Präambel VO (EU) 2023/935

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Ausgangsuntersuchung und geltende Maßnahmen
(1)
Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern (high tenacity yarns of polyesters, HTYP) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” oder „betroffenes Land” ) in einer Höhe von 5,1 % bis 9,8 % wurden ursprünglich mit der Verordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates(2) eingeführt (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ).
(2)
Die ursprünglichen Maßnahmen galten für alle Einfuhren von HTYP mit Ursprung in China, mit Ausnahme der Einfuhren von HTYP, die von den chinesischen ausführenden Herstellern Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd. (im Folgenden „Hailide” ) und Hangzhou Huachun Chemical Fiber Co. Ltd. (im Folgenden „Huachun” ) hergestellt werden. Für diese Unternehmen wurde ursprünglich kein Zoll eingeführt (Verordnung (EU) Nr. 1105/2010), da kein Dumping festgestellt wurde.
(3)
Nach einer ersten Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der im Folgenden „Grundverordnung” erhielt die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159 der Kommission(4), die ursprünglichen Maßnahmen aufrecht.
(4)
Eine zweite Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sowie eine teilweise Interimsüberprüfung(5) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkte(6), wurde am 23. Februar 2022 bzw. am 30. Juni 2022 eingeleitet.
(5)
Im Einklang mit dem Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis(7) (im Folgenden „Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums” ) wurden Hailide und Huachun in den nachfolgenden Überprüfungen der ursprünglichen, mit der Verordnung (EU) Nr. 1105/2010 eingeführten Maßnahmen nicht untersucht und unterliegen den geltenden Maßnahmen nicht.
1.2.
Einleitung der Untersuchung
(6)
Am 30. Juni 2022 leitete die Kommission eine Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von HTYP ein, die von Hailide hergestellt und in die Union ausgeführt wurden. Eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union(8) veröffentlicht (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(7)
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 16. Mai 2022 vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association — im Folgenden „CIRFS” oder „Antragsteller” ) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union, der hochfeste Garne aus Polyestern herstellt, im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt wurde. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
(8)
Die Untersuchung beschränkt sich auf den betroffenen ausführenden Hersteller (Hailide) und die mit ihm verbundenen Unternehmen. Ein anderer ausführender Hersteller, Huachun, für den in der Untersuchung, die zur Einführung der oben genannten Antidumpingmaßnahmen führte, ebenfalls kein Antidumpingzoll eingeführt wurde, besteht seit dem Jahr 2021 nicht mehr. Daher gilt Huachun für die Zwecke dieser Untersuchung nicht als ausführender Hersteller der HTYP und als betroffene Partei.
1.3.
Interessierte Parteien
(9)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Darüber hinaus wurden insbesondere die betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden in China über die Einleitung der Untersuchung informiert und zur Mitarbeit aufgefordert.
(10)
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
(11)
Ein Verwenderverband und fünf Verwender beantragten eine Anhörung durch die Kommissionsdienststellen und erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.
1.4.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller und der unabhängigen Einführer
(12)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage von Produktions- und Verkaufsmengen und berücksichtigte dabei auch deren geografische Lage. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 50 % der geschätzten Gesamtproduktion der EU und der geschätzten EU-weiten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Keine interessierte Partei übermittelte eine Stellungnahme zu der vorläufigen Stichprobe, sodass sie als endgültige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
(13)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens in Bezug auf die unabhängigen Einführer in der Union entscheiden konnte, waren diese Parteien aufgefordert worden, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der jeweiligen Einleitungsbekanntmachung erbetenen Informationen zu übermitteln. Ein unabhängiger Einführer meldete sich als interessierte Partei, übermittelte jedoch nicht die angeforderten Informationen zum Stichprobenverfahren. Daher war für die unabhängigen Einführer kein Stichprobenverfahren erforderlich.
1.5.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(14)
Die Kommission übersandte der Regierung von China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(15)
Die Kommission übermittelte den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den Verwendern und den ausführenden Herstellern Fragebogen. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung auch online bereitgestellt.
(16)
Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von Hailide und drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern. Außerdem gingen Fragebogenantworten von zwei Verwendern von HTYP ein. Diese Antworten konnten jedoch im Rahmen dieses Verfahrens nicht berücksichtigt werden, da die betreffenden Verwender die von Hailide hergestellte betroffene Ware nicht verwendeten.
(17)
Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission im vorläufigen Stadium keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung in den Betrieben von Hailide durchführen.
(18)
Die Kommission führte stattdessen im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen zusammen mit Hailide einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die Ermittlungen benötigte.(9)
(19)
Darüber hinaus wurden bei den folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt:
1.6.
Weiteres Verfahren
(20)
Am 30. Januar 2023 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien nach Artikel 19a Absatz 2 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen. Die Kommission führte in dieser Untersuchung keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen ein, um den Zeitpunkt der endgültigen Feststellungen dieses Verfahrens an die in Erwägungsgrund 4 genannte Auslaufüberprüfung und die teilweise Interimsüberprüfung anzupassen.
(21)
Am 20. Februar 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die endgültigen Antidumpingzölle einzuführen beabsichtigte. Darüber hinaus wurde am 20. März 2023 eine zusätzliche Unterrichtung vorgenommen. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zu den Unterrichtungen Stellung nehmen konnten.
