Präambel VO (EU) 2023/931
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
- (2)
- Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
- (3)
- Die Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthält Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als zugelassenes traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland.
- (4)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/917 der Kommission(3) wurde das Inverkehrbringen von Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland zur Verwendung in Kräutertees genehmigt.
- (5)
- Am 4. Juli 2022 stellte das Unternehmen Luigi Lavazza Spa (im Folgenden „Antragsteller” ) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Verwendung von Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner. Der Antragsteller beantragte, die Verwendung auf aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke sowie Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und deren aromatisierte Entsprechungen) für die allgemeine Bevölkerung auszuweiten.
- (6)
- Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte und eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. Die vorgeschlagenen Verwendungen von Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner werden zu Aufnahmemengen führen, die mit der Aufnahme aus den derzeit zugelassenen Verwendungen vergleichbar sind, die von der Behörde bewertet und als sicher eingestuft wurden und die die Zulassung des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland unterstützen. Daher sollten die Bedingungen für die Verwendung des Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner geändert werden, um seine Verwendung auf aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke und Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und deren aromatisierte Entsprechungen) auszuweiten.
- (7)
- Die im Antrag enthaltenen Informationen bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Bedingungen für die Verwendung des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland den Bedingungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt und genehmigt werden sollte.
- (8)
- Unter Berücksichtigung dieser Ausweitung der Verwendung des Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner auf weitere Lebensmittelkategorien und aus Gründen der Klarheit und des Verständnisses der Lebensmittelkategorien wird die ursprünglich zugelassene Lebensmittelkategorie „Kräutertees” durch Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner, die als solche in Verkehr gebracht werden sollen, ersetzt, während „Kräutertees” in der Lebensmittelkategorie „Kaffee-, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen)” aufgeführt werden.
- (9)
- Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/917 der Kommission vom 1. Juli 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (ABl. L 209 vom 2.7.2020, S. 10).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.