.1 | Hafer, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird | 100 | |
1.9.2.2 | Gerste, Mais und Hartweizen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 50 | |
1.9.3 | Mahlerzeugnisse aus Getreidearten, außer die unter 1.9.3.1 und 1.9.3.2 aufgeführten Erzeugnisse | 20 | Ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis. |
1.9.3.1 | Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschließlich Haferkleie) | 100 | |
1.9.3.2 | Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais | 50 | |
1.9.4 | Backwaren, ausgenommen die unter 1.9.5 aufgeführten Erzeugnisse, Teigwaren, Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide, außer die unter 1.9.6, 1.9.7 und 1.9.8 aufgeführten Erzeugnisse | 20 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind). Einschließlich Kleingebäck. Teigwaren bezeichnen Teigwaren (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %. |
1.9.5 | Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % | 100 | Einschließlich Kleingebäck. |
1.9.6 | Haferflocken | 100 | |
1.9.7 | Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer | 50 | |
1.9.8 | Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer | 75 | |
1.9.9 | Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) | 10 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind). Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.9.10 | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind | 10 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind). Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
2 | Pflanzentoxine | ||
---|---|---|---|
2.1 | Erucasäure, einschließlich in Fett gebundener Erucasäure | Höchstgehalt (g/kg) | Anmerkungen |
2.1.1 | Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 2.1.2 aufgeführten Erzeugnisse | 20,0 | |
2.1.2 | Leindotteröl, Senföl und Borretschöl | 50,0 | Mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl. |
2.1.3 | Senf (Würzmittel) | 35,0 |
2.2 | Tropanalkaloide | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen | |
---|---|---|---|---|
Atropin | Scopolamin | |||
2.2.1 | Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3), die Millethirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält | 1,0 | 1,0 |
Unter daraus gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Getreideerzeugnisse enthalten. Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
2.2.2 | Unverarbeitete Millethirse- und Sorghumhirsekörner | 5,0 | Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. | |
2.2.3 | Unverarbeitete Maiskörner | 15 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch ihre Kennzeichnung oder Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind, und ausgenommen unverarbeitete Popcorn-Maiskörner. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
|
2.2.4 | Unverarbeitete Buchweizenkörner | 10 | Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Buchweizenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. | |
2.2.5 |
Popcorn-Mais Millethirse, Sorghumhirse und Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden Mahlerzeugnisse aus Millethirse, Sorghumhirse und Mais |
5,0 | ||
2.2.6 |
Buchweizen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird Mahlerzeugnisse aus Buchweizen |
10 | ||
2.2.7 | Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse), außer die unter 2.2.8 aufgeführten Erzeugnisse | 25 |
„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)” bezieht sich auf:
|
|
2.2.8 | Kräutertees (getrocknete Erzeugnisse) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse), ausschließlich aus Anissamen | 50 |
„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)” bezieht sich auf:
|
|
2.2.9 | Kräutertees (flüssige Erzeugnisse) | 0,20 |
2.3 | Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure | Höchstgehalt (mg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
2.3.1 | Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 250 | Der Höchstgehalt gilt nicht für Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2. |
2.3.2 | Ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 150 | Der Höchstgehalt gilt nicht für ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!” im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die vorgeschriebene Schriftgröße (11) zu verwenden). Die ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem in 2.3.1 festgelegten Höchstgehalt entsprechen. |
2.3.3 | Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Mandeln, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 35 | Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!” im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die vorgeschriebene Schriftgröße(11) zu verwenden). |
2.3.4 | Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 20,0 | Lebensmittelunternehmer, die unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne für den Endverbraucher in Verkehr bringen, weisen auf Verlangen der zuständigen Behörde nach, dass die in Verkehr gebrachten Produkte den Höchstgehalt nicht überschreiten. |
2.3.5 | Maniok (Kassawawurzel) (frisch, geschält) | 50,0 | |
2.3.6 | Maniok-Mehl und Tapiokamehl | 10,0 |
2.4 | Pyrrolizidinalkaloide | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Untergrenze der Summe der folgenden 21 Pyrrolizidinalkaloide:
Pyrrolizidinalkaloide, die einzeln und getrennt mit der verwendeten Analysemethode identifiziert werden können, sind zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen. |
Für Pyrrolizidinalkaloide beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. | ||
2.4.1 | Borretschblätter (frisch, tiefgefroren), die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 750 | Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen. |
2.4.2 | Getrocknete Kräuter, außer die unter 2.4.3 aufgeführten Erzeugnisse | 400 | Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen. |
2.4.3 | Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano (getrocknetes Erzeugnis) und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen | 1000 | Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen. |
2.4.4 | Tee (Camellia sinensis) und aromatisierter Tee(12) (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis), ausgenommen der unter 2.4.5 genannte Tee und aromatisierte Tee | 150 |
Für Tee mit getrockneten Früchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3. Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis) bezieht sich auf:
|