(22)
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
1.7.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(23)
Die Untersuchung bezüglich Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Zu untersuchende Ware
(24)
Diese Untersuchung betrifft hochfeste Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarnen bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), die derzeit unter dem KN-Code ex54022000 (TARIC-Code 5402200010) (im Folgenden „untersuchte Ware” ) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.
(25)
HTYP werden in einer Reihe von unterschiedlichen Anwendungen verwendet, z. B. zur Verstärkung von Reifen, für breite Gewebe, Sicherheitsgurte, Airbags, Seile, Netze und eine Reihe von industriellen Anwendungen.
2.2.
Betroffene Ware
(26)
Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in China, die von Hailide hergestellt wird.
2.3.
Gleichartige Ware
(27)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(28)
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
3.
DUMPING
3.1.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(29)
Die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden Beweise deuteten auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in China hin. Die Kommission erachtete es deshalb als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
(30)
Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission Hailide auf, Angaben zu den bei der Herstellung von HTYP eingesetzten Inputs zu übermitteln. Hailide legte die einschlägigen Informationen vor.
(31)
Darüber hinaus bat die Kommission alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.
(32)
Unter Nummer 6.3.2 der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen die Türkei als mögliches geeignetes repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung infrage kommen könnte.
(33)
Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(34)
Am 19. Juli 2022 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „erster Aktenvermerk” ), in dem sie die interessierten Parteien über die relevanten Quellen unterrichtete, die sie zur Ermittlung des Normalwerts zu verwenden beabsichtigte.
(35)
Dieser Aktenvermerk enthielt eine vorläufige Liste aller bekannten Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von HTYP eingesetzt werden. Darüber hinaus bestimmte die Kommission die Türkei, Brasilien und Thailand als mögliche geeignete repräsentative Länder. Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von Hailide sowie vom Antragsteller.
(36)
Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen veröffentlichte die Kommission am 30. November 2022 den zweiten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „zweiter Aktenvermerk” ) (der erste Aktenvermerk und der zweite Aktenvermerk werden zusammen als die „Aktenvermerke” bezeichnet).
(37)
Im zweiten Aktenvermerk aktualisierte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren und teilte den interessierten Parteien mit, dass sie die Türkei als repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigte. Ferner unterrichtete sie die interessierten Parteien darüber, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und Gewinne auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen Finanzausweise eines HTYP-Herstellers in der Türkei ermitteln werde. Ein zusätzlicher Vermerk mit geänderten Wechselkursen für eine Reihe von Vergleichswerten sowie mit einer detaillierteren Offenlegung der Vergleichswerte für die Berechnung der Arbeitskosten wurde zudem am 16. Dezember 2022 veröffentlicht und in das einsehbare Dossier aufgenommen.
(38)
Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Es gingen Stellungnahmen von Hailide sowie vom Antragsteller und einer Gruppe von Verwendern (IVGT, Delcotex, Gleistein, Guth &Wolf, Heytex und Jakob Eschbach) ein.
(39)
Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei ein geeignetes repräsentatives Land ist, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden kann. Die Gründe für diese Wahl sind in Abschnitt 3.3.2 genauer dargelegt.
3.2.
Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung
(40)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.
3.3.
Normalwert
(41)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(42)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
(43)
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.3.1.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
3.3.1.1.
Einleitung
(44)
Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
(45)
Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.
(46)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.”
(47)
Gemäß dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht über China (im Folgenden „Bericht” )(10) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Der Antrag bezog sich auch auf andere Dokumente, die von chinesischen Behörden auf nationaler(11) oder Provinzebene(12) erstellt wurden und den Bericht ergänzen.
(48)
In dem Antrag wurde insbesondere vorgebracht, dass die Produktionsfaktoren, einschließlich der wichtigsten Rohstoffe und der für die Herstellung von HTYP benötigten Energie, erheblich verzerrt seien. Der Antrag bezog sich auf den Bericht und die darin festgestellten Verzerrungen im Chemiesektor, einschließlich der Industrie für Monoethylenglykol (im Folgenden „MEG” ) und reine Terephthalsäure (im Folgenden „PTA” ). Darüber hinaus bezog sich der Antrag auf den 14. Fünfjahresplan für die Erdöl- und Chemieindustrie der Provinz Zhejiang und dessen Forderung nach der Entwicklung vor- und mittelgelagerter petrochemischer Industrien. Darüber hinaus wurde im Antrag — unter Bezugnahme auf den Bericht — auf bestehende Verzerrungen bei den Energiekosten hingewiesen. Im Antrag wurde auch festgestellt, dass die chinesischen Behörden die Umsetzung einer die chemische Industrie begünstigenden Steuer- und Finanzpolitik unterstützten, nicht zuletzt im Einklang mit dem Auftrag des 14. Fünfjahresplans auf nationaler und Provinzebene zur „Optimierung und strukturellen Anpassung der Rohstoffindustrien wie der petrochemischen Industrie” und zur beschleunigten „Transformation und Modernisierung von Unternehmen in Schlüsselbranchen wie der chemischen Industrie” . Im Antrag wurde ferner festgestellt, dass der Staat in den Arbeitsmarkt sowie in die Landnutzungsrechte eingreife und HTYP-Hersteller in den Genuss von Ausfuhrkrediten kämen. Vor diesem Hintergrund wurden im Antrag einige konkrete Beispiele angeführt, wie Hailide von den Verzerrungen beim Bezug von Rohstoffen oder durch die Gewährung finanzieller Unterstützung durch staatliche Behörden profitiert haben kann.
