ANHANG VO (EU) 2023/931
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
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Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Aufguss aus Kaffeeblättern” oder „Getrockneter Aufguss aus Kaffeeblättern” , je nach der Form, in der das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. | ||
Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner, als solcher in Verkehr gebracht | |||||
Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke(*) | |||||
Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen)(*) |
Fußnote(n):
- (*)
keine traditionelle Verwendung des Lebensmittels.
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