2.4.5 | Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee(12) (Camellia sinensis) und Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) sowie für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse) für Säuglinge und Kleinkinder | 75 | Für Tee mit getrockneten Früchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3. |
2.4.6 | Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee(12) (Camellia sinensis) und Kräutertees (flüssiges Erzeugnis) für Säuglinge und Kleinkinder | 1,0 | Für Tee mit getrockneten Früchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3. |
2.4.7 | Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse), außer die unter 2.4.5 und 2.4.8 aufgeführten Erzeugnisse | 200 |
„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)” bezieht sich auf:
Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen. |
2.4.8 | Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse) von Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen, ausgenommen die unter 2.4.5 genannten Kräutertees | 400 |
„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)” bezieht sich auf:
|
2.4.9 | Kreuzkümmel | 400 | |
2.4.10 | Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Zubereitungen(13), einschließlich Extrakten, außer die unter 2.4.11 aufgeführten Erzeugnisse | 400 |
Der Höchstgehalt gilt für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie in Verkehr gebracht werden. Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen. |
2.4.11 |
Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis Pollen und Pollenprodukte |
500 | Der Höchstgehalt gilt für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie in Verkehr gebracht werden. |
2.5 | Opiumalkaloide | Höchstgehalt (mg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
Für Opiumalkaloide beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei für den Codeingehalt ein Faktor von 0,2 verwendet wird. Deshalb bezieht sich der Höchstgehalt auf die Summe von Morphin + 0,2 × Codein. |
|||
2.5.1 | Mohnsamen, ganz oder gemahlen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 20 | |
2.5.2 | Backwaren, die Mohnsamen und deren Verarbeitungserzeugnisse enthalten | 1,50 |
Zu den Backwaren gehören auch verzehrfertige herzhafte Happen und Knabbereien aus Mehl. Unter deren Verarbeitungserzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Mohnsamenerzeugnisse enthalten. Der Lebensmittelunternehmer, der dem Lebensmittelunternehmer, der die Backwaren herstellt, die Mohnsamen liefert, stellt dem Lebensmittelunternehmer, der die Backwaren herstellt, ausreichende Informationen zur Verfügung, damit dieser Erzeugnisse in Verkehr bringen kann, die dem Höchstgehalt entsprechen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls Analysedaten. |
2.6 | Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) | Höchstgehalt (mg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
Für Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC. Auf den Gehalt an Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 × Δ9-THCA (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA). |
|||
2.6.1 | Hanfsamen | 3,0 | |
2.6.2 | Gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen verarbeitete Erzeugnisse, außer die unter 2.6.3 aufgeführten Erzeugnisse | 3,0 | Als aus Hanfsamen verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschließlich aus Hanfsamen verarbeitete Erzeugnisse. |
2.6.3 | Hanfsaatöl | 7,5 |
3 | Metalle und andere Elemente | ||
---|---|---|---|
3.1 | Blei | Höchstgehalt (mg/kg) | Anmerkungen |
3.1.1 | Früchte |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.1.1.1 | Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte | 0,20 | |
3.1.1.2 | Früchte, ausgenommen Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte | 0,10 | |
3.1.2 | Wurzel- und Knollengemüse |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.1.2.1 | Wurzel- und Knollengemüse, außer die unter 3.1.2.2 und 3.1.2.3 aufgeführten Erzeugnisse | 0,10 | Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln. |
3.1.2.2 | Frischer Ingwer und frischer Gelbwurz | 0,80 | |
3.1.2.3 | Schwarzwurzeln | 0,30 | |
3.1.3 | Zwiebelgemüse | 0,10 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.4 | Fruchtgemüse |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.1.4.1 | Fruchtgemüse, außer die unter 3.1.4.2 aufgeführten Erzeugnisse | 0,050 | |
3.1.4.2 | Zuckermais | 0,10 | |
3.1.5 | Kohlgemüse |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.1.5.1 | Kohlgemüse, außer das unter 3.1.5.2 aufgeführte | 0,10 | |
3.1.5.2 | Blattkohle | 0,30 | |
3.1.6 | Blattgemüse, ausgenommen frische Kräuter und essbare Blüten | 0,30 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.7 | Hülsengemüse | 0,10 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.8 | Stängelgemüse | 0,10 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.9 | Pilze |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.1.9.1 |
Die folgenden Kulturpilze: Zuchtchampignon (Agaricus bisporus) Austernpilz (Pleurotus ostreatus) Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) |
0,30 | |
3.1.9.2 | Wilde Pilze | 0,80 | |
3.1.10 | Hülsenfrüchte | 0,20 | |
3.1.11 | Getreide | 0,20 | |
3.1.12 | Getrocknete Gewürze | ||
3.1.12.1 | Samengewürze | 0,90 | |
3.1.12.2 | Fruchtgewürze | 0,60 | |
3.1.12.3 | Rindengewürze | 2,0 | |
3.1.12.4 | Wurzel- und Rhizomgewürze | 1,50 | |
3.1.12.5 | Knospengewürze | 1,0 | |
3.1.12.6 | Blütenstempelgewürze | 1,0 | |
3.1.13 | Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel(2), außer die unter 3.1.14 aufgeführten Erzeugnisse | 0,10 | Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. |
3.1.14 | Nebenerzeugnisse der Schlachtung(2) | Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. | |
3.1.14.1 | von Rindern und Schafen | 0,20 | |
3.1.14.2 | von Schweinen | 0,15 | |
3.1.14.3 | von Geflügel | 0,10 | |
3.1.15 | Fischereierzeugnisse(2) und Muscheln(2) | Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. | |
3.1.15.1 | Muskelfleisch von Fischen | 0,30 |
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.1.15.2 | Kopffüßer | 0,30 | Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Tier ohne Eingeweide. |
3.1.15.3 | Krebstiere | 0,50 |
Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.1.15.4 | Muscheln | 1,50 |
Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.1.16 | Rohmilch(2), wärmebehandelte Milch und Werkmilch | 0,020 | Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. |