(49)
Wie in Erwägungsgrund 40 erwähnt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise vor, die die betreffenden Beweise stützten oder ihnen widersprachen.
(50)
Es gingen Stellungnahmen von Hailide sowie von einer Gruppe von Verwendern ein. Die Vorbringen werden in Abschnitt 3.3.1.11 behandelt.
(51)
Die Kommission prüfte, ob es im Hinblick auf nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in der betreffenden Branche, insbesondere in Bezug auf die untersuchte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China relevanten Kriterien.
3.3.1.2.
Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen
(52)
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft” . Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt, das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen” . Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft” und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft” zu gewährleisten.(13) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln.(14)
(53)
Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China” wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.” (15) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.
(54)
Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen.(16) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.
(55)
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten noch konkrete Produktionsziele. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.5).(17)
(56)
Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8).(18) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet.(19)
(57)
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt.(20) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie.(21)
(58)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen.(22)
3.3.1.3.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird
(59)
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.
(60)
Während im HTYP-Sektor der staatliche Besitz nicht signifikant zu sein scheint, hält die chinesische Regierung eine Beteiligung von mehr als 5 % an Hailide.(23) Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen zur Norm geworden ist(24) und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in China stark zusammengewachsen sind.
(61)
Dies zeigt sich auch auf der Ebene der China Chemical Fiber Association (CCFA)(25), des Branchenverbands, dem Hailide angehört. Gemäß Artikel 2 der CCFA-Satzung besteht der Zweck der Organisation unter anderem in der „Umsetzung der Industriepolitik des Landes” . In Artikel 3 wird die Unterordnung des CCFA unter die Kommunistische Partei bestätigt, indem es heißt: „Der Verband folgt der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas, bildet eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas, entwickelt Parteiaktivitäten und schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Bestimmungen der Satzung der Kommunistischen Partei Chinas ausüben kann.”
(62)
Folglich können selbst private Hersteller im HTYP-Sektor nicht zu Marktbedingungen arbeiten. Vielmehr unterliegen im Sektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.3.1.5 dargelegt.
3.3.1.4.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
(63)
Abgesehen davon, dass die chinesische Regierung durch ihre Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und durch sonstige Instrumente die Wirtschaft kontrolliert, ist die chinesische Regierung auch in der Lage, die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden(26); der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor(27)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend(28) und übt Druck auf private Unternehmen aus, damit diese den „Patriotismus” in den Vordergrund stellen und die Parteidisziplin einhalten(29). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben.(30) Die einschlägigen Regeln gelten unabhängig vom Sektor allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller hochfester Garne aus Polyestern und die Anbieter ihrer Inputs.
(64)
Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära” (im Folgenden „Leitlinien” )(31) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken” ; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.” Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt.(32)
(65)
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes.(33) Die staatliche Präsenz in Betrieben im HTYP-Sektor und in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.
3.3.1.5.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
(66)
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden.(34)
(67)
Die Chemiefaserindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselsektor angesehen. Dies geht aus den 2022 von der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie herausgegebenen „Leitenden Stellungnahmen zur hochwertigen Entwicklung der Chemiefaserindustrie” (im Folgenden „Leitende Stellungnahmen” ) hervor(35), in denen es heißt: „Die Chemiefaserindustrie ist eine wesentliche Säule der stabilen Entwicklung und kontinuierlichen Innovation der Textilindustriekette, eine Industrie mit internationalem Wettbewerbsvorteil und ein wichtiger Teil der Industrie für neue Materialien” . In Artikel I.2. der Leitenden Stellungnahmen wird ausdrücklich die Absicht der chinesischen Regierung zum Ausdruck gebracht, die geografische und unternehmerische Struktur des Sektors sowie wesentliche Produktionsparameter festzulegen.(36) Das Eingreifen der Regierung erfolgt beispielsweise in Form von Verlagerungen von Produktionsstätten ( „Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie unter der Prämisse der Einhaltung der Industrie-, Energie-, Umweltschutz- und anderer Politiken, Ermutigung führender Unternehmen, integrierte Basen für die gesamte Industriekette der Chemiefasertextilien in Guangxi, Guizhou, Guangxi, Guizhou, Xinjiang und anderen zentralen und westlichen Regionen zu errichten sowie effiziente und kooperative Lieferkettensysteme mit den Nachbarländern und -regionen zu bilden” ), Fusionen mit dem Ziel, Industrieführer zu bilden ( „Unternehmen zu ermutigen, die Allokation von Produktionsfaktoren durch Fusionen und Umstrukturierungen zu optimieren und die Umgestaltung von Geschäftsverfahren und die technologische Modernisierung zu beschleunigen; Unterstützung führender Unternehmen bei der Zusammenführung hochwertiger Ressourcen wie Technologie, Marken, Kanäle und Talente” ), Ausweisung von Unternehmen, die für eine besondere Unterstützung durch spezielle Regierungsprogramme geeignet sind (Förderung der Integration und Entwicklung großer, mittlerer und kleiner Unternehmen, Aufbau spezialisierter und spezifischer neuer „kleiner Riesen” und einzelner Spitzenunternehmen) usw.(37)
(68)
Diese Strategie der Zentralregierung wird in zahlreichen Planungsdokumenten für die Chemiefaserindustrie bestätigt, die auf Provinz- und Stadtebene veröffentlicht wurden.
