ANHANG VO (EU) 2023/918

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:

(1)
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 88 zu Phenmedipham wird das Datum ersetzt durch 15. Februar 2025;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 97 zu S-Metolachlor wird das Datum ersetzt durch 15. November 2024;
(3)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 110 zu Milbemectin wird das Datum ersetzt durch 15. Februar 2025;
(4)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 142 zu Ethephon wird das Datum ersetzt durch 15. November 2024;
(5)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 145 zu Captan wird das Datum ersetzt durch 15. November 2024;
(6)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 146 zu Folpet wird das Datum ersetzt durch 15. Februar 2025;
(7)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 147 zu Formetanat wird das Datum ersetzt durch 15. Februar 2025;
(8)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 150 zu Dimethomorph wird das Datum ersetzt durch 15. Februar 2025;
(9)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 152 zu Metribuzin wird das Datum ersetzt durch 15. Februar 2025;
(10)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 154 zu Propamocarb wird das Datum ersetzt durch 15. Juni 2025;
(11)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 156 zu Pirimiphos-methyl wird das Datum ersetzt durch 15. Juni 2025;
(12)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 158 zu Beflubutamid wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2026;
(13)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 163 zu Benthiavalicarb wird das Datum ersetzt durch 15. November 2024;
(14)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 164 zu Boscalid wird das Datum ersetzt durch 15. April 2026;
(15)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 166 zu Fluoxastrobin wird das Datum ersetzt durch 15. Juni 2025;
(16)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 168 zu Prothioconazol wird das Datum ersetzt durch 15. August 2025;
(17)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 215 zu Aclonifen wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2026;
(18)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 217 zu Metazachlor wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2026;
(19)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 297 zu Fluopicolid wird das Datum ersetzt durch 31. August 2026;
(20)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 301 zu Penoxsulam wird das Datum ersetzt durch 15. Mai 2026;
(21)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 302 zu Proquinazid wird das Datum ersetzt durch 15. Mai 2026;
(22)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 304 zu Metalaxyl wird das Datum ersetzt durch 30. September 2026;
(23)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 316 zu Cycloxydim wird das Datum ersetzt durch 31. August 2026;
(24)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 322 zu Hymexazol wird das Datum ersetzt durch 31. August 2026;
(25)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 326 zu Indolyl-Buttersäure wird das Datum ersetzt durch 15. März 2026;
(26)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 329 zu Clethodim wird das Datum ersetzt durch 31. August 2026;
(27)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 339 zu Dazomet wird das Datum ersetzt durch 31. August 2026;
(28)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 340 zu Metaldehyd wird das Datum ersetzt durch 31. August 2026;
(29)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 342 zu Fenazaquin wird das Datum ersetzt durch 31. August 2026;
(30)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 344 zu Diclofop wird das Datum ersetzt durch 31. August 2026;
(31)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 348 zu Paclobutrazol wird das Datum ersetzt durch 31. August 2026;
(32)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 354 zu Flurochloridon wird das Datum ersetzt durch 15. März 2026.

2.
Teil B wird wie folgt geändert:

(1)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 22 zu Metam wird das Datum ersetzt durch 30. November 2025;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 29 zu Trichoderma asperellum (Stamm T34) wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2025;
(3)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 31 zu Cyflumetofen wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2025;
(4)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 32 zu Trichoderma atroviride Stamm I-1237 wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2025;
(5)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 33 zu Ametoctradin wird das Datum ersetzt durch 31. Dezember 2025;
(6)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 34 zu Mandipropamid wird das Datum ersetzt durch 31. Dezember 2025;
(7)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 38 zu Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2025;
(8)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 42 zu Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2025.

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