3.1.17 | Honig | 0,10 | |
3.1.18 | Fette und Öle | 0,10 | Einschließlich Milchfett. |
3.1.19 | Fruchtsäfte, Fruchtsäfte aus Konzentrat, Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektare(9) |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Bei Fruchtsaftkonzentraten gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft. |
|
3.1.19.1 | ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst | 0,05 | |
3.1.19.2 | andere als ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst | 0,03 | |
3.1.20 | Wein(7), Apfel-, Birnen- und Fruchtwein |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Einschließlich Perlwein und Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%. |
|
3.1.20.1 | Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015 | 0,20 | |
3.1.20.2 | Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 2021 | 0,15 | |
3.1.20.3 | Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022 | 0,10 | |
3.1.21 | Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails(8) | Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. | |
3.1.21.1 | Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015 | 0,20 | |
3.1.21.2 | Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 2021 | 0,15 | |
3.1.21.3 | Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022 | 0,10 | |
3.1.22 | Likörwein aus Trauben(7) | Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. | |
3.1.22.1 | Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022 | 0,15 | |
3.1.23 | Salze | ||
3.1.23.1 | Salze, außer die unter 3.1.23.2 aufgeführten Erzeugnisse | 1,0 | |
3.1.23.2 | Folgende unraffinierte Salze: „fleur de sel” und „graues Salz” , die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft werden | 2,0 | |
3.1.24 | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung(3) und Kleinkindnahrung(4) | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. | |
3.1.24.1 | als Pulver in Verkehr gebracht | 0,020 | |
3.1.24.2 | als Flüssigkeit in Verkehr gebracht | 0,010 | |
3.1.25 | Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden, außer die unter 3.1.24 und 3.1.27 aufgeführten Erzeugnisse | ||
3.1.25.1 | als Flüssigkeit in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet | 0,020 |
Einschließlich Fruchtsäfte. Die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis. |
3.1.25.2 | für die Zubereitung durch Aufgießen oder Abkochen | 0,50 | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.1.26 | Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder(3), außer die unter 3.1.25 aufgeführten Erzeugnisse | 0,020 | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.1.27 | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder(3) bestimmt sind | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. | |
3.1.27.1 | als Pulver in Verkehr gebracht | 0,020 | |
3.1.27.2 | als Flüssigkeit in Verkehr gebracht | 0,010 | |
3.1.28 | Nahrungsergänzungsmittel | 3,0 |
3.2 | Cadmium | Höchstgehalt (mg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
3.2.1 | Früchte und Schalenfrüchte |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.2.1.1 | Früchte, außer die unter 3.2.1.2, 3.2.1.3 und 3.2.1.4 aufgeführten Erzeugnisse | 0,050 | |
3.2.1.2 | Zitrusfrüchte, Kernobst, Steinobst, Tafeloliven, Kiwis, Bananen, Mangos, Papayas und Ananas | 0,020 | |
3.2.1.3 | Beeren und Kleinobst, außer die unter 3.2.1.4 aufgeführten Erzeugnisse | 0,030 | |
3.2.1.4 | Himbeeren | 0,040 | |
3.2.1.5 | Schalenfrüchte | Die Höchstgehalte gelten nicht für Schalenfrüchte zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2. | |
3.2.1.5.1 | Schalenfrüchte, außer die unter 3.2.1.5.2 aufgeführten Erzeugnisse | 0,20 | |
3.2.1.5.2 | Pinienkerne | 0,30 | |
3.2.2 | Wurzel- und Knollengemüse |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.2.2.1 | Wurzel- und Knollengemüse, außer die unter 3.2.2.2, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.2.6 und 3.2.2.7 aufgeführten Erzeugnisse | 0,10 | Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln. |
3.2.2.2 | Rote Rüben | 0,060 | |
3.2.2.3 | Knollensellerie | 0,15 | |
3.2.2.4 | Meerrettich/Kren, Pastinaken, Schwarzwurzel | 0,20 | |
3.2.2.5 | Rettiche außer Erdmandeln | 0,020 | |
3.2.2.6 | Erdmandeln | 0,10 | |
3.2.2.7 | Tropische Wurzeln und Knollen, Petersilienwurzeln, Speiserüben | 0,050 | |
3.2.3 | Zwiebelgemüse |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.2.3.1 | Zwiebelgemüse, außer die unter 3.2.3.2 aufgeführten Erzeugnisse | 0,030 | |
3.2.3.2 | Knoblauch | 0,050 | |
3.2.4 | Fruchtgemüse |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.2.4.1 | Fruchtgemüse, außer die unter 3.2.4.2 aufgeführten Erzeugnisse | 0,020 | |
3.2.4.2 | Auberginen | 0,030 | |
3.2.5 | Kohlgemüse |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.2.5.1 | Kohlgemüse, außer die unter 3.2.5.2 aufgeführten Erzeugnisse | 0,040 | |
3.2.5.2 | Blattkohle | 0,10 | |
3.2.6 | Blattgemüse und frische Kräuter |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.2.6.1 | Blattgemüse, außer die unter 3.2.6.2 aufgeführten Erzeugnisse | 0,10 | |
3.2.6.2 | Spinat und verwandte Arten (Blätter), Senfsämlinge und frische Kräuter | 0,20 | |
3.2.7 | Hülsengemüse | 0,020 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.2.8 | Stängelgemüse |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.2.8.1 | Stängelgemüse, außer die unter 3.2.8.2 und 3.2.8.3 aufgeführten Erzeugnisse | 0,030 | |
3.2.8.2 | Stangensellerie | 0,10 | |
3.2.8.3 | Porree | 0,040 | |
3.2.9 | Pilze |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
|
3.2.9.1 | Agaricus bisporus | 0,050 | |
3.2.9.2 | Andere Kulturpilze als Agaricus bisporus | 0,15 | |
3.2.9.3 | Wilde Pilze | 0,50 | |
3.2.10 | Hülsenfrüchte und Proteine aus Hülsenfrüchten | ||
3.2.10.1 | Hülsenfrüchte, außer die unter 3.2.10.2 aufgeführten Erzeugnisse | 0,040 | |
3.2.10.2 | Proteine aus Hülsenfrüchten | 0,10 | |
3.2.11 | Ölsaaten | Die Höchstgehalte gelten nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2. | |
3.2.11.1 | Ölsaaten, außer die unter 3.2.11.2, 3.2.11.3, 3.2.11.4, 3.2.11.5 und 3.2.11.6 aufgeführten Erzeugnisse | 0,10 | |
3.2.11.2 | Rapssamen | 0,15 | |
3.2.11.3 | Erdnüsse und Sojabohnen | 0,20 | |
3.2.11.4 | Senfkörner | 0,30 | |
3.2.11.5 | Leinsamen und Sonnenblumenkerne | 0,50 | |
3.2.11.6 | Mohnsamen | 1,20 | |