(69)
Die Provinzen Zhejiang, Jiangsu, Fujian und Shandong sowie die Stadt Chongqing sind hierfür gute Beispiele.
(70)
Der 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der chemischen Spitzenindustrie in Jiangsu(38) enthält nicht nur detaillierte Bestimmungen zu den Entwicklungszielen für eine breite Palette von Teilsektoren innerhalb des Chemiesektors(39), sondern spiegelt auch die vorstehend erwähnten Maßnahmen der Leitlinien für die Industriestruktur wider:
(71)
Ebenso enthält der „Sonderplan für die Entwicklung strategischer aufstrebender Industrien in der Provinz Fujian während des 14. Fünfjahresplans” (40) einen Auftrag an die Provinzbehörden, den Chemiefasersektor zu unterstützen und seine Entwicklung zu lenken:
(72)
Die Einflussnahme der Behörden von Fujian auf die Entwicklung des Chemiefasersektors wird auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen verarbeitenden Industrie der Provinz deutlich, in dem den Interessenträgern folgende Vorgaben gemacht werden:
(73)
Auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der chemischen Industrie in Shandong(41) wird die Notwendigkeit betont, den „Schwerpunkt auf die Entwicklung von Polyolefinen auf Ethylenbasis und Kunstharzen als Endprodukte, Propylen-Polypropylen, anderen technischen Kunststoffen sowie modifizierten Materialien, synthetischen und Gummimaterialien aus Buten und C4, Endprodukten aus Hochleistungs-Polyurethan-Isocyanat und Toluol, neuen Werkstoffen, Textil- und technischen Werkstoffen aus Nylon, Benzol und Polyamid, PX-PTA-Polyester und sechs weiteren wichtigen Industrieketten zu legen” (42), wobei ähnliche Formulierungen auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Industrie für neue Werkstoffe in Zhejiang(43) enthalten sind: „Im Bereich der hochentwickelten Basismaterialien eine Reihe von digitalen und umweltfreundlichen Umwandlungsprojekten und Projekten zur Produktionserweiterung für hochwertige und knappe Produkte umsetzen; in den Bereichen strategischer Schlüsselmaterialien wie hochentwickelte Halbleitermaterialien, neue Display-Materialien, biomedizinische Materialien, Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe eine Reihe von Industrialisierungs- und Anwendungserweiterungsprojekten durchführen” (44) oder im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der verarbeitenden Spitzenindustrie in Chongqing(45): „Die Rohstoffbasis nutzen, um relevante Unternehmen zur Erforschung, Entwicklung und Herstellung von Hochleistungsfasern aus PVA (Polyvinylalkohol), differenziertem Elasthan, speziellen Polyesterfasern, Polyamidfasern, PU (Polyurethan)-Mikrofasern und anderen Produkten zu ermutigen.” (46)
(74)
Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen.
(75)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von wesentlichen Rohstoffen für die Herstellung von HTYP zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
3.3.1.6.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
(76)
Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren.(47)
(77)
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht.(48) Aller Grund und Boden ist Eigentum des Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum); die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus.(49) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne.(50)
(78)
Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller von HTYP den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Chemiefasersektor zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.
(79)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Chemiefasersektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, und zwar auch in Bezug auf die untersuchte Ware.
3.3.1.7.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
(80)
Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit verfügen. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert.(51) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär.(52) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung.(53) Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin.
(81)
Es wurden keine Beweise vorgelegt, wonach der Chemiefasersektor, darunter auch die HTYP-Hersteller, nicht den genannten Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts unterläge. Somit gibt es im Chemiefasersektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der untersuchten Ware bzw. des Hauptrohstoffs für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).
3.3.1.8.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
(82)
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.
(83)
Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet(54), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt)(55); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten.(56) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden.(57)
(84)
Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.
(85)
Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements.(58) Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen” und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen” (59).
(86)
Gerade im Chemiefasersektor wird die Priorisierung von Sektoren nach industriepolitischen Kriterien und nicht nach der Kreditwürdigkeit eines bestimmten Projekts in einer Reihe von politischen Dokumenten deutlich, z. B. im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der chemischen Industrie in der Provinz Shandong(60), in dem Folgendes in Bezug auf die chemische Industrie vorgesehen ist:
(87)
Ebenso sind die lokalen Behörden im Rahmen des 14. Fünfjahresplans zur hochwertigen Entwicklung der chemischen Industrie in der Provinz Jiangsu(61) verpflichtet, „die Führungsrolle der staatlichen Investitionsfonds voll auszuschöpfen, die Finanzierungskanäle flexibel zu erweitern und die Investitionen in das Sozialkapital zu lenken” .(62)
(88)
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen.(63)
(89)
Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden.(64) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.
(90)
Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.
(91)
Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel.(65) Die offiziellen chinesischen Medien berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken” (66). Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.
(92)
Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Als Folge davon haben die notleidenden Kredite rapide zugenommen, wobei sich die chinesische Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden — was zur Entstehung sogenannter Zombie-Unternehmen führte — oder das Eigentum an den Forderungen zu übertragen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.
(93)
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
3.3.1.9.
Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen
(94)
Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den vorstehenden Abschnitten 3.3.1.1 bis 3.3.1.5 sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.3.1.6 bis 3.3.1.8 sowie in Teil II des Berichts.
(95)
Die Kommission erinnert daran, dass es zur Herstellung von HTYP, einer Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von HTYP diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.
