ANHANG VO (EU) 2023/931

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz

Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Aufguss aus Kaffeeblättern” oder „Getrockneter Aufguss aus Kaffeeblättern” , je nach der Form, in der das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.
Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner, als solcher in Verkehr gebracht
Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke(*)
Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen)(*)

Fußnote(n):

(*)

keine traditionelle Verwendung des Lebensmittels.

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