3.2.12 | Getreide | Die Höchstgehalte gelten nicht für Getreide, das zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die verbleibenden Getreiderückstände als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2. | |
3.2.12.1 | Getreide, außer die unter 3.2.12.2, 3.2.12.3, 3.2.12.4 und 3.2.12.5 aufgeführten Erzeugnisse | 0,10 | |
3.2.12.2 | Gerste und Roggen | 0,050 | |
3.2.12.3 | Reis, Quinoa, Weizenkleie und Weizengluten | 0,15 | |
3.2.12.4 | Hartweizen (Triticum durum) | 0,18 | |
3.2.12.5 | Weizenkeime | 0,20 | |
3.2.13 | Erzeugnisse tierischen Ursprungs(2) | Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. | |
3.2.13.1 | Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 0,050 | Ausgenommen Nebenerzeugnisse der Schlachtung. |
3.2.13.2 | Pferdefleisch | 0,20 | Ausgenommen Nebenerzeugnisse der Schlachtung. |
3.2.13.3 | Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden | 0,50 | |
3.2.13.4 | Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden | 1,0 | |
3.2.14 | Fischereierzeugnisse(2) und Muscheln(2) | Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. | |
3.2.14.1 | Muskelfleisch von Fischen, außer die unter 3.2.14.2, 3.2.14.3 und 3.2.14.4 aufgeführten Fischarten | 0,050 |
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.14.2 |
Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Makrele (Scomber-Arten) Thunfische (Thunnus-Arten, Katsuwonus pelamis, Euthynnus-Arten) „Bichique” (Sicyopterus lagocephalus) |
0,10 |
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.14.3 | Muskelfleisch des Unechten Bonito (Auxis-Arten) | 0,15 |
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.14.4 |
Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Sardellen (Engraulis-Arten) Schwertfisch (Xiphias gladius) Sardine (Sardina pilchardus) |
0,25 |
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.14.5 | Krebstiere | 0,50 |
Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h. der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.14.6 | Muscheln | 1,0 |
Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.14.7 | Kopffüßer | 1,0 |
Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Tier ohne Eingeweide. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.15 | Kakao- und Schokoladeerzeugnisse(14) | ||
3.2.15.1 | Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse | 0,10 | |
3.2.15.2 | Schokolade mit < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse; Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse | 0,30 | |
3.2.15.3 | Schokolade mit ≥ 50 % Gesamtkakaotrockenmasse | 0,80 | |
3.2.15.4 | Kakaopulver, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver oder Schokoladenpulver für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird (Trinkschokolade) | 0,60 | |
3.2.16 | Salz | 0,50 | |
3.2.17 | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder(3) sowie Kleinkindnahrung(4) | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. | |
3.2.17.1 | als Pulver, das aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt wird, in Verkehr gebracht | 0,010 | |
3.2.17.2 | als Flüssigkeit, die aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt wird, in Verkehr gebracht | 0,005 | |
3.2.17.3 | als Pulver, das nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht | 0,020 | |
3.2.17.4 | als Flüssigkeit, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht | 0,010 | |
3.2.18 | Kleinkindnahrung(4) | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. | |
3.2.18.1 | als Pulver, das nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht | 0,020 | |
3.2.18.2 | als Flüssigkeit, die nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht | 0,010 | |
3.2.19 | Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden, außer die unter 3.2.17 und 3.2.18 aufgeführten Erzeugnisse | ||
3.2.19.1 | als Flüssigkeit in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet | 0,020 |
Einschließlich Fruchtsäfte. Die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis. |
3.2.20 | Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder(3) | 0,040 | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.2.21 | Nahrungsergänzungsmittel | ||
3.2.21.1 | Nahrungsergänzungsmittel, außer die unter 3.2.21.2 aufgeführten Erzeugnisse | 1,0 | |
3.2.21.2 | Nahrungsergänzungsmittel, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen(2) | 3,0 |
3.3 | Quecksilber | Höchstgehalt (mg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
3.3.1 | Fischereierzeugnisse(2) und Muscheln(2) |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
|
3.3.1.1 | Krebstiere, Muscheln und Muskelfleisch von Fischen, außer die unter 3.3.1.2 und 3.3.1.3 aufgeführten Fischarten | 0,50 |
Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten. Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade. |
3.3.1.2 |
Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Achselfleckbrasse (Pagellus acarne) Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) Bonito (Sarda sarda) Rotbrasse (Pagellus erythrinus) Buttermakrele (Lepidocybium flavobrunneum) Heilbutt (Hippoglossus-Arten) Kingklip (Genypterus capensis) Marlin (Makaira-Arten) Butte (Lepidorhombus-Arten) Ölfisch (Ruvettus pretiosus) Atlantischer Sägebauch (Hoplostethus atlanticus) Rosa Kingklip (Genypterus blacodes) Hecht (Esox-Arten) Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor) Zwergdorsch (Trisopterus-Arten) Meerbarbe (Mullus barbatus barbatus) Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) Segelfisch (Istiophorus-Arten) Degenfisch (Lepidopus caudatus) Schlangenmakrele (Gempylus serpens) Stör (Acipenser-Arten) Streifenbarbe (Mullus surmuletus) Thunfische (Thunnus-Arten, Euthynnus-Arten, Katsuwonus pelamis) Haie (alle Arten) Schwertfisch (Xiphias gladius) |
1,0 | |
3.3.1.3 |
Kopffüßer Meeresschnecken Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Sardellen (Engraulis-Arten) Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) Kabeljau (Gadus morhua) Atlantischer Hering (Clupea harengus) Haiwelse (Pangasius bocourti) Karpfen (Cyprinidae) Kliesche (Limanda limanda) Makrele (Scomber-Arten) Flunder (Platichthys flesus) Scholle (Pleuronectes platessa) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus) Riesenwels (Pangasianodon gigas) Pollack (Pollachius pollachius) Seelachs (Pollachius virens) Lachs- und Forellenarten (Salmo-Arten und Oncorhynchus-Arten, außer Salmo trutta) Sardinen- oder Pilchard-Arten (Dussumieria-, Sardina-, Sardinella- und Sardinops-Arten) Seezunge (Solea Solea) Gestreifter Katfisch (Pangasianodon hypopthalmus) Wittling (Merlangius merlangus) |