(96)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für HTYP zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
3.3.1.10.
Schlussfolgerung
(97)
Die in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe von China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Chemiefasersektor einschließlich der untersuchten Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(98)
Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Produktions- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Produktions- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
3.3.1.11.
Stellungnahmen interessierter Parteien
(99)
Während der Untersuchung gingen Stellungnahmen von Hailide und einer Gruppe von Verwendern ein.
(100)
In seiner Stellungnahme zum ersten Aktenvermerk über Produktionsfaktoren wies Hailide nicht nur darauf hin, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln unvereinbar sei, sondern behauptete auch, dass die Analyse des Antrags in Bezug auf das Vorliegen erheblicher Verzerrungen — in China im Allgemeinen und in Bezug auf Hailide im Besonderen — aus folgenden Gründen fehlerhaft sei: i) Die Behauptungen im Antrag seien allgemeiner Natur — beispielsweise in Bezug auf die Energie- oder Arbeitskosten — und beträfen China bzw. seinen Chemiesektor und nicht den HTYP-Markt. Die Behauptungen stützten sich zudem ausschließlich auf den Bericht, anstatt auf eindeutige Beweise. ii) Der Antragsteller stütze seine Behauptung, es gebe nennenswerte Verzerrungen, auf Beweise, die entweder irrelevant — in den meisten Fällen veraltet — oder sachlich falsch seien, und beziehe sich auf frühere wettbewerbsverzerrende Verpflichtungen, die nach chinesischem Recht nicht mehr bestünden. iii) Bei den Rohstoffen reine Terephthalsäure (PTA) und Monoethylenglykol (MEG) handele es sich um zwei weltweit gehandelte Waren, deren Preise transparent seien und den internationalen Preisen entsprächen, weshalb die Behauptung des Antragstellers, ihre Preise seien in China verzerrt, nicht zutreffe. iv) Die Antragsteller hätten keine eindeutigen und konkreten Beweise für die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführten Faktoren vorgelegt, sodass keine stichhaltige Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen gezogen werden könne. Eine Gruppe von Verwendern äußerte ein ähnliches Vorbringen zugunsten der ausführenden Hersteller.
(101)
Den Argumenten der Parteien konnte nicht stattgegeben werden. Zunächst bekräftigte die Kommission ihren Standpunkt, dass die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang stehen. In Bezug auf die Behauptung, die Analyse der nennenswerten Verzerrungen im Antrag sei fehlerhaft, erinnerte die Kommission zunächst daran, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die Verpflichtung besteht, die für die Anwendung dieser Methode erforderlichen Daten zu erheben, wenn die Untersuchung auf dieser Grundlage eingeleitet wurde. Folglich zog die Kommission keine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen, sondern betrachtete lediglich die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die nennenswerten Verzerrungen als ausreichend, um die Untersuchung einzuleiten. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass bestimmte Arten von Verzerrungen in China — wie Verzerrungen im Zusammenhang mit Energie oder Arbeit — bereichsübergreifend sind und sich auf die gesamte chinesische Wirtschaft und somit auch auf die Preise und/oder die Rohstoffe und die Herstellkosten der untersuchten Ware auswirken.
(102)
In Bezug auf das Vorbringen, die Behauptungen im Antrag stützten sich ausschließlich auf den Bericht und beruhten in jedem Fall auf veralteten oder ungenauen Informationen, stellte die Kommission fest, dass mit dem Antrag zwar möglicherweise nachgewiesen werden sollte, dass die erheblichen Verzerrungen unverändert fortbestehen, indem sich der Antrag auf politische Dokumente des 12. oder 13. Planungszyklus bezieht, dass jedoch im Antrag auch auf einschlägige Dokumente für den Planungszeitraum 2021-2025 hingewiesen wird, etwa auf den 14. Fünfjahresplan für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung der Volksrepublik China oder den 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Erdöl- und Chemieindustrie der Provinz Zhejiang. Darüber hinaus erinnerte die Kommission daran, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d der Grundverordnung bei der Einreichung eines Antrags auf Einleitung einer Untersuchung oder auf Überprüfung ausdrücklich auf die in dem Bericht enthaltenen Informationen stützen kann. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die im Antrag genannten und in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Beweise ausreichten, um die Einleitung einer Untersuchung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu rechtfertigen. Das Vorbringen, die Rohstoffe PTA und MEG würden international gehandelt und ihre Preise in China seien daher nicht verzerrt, ist aus den oben, insbesondere in den Erwägungsgründen 95 bis 97 dargelegten Gründen zurückzuweisen.
3.3.2.
Repräsentatives Land
3.3.2.1.
Allgemeine Bemerkungen
(103)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
(104)
Wie in den Erwägungsgründen 34 und 37 dargelegt, erstellte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen und nahm sie in das Dossier auf. In diesen Aktenvermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. Die Bewertung der Kommission kann wie folgt zusammengefasst werden.
3.3.2.2.
Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China und Herstellung der untersuchten Ware
(105)
Im Untersuchungszeitraum stufte die Weltbank Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als Länder mit „oberem mittlerem Einkommen” ein. Im ersten Aktenvermerk wurde festgestellt, dass nur in fünf dieser Länder die untersuchte Ware in nennenswertem Umfang hergestellt wurde, nämlich in Belarus, Brasilien, Mexiko, Thailand und der Türkei.
(106)
Da Belarus jedoch kein WTO-Mitglied und keine Marktwirtschaft ist, wurde dieses Land nicht weiter als potenzielles repräsentatives Land untersucht.
(107)
Die Kommission untersuchte daher Brasilien, Mexiko, Thailand und die Türkei als potenziell repräsentative Länder weiter.
3.3.2.3.
Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
(108)
Für die berücksichtigten und vorgenannten Länder prüfte die Kommission ferner die Verfügbarkeit öffentlicher Daten, einschließlich der Daten über die Einfuhren von Produktionsfaktoren sowie der Finanzdaten der Hersteller der untersuchten Ware in den potenziell repräsentativen Ländern.
(109)
Die Analyse der Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren ergab, dass die Türkei im Vergleich zu Brasilien, Mexiko oder Thailand insgesamt größere und repräsentativere unverzerrte Mengen der wichtigsten Inputs für die Herstellung von HTYP (d. h. PTA, MEG und Polyethylenterephthalat-Granulat (im Folgenden „PET” )) einführte.
(110)
Die Analyse ergab ferner, dass die türkischen Einfuhren nicht wesentlich durch Einfuhren aus China oder einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(67) aufgeführten Länder beeinflusst wurden. Außerdem ist die HTYP-Produktion und die Produktionskapazität in der Türkei beträchtlich, und es gibt keine besonderen Handelsverzerrungen bei den Produktionsfaktoren oder bei HTYP in dem Land. Darüber hinaus sind im Global Trade Atlas (GTA) für die Türkei detaillierte und hinreichend repräsentative Daten zu den Einfuhrpreisen der Inputs ohne Weiteres verfügbar.
(111)
Was die Hersteller in repräsentativen Ländern und die Verfügbarkeit ihrer Daten betrifft, so hat die Kommission einen HTYP-Hersteller, KORDSA TEKNIK TEKSTIL A.S. (im Folgenden „Kordsa Türkiye” ), ermittelt, für den konsolidierte Finanzergebnisse für 2021 vorliegen. Die Finanzdaten der brasilianischen (KORDSA BRASIL S.A.), mexikanischen (Monosuisse, Performance Fibers Mexico Operations und Akra Polyester SA DE CV) und thailändischen Unternehmen (THAI TORAY SYNTHETICS CO LTD und TEIJIN POLYESTER (THAILAND) CO LTD.), die HTYP herstellen, sind dagegen nicht für den gesamten Untersuchungszeitraum verfügbar und entsprechen (im Falle der thailändischen Hersteller) nicht in vollem Umfang den internationalen Rechnungslegungsstandards.
(112)
Es sei darauf hingewiesen, dass Kordsa Türkiye nicht ausschließlich HTYP herstellt, aber etwa 86 % seiner Einnahmen im Jahr 2021 auf das Segment HTYP entfielen.(68) Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass sie für den Fall, dass keine Finanzinformationen speziell und ausschließlich für die untersuchte Ware verfügbar sind (was fast immer der Fall ist), den nächstgelegenen ohne Weiteres verfügbaren Näherungswert heranzieht, einschließlich konsolidierter Informationen von Herstellern, die u. a. in dem Geschäftsbereich tätig sind, der die untersuchte Ware umfasst. Unter diesen Umständen werden die für Kordsa Türkiye ermittelten konsolidierten VVG-Kosten und Gewinne als hinreichend repräsentativ angesehen, um für die Zwecke dieser Untersuchungen herangezogen zu werden.
(113)
Da der vollständige und umfassende Jahresbericht von Kordsa Türkiye für das Jahr 2021(69) öffentlich zugänglich war, griff die Kommission auf die darin enthaltenen Daten zurück.
3.3.2.4.
Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
(114)
Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
3.3.2.5.
Schlussfolgerung
(115)
Die vorstehende Analyse ergab, dass die Türkei in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.
3.3.3.
Stellungnahmen der Parteien
(116)
In Bezug auf die Wahl des repräsentativen Landes schlug eine Gruppe von Verwendern in ihrer Stellungnahme zum zweiten Aktenvermerk vor, die Republik Korea sei das geeignetste repräsentative Land, da das wirtschaftliche Entwicklungsniveau des Landes mit dem Chinas vergleichbar sei, die Republik Korea die untersuchte Ware herstelle, einschlägige öffentliche Daten vorlägen und das Sozial- und Umweltschutzniveau angemessen sei.
(117)
Es sei daran erinnert, dass die Kommission bei der Ermittlung von Ländern mit einem mit China vergleichbaren wirtschaftlichen Entwicklungsstand auf der Grundlage der Datenbank der Weltbank(70) nur Länder mit „oberem mittlerem Einkommen” auf der Basis des Bruttonationaleinkommens berücksichtigt. Die Republik Korea wurde jedoch im UZÜ und vor dem UZ von der Weltbank als „Land mit hohem Einkommen” eingestuft und kann daher nicht als potenzielles repräsentatives Land angesehen werden.