0,30 | Bei Kopffüßern bezieht sich der Höchstgehalt auf das Tier ohne Eingeweide. |
3.3.2 | Nahrungsergänzungsmittel | 0,10 | |
3.3.3 | Salz | 0,10 |
3.4 | Arsen | Höchstgehalt (mg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
Arsen (anorganisch) (Summe aus As(III) und As(V)) | Der Höchstgehalt für anorganisches Arsen gilt für die unter 3.4.1 bis 3.4.4 aufgeführten Erzeugnisse. | ||
3.4.1 | Getreide und Erzeugnisse auf Getreidebasis | Reis, geschälter Reis, geschliffener Reis und Parboiled-Reis im Sinne des Codex-Standards 198-1995. | |
3.4.1.1 | Geschliffener Reis, nicht parboiled (polierter oder weißer Reis) | 0,15 | |
3.4.1.2 | Parboiled-Reis und geschälter Reis | 0,25 | |
3.4.1.3 | Reismehl | 0,25 | |
3.4.1.4 | Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker, Reiskuchen, Reisflocken und Frühstücksreis | 0,30 | |
3.4.1.5 | Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder(3) | 0,10 | |
3.4.1.6 | Alkoholfreie Getränke auf Reisbasis | 0,030 | |
3.4.2 | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder(3) sowie Kleinkindnahrung(4) | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. | |
3.4.2.1 | als Pulver in Verkehr gebracht | 0,020 | |
3.4.2.2 | als Flüssigkeit in Verkehr gebracht | 0,010 | |
3.4.3 | Beikost für Säuglinge und Kleinkinder(3) | 0,020 | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.4.4 | Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare(9) | 0,020 | |
Gesamtarsengehalt | Der Höchstgehalt für Arsen insgesamt gilt für die unter 3.4.5 aufgeführten Erzeugnisse. | ||
3.4.5 | Salz | 0,50 |
3.5 | Zinn (anorganisch) | Höchstgehalt (mg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
3.5.1 | Lebensmittelkonserven, außer die unter 3.5.2, 3.5.3, 3.5.4 und 3.5.5 aufgeführten Erzeugnisse | 200 | Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. |
3.5.2 | Dosengetränke, außer die unter 3.5.3, 3.5.4 und 3.5.5 aufgeführten Erzeugnisse | 100 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Einschließlich Frucht- und Gemüsesäfte. |
3.5.3 | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung(3) und Kleinkindnahrung(4) in Dosen | 50 |
Ausgenommen getrocknete Erzeugnisse in Dosen und Erzeugnisse in Pulverform in Dosen. Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.5.4 | Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder(3) in Dosen | 50 |
Ausgenommen getrocknete Erzeugnisse in Dosen und Erzeugnisse in Pulverform in Dosen. Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.5.5 | Lebensmittel in Dosen für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder(3) bestimmt sind | 50 |
Ausgenommen getrocknete Erzeugnisse in Dosen und Erzeugnisse in Pulverform in Dosen. Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
4 | Halogenierte persistente organische Schadstoffe | ||||
---|---|---|---|---|---|
4.1 | Dioxine und PCB | Höchstgehalt | Anmerkungen | ||
Summe aus Dioxinen (pg WHO-PCDD/F-TEQ/g)(15) | Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g)(15) | Summe aus nicht dioxinähnlichen PCB (ng/g)(15) |
Die Summe aus nicht dioxinähnlichen PCB ist die Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180 (ICES - 6). Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Konzentrationsobergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte der verschiedenen Kongenere unterhalb der Bestimmungsgrenze gleich der Bestimmungsgrenze sind. |
||
4.1.1 | Fleisch und Fleischerzeugnisse, außer genießbare Nebenerzeugnisse der Schlachtung und die unter 4.1.3 und 4.1.4 aufgeführten Erzeugnisse (2) |
Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis. Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet: Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02. |
|||
4.1.1.1 | von Rindern, Schafen und Ziegen | 2,5 pg/g Fett | 4,0 pg/g Fett | 40 ng/g Fett | |
4.1.1.2 | von Schweinen | 1,0 pg/g Fett | 1,25 pg/g Fett | 40 ng/g Fett | |
4.1.1.3 | von Geflügel | 1,75 pg/g Fett | 3,0 pg/g Fett | 40 ng/g Fett | |
4.1.1.4 | von Pferden | 5,0 pg/g Fett | 10,0 pg/g Fett | - | |
4.1.1.5 | von Kaninchen | 1,0 pg/g Fett | 1,5 pg/g Fett | - | |
4.1.1.6 | von Wildschweinen (Sus scrofa) | 5,0 pg/g Fett | 10,0 pg/g Fett | - | |
4.1.1.7 | von freilebendem Federwild | 2,0 pg/g Fett | 4,0 pg/g Fett | - | |
4.1.1.8 | von Cervidae | 3,0 pg/g Fett | 7,5 pg/g Fett | — | |
4.1.2 | Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse | ||||
4.1.2.1 | von Rindern und Ziegen, Schweinen, Geflügel und Pferden | 0,30 pg/g Frischgewicht | 0,50 pg/g Frischgewicht | 3,0 ng/g Frischgewicht | |
4.1.2.2 | von Schafen | 1,25 pg/g Frischgewicht | 2,00 pg/g Frischgewicht | 3,0 ng/g Frischgewicht | |
4.1.2.3 | von freilebendem Federwild | 2,5 pg/g Frischgewicht | 5,0 pg/g Frischgewicht | - | |
4.1.3 | Fett | ||||
4.1.3.1 | von Rindern und Schafen | 2,5 pg/g Fett | 4,0 pg/g Fett | 40 ng/g Fett | |
4.1.3.2 | von Schweinen | 1,0 pg/g Fett | 1,25 pg/g Fett | 40 ng/g Fett | |
4.1.3.3 | von Geflügel | 1,75 pg/g Fett | 3,0 pg/g Fett | 40 ng/g Fett | |
4.1.4 | Gemischte tierische Fette | 1,5 pg/g Fett | 2,5 pg/g Fett | 40 ng/g Fett | |
4.1.5 | Fischereierzeugnisse(2) und Muscheln(2), außer die unter 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8, 4.1.9 und 4.1.10 aufgeführten Erzeugnisse | 3,5 pg/g Frischgewicht | 6,5 pg/g Frischgewicht | 75 ng/g Frischgewicht |
Bei Fischen gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch. Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. |
4.1.6 | Muskelfleisch von wild gefangenem Süßwasserfisch sowie dessen Erzeugnisse | 3,5 pg/g Frischgewicht | 6,5 pg/g Frischgewicht | 125 ng/g Frischgewicht |
Ausgenommen in Süßwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnisse. Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. |
4.1.7 | Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) und dessen Verarbeitungserzeugnisse | 3,5 pg/g Frischgewicht | 6,5 pg/g Frischgewicht | 200 ng/g Frischgewicht | |
4.1.8 | Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse | 3,5 pg/g Frischgewicht | 10,0 pg/g Frischgewicht | 300 ng/g Frischgewicht | |
4.1.9 | Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse, außer die unter 4.1.10 aufgeführten Erzeugnisse | - | 20,0 pg/g Frischgewicht | 200 ng/g Frischgewicht | Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung. |