(118)
Hailide behauptete in seiner Antwort auf die Aktenvermerke, dass die GTA-Daten zu den wichtigsten Rohstoffen für die HTYP-Herstellung im Vergleich zu den Statistiken des offiziellen Datenportals des Statistikinstituts der Türkei ungenau seien. Die Kommission stellte fest, dass die im GTA-System für die Türkei gemeldeten Daten auf der allgemeinen Handelsauffassung beruhen, während die Daten aus den offiziellen türkischen Statistiken auf einer speziellen Handelsauffassung beruhen (bei der Waren, die in eine Freihandelszone oder ein Zolllager ein- oder ausgeführt werden, nicht berücksichtigt werden). Folglich sind die Unterschiede in den Zahlen hinreichend begründet und bewirken nicht, dass die GTA-Daten unzuverlässig sind. Daher kann Hailide nicht mit Erfolg behaupten, dass die GTA-Daten ungenau seien, und sein Vorbringen ist zurückzuweisen.
(119)
Hailide brachte in seiner Stellungnahme zum zweiten Aktenvermerk ferner vor, dass die in Anhang I (Liste der Produktionsfaktoren und ihrer Preise in der Türkei) angegebenen Preise für Rohstoffe in der Türkei nicht mit den in Anhang II (Vergleich der Einfuhrstatistiken potenzieller repräsentativer Länder) angegebenen Preisen für die Türkei übereinstimmten. Die Kommission stellte fest, dass es sich bei den Statistiken in Anhang II lediglich um Rohdaten für den Vergleich zwischen verschiedenen Ländern handelt, die auf der gemeinsamen HS6-Ebene zusammengefasst sind, ohne dass die für die einzelnen Einfuhrländer geltenden Zölle berücksichtigt werden. Die Daten in Anhang I enthalten dagegen Werte auf der Ebene der nationalen türkischen Tarifcodes und schließen auch die Zölle mit ein. Daher sind die Preise in Anhang I und Anhang II nicht identisch, und das Vorbringen der Partei ist als unbegründet zurückzuweisen. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Hailide vor, es sei kein Arbeitsblatt zur Berechnung der Berichtigung für die Einfuhrzölle in Anhang I übermittelt worden, was zu einer unzureichenden Unterrichtung durch die Kommission geführt habe. Die Kommission stellte fest, dass die Daten, die die Preise der Produktionsfaktoren in der Türkei enthalten, automatisch von GTA auf der Ebene der nationalen Zolltarifcodes der Türkei generiert wurden (einschließlich aller konventionellen und präferenziellen Zölle auf der Grundlage der Datenbank der Marktzugangskarte — MacMap); sie wurden ordnungsgemäß offengelegt und von der Kommission in diesem Fall ohne weitere Änderungen verwendet. Es wurde festgestellt, dass die Kommission zu diesem Zweck kein zusätzliches Berechnungsblatt oder Ähnliches vorgelegt hat. Daher ist das Vorbringen von Hailide zurückzuweisen.
(120)
Hailide behauptete, dass die Türkei als repräsentatives Land nicht geeignet sei. Das Unternehmen führt an, dass erstens die Währungsabwertung und die hohe Inflation zu anormalen Marktbedingungen in der Türkei geführt hätten, die sich zwangsläufig auf die Kosten vor Ort auswirkten und die Türkei daher als repräsentatives Land eindeutig ungeeignet machten. Hailide wiederholte sein Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung und fügte hinzu, dass die Inlandspreise und/oder die Einfuhrpreise, die durch eine erhebliche Abwertung der türkischen Landeswährung beeinflusst worden seien, keine unverzerrten Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln könnten. Zweitens könne Kordsa Türkiye nach Ansicht von Hailide nicht als Hersteller von HTYP für den freien Markt angesehen werden, da seine begrenzte Kapazität zur Herstellung von Polyestergarn hauptsächlich, wenn nicht sogar ausschließlich, für den Eigenbedarf in der nachgelagerten Produktion von Reifencordgewebe verwendet werde. In gleicher Weise brachte eine Gruppe von Verwendern vor, dass Kordsa Türkiye HTYP hauptsächlich für seine eigene Herstellung von in Reifen verwendeten Materialien verwende. Hailide behauptete, dass HTYP nur ein marginales und untergeordnetes Geschäft zur Unterstützung von Kordgewebe sei und dass der größte Teil, wenn nicht sogar die gesamten externen Einnahmen im Segment „Industriegarne und Kordgewebe” aus dem Verkauf von Industriegeweben und Nylongarn und nicht von HTYP stammten. Hailide wiederholte dieses Argument in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung. Die Parteien kamen zu dem Schluss, dass das Finanzergebnis des Unternehmens daher nicht repräsentativ für einen HTYP-Hersteller sei und daher keine Finanzinformationen für den Geschäftsbereich HTYP in der Türkei ohne Weiteres verfügbar seien. Drittens behauptete Hailide, dass Kordsa Türkiye nur einen bestimmten HTYP-Typ herstelle (HMLS mit hohem Mehrwert für die Automobilindustrie), weshalb das Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung eines repräsentativen Landes ungeeignet sei, da das Betriebsergebnis eines einzigen Warentyps nicht repräsentativ für das Betriebsergebnis der chinesischen HTYP-Hersteller sei, die eine breite Palette von Warentypen herstellten. Abschließend brachte Hailide vor, die Kommission solle die Gewinnspanne von Kordsa Türkiye außer Acht lassen und eine angemessenere, für chinesische HTYP-Hersteller repräsentative Gewinnspanne zugrunde legen. Hailide brachte in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung vor, dass die von der Kommission ermittelte Gewinnspanne von 15,3 % für einen HTYP-Hersteller zu hoch sei und dass ein Höchstwert von 6 % (der im vorliegenden Fall der Zielgewinnspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entspricht, die unter Anwendung von Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung ermittelt wurde) daher ein angemessener Richtwert für den unverzerrten und angemessenen Gewinn sei, den ein HTYP-Hersteller normalerweise erzielen könne.