4.1.10 | Öle von Meerestieren (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden) | 1,75 pg/g Fett | 6,0 pg/g Fett | 200 ng/g Fett | |
4.1.11 | Rohmilch (2) und Milcherzeugnisse (2) | 2,0 pg/g Fett | 4,0 pg/g Fett | 40 ng/g Fett |
Einschließlich Butterfett. Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis. Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet: Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02. |
4.1.12 | Eier und Eierzeugnisse, ausgenommen Gänseeier (2) | 2,5 pg/g Fett | 5,0 pg/g Fett | 40 ng/g Fett |
Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis. Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet: Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02. |
4.1.13 | Pflanzliche Öle und Fette | 0,75 pg/g Fett | 1,25 pg/g Fett | 40 ng/g Fett | |
4.1.14 | Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel(3) | 0,1 pg/g Frischgewicht | 0,2 pg/g Frischgewicht | 1,0 ng/g Frischgewicht | Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
4.2 | Perfluoralkylsubstanzen | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
PFOS | PFOA | PFNA | PFHxS | Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. PFOS: Perfluoroctansulfonsäure PFOA: Perfluoroctansäure PFNA: Perfluornonansäure PFHxS: Perfluorhexansulfonsäure Für PFOS, PFOA, PFNA, PFHxS und ihre Summe beziehen sich die Höchstgehalte auf die Summe der linearen und verzweigten Stereoisomere, ungeachtet dessen, ob sie chromatografisch getrennt sind oder nicht. Für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. |
||
4.2.1 | Fleisch und genießbare Nebenerzeugnisse der Schlachtung(2) | ||||||
4.2.1.1 | Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel | 0,30 | 0,80 | 0,20 | 0,20 | 1,3 | |
4.2.1.2 | Fleisch von Schafen | 1,0 | 0,20 | 0,20 | 0,20 | 1,6 | |
4.2.1.3 | Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 6,0 | 0,70 | 0,40 | 0,50 | 8,0 | |
4.2.1.4 | Fleisch von Wild, ausgenommen Fleisch von Bären | 5,0 | 3,5 | 1,5 | 0,60 | 9,0 | |
4.2.1.5 | Schlachtnebenerzeugnisse von Wild, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären | 50 | 25 | 45 | 3,0 | 50 | |
4.2.2 | Fischereierzeugnisse(2) und Muscheln(2) | Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. | |||||
4.2.2.1 | Fischfleisch | Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. | |||||
4.2.2.1.1 |
Muskelfleisch von Fischen, außer die unter 4.2.2.1.2 und 4.2.2.1.3 aufgeführten Erzeugnisse Muskelfleisch der unter 4.2.2.1.2 und 4.2.2.1.3 aufgeführten Fischarten, falls zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt |
2,0 | 0,20 | 0,50 | 0,20 | 2,0 | |
4.2.2.1.2 |
Muskelfleisch folgender Fischarten, falls nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt: Ostseehering (Clupea harengus membras) Bonito (Sarda-Arten und Orcynopsis-Arten) Quappe (Lota lota) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus) Großkopfmeeräsche (Mugil cephalus) Bastardmakrele (Trachurus trachurus) Hecht (Esox-Arten) Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten) Sardine und Pilchard (Sardina-Arten) Seebarsch (Dicentrarchus-Arten) Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten) Meerneunauge (Petromyzon marinus) Schleie (Tinca tinca) Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus) Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten) Seewolf (Anarhichas-Arten) |
7,0 | 1,0 | 2,5 | 0,20 | 8,0 | |
4.2.2.1.3 |
Muskelfleisch folgender Fischarten, falls nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt: Sardellen (Engraulis-Arten) Barbe (Barbus barbus) Brasse (Abramis-Arten) Saibling (Salvelinus-Arten) Aal (Anguilla-Arten) Zander (Sander-Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis) Rotauge (Rutilus rutilus) Stint (Osmerus-Arten) Felchen (Coregonus-Arten, außer die unter 4.2.2.1.2 aufgeführten Arten) |
35 | 8,0 | 8,0 | 1,5 | 45 | |
4.2.2.2 | Krebstiere und Muscheln | 3,0 | 0,70 | 1,0 | 1,5 | 5,0 |
Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten. Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade. Im Fall von Krebstieren in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten Inhalt der Dose Anwendung. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamterzeugnis Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2. |
4.2.3 | Eier | 1,0 | 0,30 | 0,70 | 0,30 | 1,7 |
5 | In der Verarbeitung entstehende Kontaminanten | |||
---|---|---|---|---|
5.1 | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen | |
Benzo(a)pyren | Summe der PAK: Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen | Für die Summe aus PAK beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. | ||
5.1.1 | Bananenchips | 2,0 | 20,0 | |
5.1.2 | Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken, außer die unter 5.1.4 und 5.1.5 aufgeführten Erzeugnisse | 10,0 | 50,0 |
Die „Zubereitung von Getränken” bezeichnet die Verwendung fein gemahlener Pulver, die in Getränke eingerührt werden. Ausgenommen Instant-Kaffee und löslicher Kaffee. |
5.1.3 | Getrocknete Kräuter | 10,0 | 50,0 | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
5.1.4 | Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer die unter 5.1.5 aufgeführten Erzeugnisse | 5,0 μg/kg Fett | 30,0 μg/kg Fett | Einschließlich Kakaobutter. |
5.1.5 | Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden sollen | 3,0 | 15,0 | Die Kakaofaser ist ein spezifisches Kakaoerzeugnis, das aus der Schale der Kakaobohne gewonnen wird und einen höheren Gehalt an PAK aufweist als jene Kakaoerzeugnisse, die aus Kakaokernen hergestellt werden. Die Kakaofaser und daraus hergestellte Erzeugnisse sind Zwischenerzeugnisse in der Produktionskette und werden als Zusatzstoff bei der Herstellung kalorienarmer, ballaststoffreicher Lebensmittel verwendet. |
5.1.6 | Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse | 2,0 | 12,0 | |
5.1.7 | Geräucherte Fischereierzeugnisse(2), außer die unter 5.1.8 aufgeführten Erzeugnisse | 2,0 | 12,0 |
Bei Fischen gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch. Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Bei geräucherten Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h. der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei geräucherten Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten. |
5.1.8 |
Geräucherte Sprotten und geräucherte Sprotten in Dosen (Sprattus sprattus) Geräucherter Ostseehering mit ≤ 14 cm Länge und geräucherter Ostseehering mit ≤ 14 cm Länge in Dosen (Clupea harengus membras) Katsuobushi (getrockneter Echter Bonito, Katsuwonus pelamis) Muscheln(2) (frisch, gekühlt oder gefroren) Wärmebehandeltes Fleisch und wärmebehandelte Fleischerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
5,0 | 30,0 |
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Fleisch und Fleischerzeugnisse, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von PAK führen kann, d. h. lediglich Grillen. Im Fall von Erzeugnissen in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten Inhalt der Dose Anwendung. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamterzeugnis Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2. |
5.1.9 | Geräucherte Muscheln(2) | 6,0 | 35,0 | |
5.1.10 | Getrocknete Gewürze | 10,0 | 50,0 |
Ausgenommen Kardamom und geräucherte Capsicum spp. Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
5.1.11 | Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden | 2,0 | 10,0 |
Ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl. Der Höchstgehalt gilt für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden. |
5.1.12 | Kokosnussöl, das für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht wird | 2,0 | 20,0 | |
5.1.13 | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4) | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. | ||
5.1.13.1 | als Pulver in Verkehr gebracht | 1,0 | 1,0 | |
5.1.13.2 | als Flüssigkeit in Verkehr gebracht | 1,0 | 1,0 | |
5.1.14 | Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder(3) | 1,0 | 1,0 | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
5.1.15 | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. | ||
5.1.15.1 | als Pulver in Verkehr gebracht | 1,0 | 1,0 | |
5.1.15.2 | als Flüssigkeit in Verkehr gebracht | 1,0 | 1,0 | |
5.1.16 |
Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten sowie Zubereitungen(13) daraus Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée royale, Spirulina oder Zubereitungen daraus enthalten |
10,0 | 50,0 | Der Höchstgehalt gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten. Für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, siehe 5.1.11. |
5.2 | 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
5.2.1 | Hydrolysiertes Pflanzenprotein | 20 | Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden. |
5.2.2 | Sojasoße | 20 | Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden. |
5.3 | Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
Für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. | |||
5.3.1 | Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, außer die unter 5.3.2 aufgeführten Erzeugnisse, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln folgender Kategorien in Verkehr gebracht werden: | Ausgenommen native Olivenöle(7). | |
5.3.1.1 | Öle und Fette aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl) sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten | 1250 | Ausgenommen native Olivenöle(7). |
5.3.1.2 | Andere pflanzliche Öle, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten | 2500 | Einschließlich Oliventresterölen. |
5.3.1.3 | Mischungen aus Ölen und Fetten aus unter 5.3.1.1 und 5.3.1.2 aufgeführten Erzeugnissen | - |
Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden. Daher darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c berechneten Gehalt nicht überschreiten. Wenn der zuständigen Behörde und dem Lebensmittelunternehmer, der die Mischung nicht herstellt, die quantitative Zusammensetzung nicht bekannt ist, darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung keinesfalls einen Gehalt von 2500 μg/kg überschreiten. |
5.3.2 | Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind (3) | 750 | Handelt es sich bei dem Erzeugnis um eine Mischung aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung. Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der in Nummer 5.3.1 für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden. |
5.3.3 | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder(3) sowie Kleinkindnahrung(4) | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. | |
5.3.3.1 | als Pulver in Verkehr gebracht | 125 | |
5.3.3.2 | als Flüssigkeit in Verkehr gebracht | 15 |
5.4 | Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol | Höchstgehalt (μg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
5.4.1 | Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 5.4.2 aufgeführten Erzeugnisse | 1000 | Ausgenommen native Olivenöle(7). |
5.4.2 | Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind (3) | 500 |
Handelt es sich bei dem Erzeugnis um eine Mischung aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung. Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der in Nummer 5.4.1 für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden. |
5.4.3 | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder(3) sowie Kleinkindnahrung(4) | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. | |
5.4.3.1 | als Pulver in Verkehr gebracht | 50 | |
5.4.3.2 | als Flüssigkeit in Verkehr gebracht | 6,0 |
6 | Andere Kontaminanten | ||
---|---|---|---|
6.1 | Nitrate |
Höchstgehalt (mg NO3/kg) |
|
6.1.1 | Frischer Spinat (Spinacia oleracea) | 3500 | Der Höchstgehalt gilt nicht für frischen Spinat für die Verarbeitung, der lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird. |
6.1.2 | Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat | 2000 | |
6.1.3 | Frischer Salat (Lactuca sativa L.), außer die unter 6.1.4 aufgeführten Erzeugnisse | ||
6.1.3.1 | Unter Glas/Folie angebauter Salat, der zwischen 1. Oktober und 31. März geerntet wird | 5000 | Unter Glas/Folie angebauter Salat ist als solcher zu kennzeichnen; andernfalls gilt der unter 6.1.3.2 angegebene Höchstgehalt. |
6.1.3.2 | Im Freiland angebauter Salat, der zwischen 1. Oktober und 31. März geerntet wird | 4000 | |
6.1.3.3 | Unter Glas/Folie angebauter Salat, der zwischen 1. April und 30. September geerntet wird | 4000 | Unter Glas/Folie angebauter Salat ist als solcher zu kennzeichnen; andernfalls gilt der unter 6.1.3.4 angegebene Höchstgehalt. |
6.1.3.4 | Im Freiland angebauter Salat, der zwischen 1. April und 30. September geerntet wird | 3000 | |
6.1.4 | Salat des Typs „Eisberg” | Einschließlich Grazer Krauthäuptl. | |
6.1.4.1 | Unter Glas/Folie angebauter Salat | 2500 | Unter Glas/Folie angebauter Salat ist als solcher zu kennzeichnen; andernfalls gilt der unter 6.1.4.2 angegebene Höchstgehalt. |
6.1.4.2 | Im Freiland angebauter Salat | 2000 | |
6.1.5 | Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp., Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium) | ||
6.1.5.1 | zwischen 1. Oktober und 31. März geerntet | 7000 | |
6.1.5.2 | zwischen 1. April und 30. September geerntet | 6000 | |
6.1.6 | Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder(3) | 200 | Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
6.2 | Melamin | Höchstgehalt (mg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
6.2.1 | Lebensmittel, außer die unter 6.2.2 aufgeführten Erzeugnisse | 2,5 | Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen. |
6.2.2 | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung(3) und Kleinkindnahrung(4) | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. | |
6.2.2.1 | als Pulver in Verkehr gebracht | 1,0 | |
6.2.2.2 | als Flüssigkeit in Verkehr gebracht | 0,15 |
6.3 | Perchlorat | Höchstgehalt (mg/kg) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
6.3.1 | Obst und Gemüse, außer die unter 6.3.1.1, 6.3.1.2 und 6.3.1.3 aufgeführten Erzeugnisse | 0,05 | |
6.3.1.1 | Cucurbitaceae und Grünkohl | 0,10 | |
6.3.1.2 | Blattgemüse und Kräuter | 0,50 | |
6.3.1.3 | Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen | 0,15 | |
6.3.2 |
Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis) Kräuter- und Früchtetees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräuter- und Früchtetees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse) |
0,75 |
„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)” bezieht sich auf:
|
6.3.3 | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder(3) sowie Kleinkindnahrung(4) | 0,01 | Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
6.3.4 | Beikost für Säuglinge und Kleinkinder(3) | 0,02 | Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
6.3.5 | Getreidebeikost(3) | 0,01 | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
- (1)
- Früchte, Schalenfrüchte, Gemüse, Getreide, Ölsaaten und Gewürze gemäß Aufführung in der jeweiligen Kategorie gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). Für die Zwecke dieser Verordnung gilt der Höchstgehalt für Früchte nicht für Schalenfrüchte.
- (2)
- Lebensmittel im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- (3)
- Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
- (4)
- Bei „Kleinkindnahrung” handelt es sich um Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse auf Proteinbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind. Diese Erzeugnisse fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Kleinkindnahrungen (COM(2016) 169 final) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016DC0169&qid=1620902871447).
- (5)
- Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12) ermittelt.
- (6)
- „Erste Verarbeitungsstufe” bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen. Reinigung, einschließlich mechanischer Oberflächenbearbeitung und Enthülsung, sowie Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und Trocknen, gelten nicht als „erste Verarbeitungsstufe” , sofern das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt. Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten und/oder Scheuern in Verbindung mit Entstaubung (z. B. Staubabsaugung) zu verstehen. Auf die mechanische Oberflächenbearbeitung kann vor dem Mahlvorgang eine Farbauslese folgen.
- (7)
- Lebensmittel gemäß der Definition in Anhang VII Teil II und Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
- (8)
- Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
- (9)
- Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).
- (10)
- Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
- (11)
- Die Schriftgröße gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
- (12)
- „Aromatisierter Tee” ist ein Tee mit einem „Aroma” oder eine „Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften” gemäß Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
- (13)
- Pflanzliche Zubereitungen für Nahrungsergänzungsmittel werden durch verschiedene Verfahren (z. B. Pressen, Ausdrücken, Extrahieren, Zerteilen, Destillieren, Konzentrieren, Trocknen und Fermentieren) aus pflanzlichen Materialien (z. B. ganze Pflanzen oder Pflanzenteile, zerkleinerte oder geschnittene Pflanzen) gewonnen. Pflanzliche Zubereitungen umfassen zerriebene oder pulverisierte Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze, Flechten, Tinkturen, Extrakte, ätherische Öle (ausgenommen pflanzliche Öle und Fette (außer Butter und Kokosnussöl), die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind), Presssäfte und verarbeitete Auszüge.
- (14)
- „Kakao- und Schokoladeerzeugnisse” sind Erzeugnisse gemäß Anhang I Teil A Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19).
- (15)
-
WHO-TEQs: Die Summe aus Dioxinen (polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen [PCDD] und polychlorierten Dibenzofuranen [PCDF]) und die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) werden unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren) berechnet und in Toxizitätsäquivalenten der WHO (WHO-TEQ) ausgedrückt. TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS – International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93[2], 223–241 [2006]).
Abkürzungen: T = tetra; Pe = penta; Hx = hexa; Hp = hepta; O = octa; CDD = Chlordibenzodioxin; CDF = Chlordibenzofuran; CB = Chlorbiphenyl.
Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert Dioxine „Dioxinähnliche” PCB Dibenzo-p-dioxine ( „PCDD” ) Non-ortho-substituierte PCB 2,3,7,8-TCDD 1 PCB 77 0,0001 1,2,3,7,8-PeCDD 1 PCB 81 0,0003 1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 169 0,03 1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 OCDD 0,0003 Mono-ortho-substituierte PCB 2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,00003 1,2,3,7,8-PeCDF 0,03 PCB 114 0,00003 2,3,4,7,8-PeCDF 0,3 PCB 118 0,00003 1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,00003 1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 156 0,00003 1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 157 0,00003 2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 167 0,00003 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01 PCB 189 0,00003 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 OCDF 0,0003
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