(121)
Die Kommission stellte fest, dass die Wahl des repräsentativen Landes auf den drei Kriterien beruhte: Stand der wirtschaftlichen Entwicklung, Herstellung der betroffenen Ware und Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten. Die möglichen Auswirkungen einer Währungsabwertung oder einer hohen Inflation gehören nicht zu diesen Kriterien. Auf jeden Fall wurde bei diesem Vorbringen nicht nachgewiesen, wie sich die Abwertung der türkischen Lira und die hohe Inflation tatsächlich auf die Preise der in der Türkei bezogenen Inputs ausgewirkt hätten, und wie sich dies gegebenenfalls auf den in CNY berechneten Normalwert ausgewirkt hätte. Außerdem legten die Parteien keine Informationen vor, aus denen hervorging, dass (und in welchem Umfang) türkische Lira bei Einfuhrgeschäften mit Rohstoffen verwendet werden, die in diesem Fall die Grundlage für die Ermittlung der Vergleichswerte für unverzerrte Kosten bilden. Bei der Ermittlung von Vergleichswerten auf der Grundlage von Einfuhrpreisen zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung wird der Wert der Einfuhren in die repräsentativen Länder letztlich in die Währung des Ausfuhrlandes, in diesem Fall in CNY, umgerechnet. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen als unbegründet zurück.
(122)
(123)
Unter diesen Umständen werden die für Kordsa Türkiye ermittelten konsolidierten VVG-Kosten und Gewinne als hinreichend repräsentativ und geeignet angesehen, um für die Zwecke dieser Untersuchung herangezogen zu werden, und die Vorbringen der Parteien sind zurückzuweisen. Ferner wurde festgestellt, dass die von Hailide vorgeschlagene Zielgewinnspanne von 6 % und die Gewinnspanne in dem repräsentativen Land auf unterschiedlichen Konzepten beruhen, die in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt sind. Bei der Zielgewinnspanne handelt es sich um den Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen mit seinen Inlandsverkäufen in der Union erzielen würde; sie wird zur Berechnung der Schadensspanne nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen. Der Gewinn in dem repräsentativen Land wird nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Berechnung des Normalwerts unter Bezugnahme auf das geeignete repräsentative Land herangezogen. Dieser Gewinn muss dem Gewinn entsprechen, den ein Unternehmen, das die untersuchte oder eine gleichartige Ware herstellt, in einem repräsentativen Land erzielt. Da die Begriffe „Zielgewinnspanne” und „Gewinn in einem repräsentativen Land” nicht vergleichbar sind, wurde das Vorbringen von Hailide als unbegründet zurückgewiesen. Außerdem legte Hailide keine Beweise dafür vor, dass der in den rechnerisch ermittelten Normalwert einfließende Betrag für Gewinne nicht unverzerrt und angemessen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a war.
(124)
Hailide vertrat die Auffassung, die Kommission solle Brasilien anstelle der Türkei als geeignetes repräsentatives Land auswählen, da Finanzdaten für das Unternehmen der Kordsa-Gruppe in Brasilien leicht verfügbar seien und Brasilien im Vergleich zur Türkei im Jahr 2021 nur geringe Einfuhren der wichtigsten Inputs für die Herstellung von HTYP (PTA, MEG, PET-Granulat) aus China verzeichnete und daher weniger von den angeblichen Verzerrungen betroffen sein dürfte. Hailide wiederholte dieses Argument in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung, und fügte hinzu, dass, wenn der konsolidierte Jahresabschluss von Kordsa Türkiye für 2021 als Quelle für die Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne in der Türkei akzeptabel sei, gelte dies auch für Kordsa Brazil, da der konsolidierte Jahresabschluss auch das Betriebsergebnis von Kordsa Brazil enthalte.
(125)
Erstens sind Finanzdaten für Kordsa Brazil nur für das Jahr 2019 verfügbar, während der im vorliegenden Fall untersuchte Zeitraum, der von größter Relevanz ist, das Jahr 2021 umfasst. Darüber hinaus liegen, wie bereits erwähnt, für Kordsa Türkiye leicht verfügbare Rentabilitätsdaten für das Jahr 2021 vor. Während in dem für die Zwecke dieses Falls herangezogenen Jahresabschluss von Kordsa Türkiye für 2021 auch die Daten ihrer Tochtergesellschaften, darunter Kordsa Brasilien, konsolidiert werden, ist offensichtlich, dass die Gewinn- und VVG-Zahlen in der konsolidierten Aufstellung repräsentativer für die Geschäftstätigkeit von Kordsa Türkiye sind als für die Geschäftstätigkeit von Kordsa Brazil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Einnahmen aus dem geografischen Segment Europa-Naher Osten-Afrika (das ausschließlich Operationen in der Türkei abdeckt) fast dreimal so hoch sind wie die Einnahmen von Kordsa Brazil (die das südamerikanische Segment repräsentieren).(73) Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen VVG-Kosten und Gewinne, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden, unverzerrt und angemessen sein. Hailide übermittelte keine Beweise dafür, dass dies nicht der Fall war. Zweitens war, obwohl der Anteil der nicht verzerrten Einfuhren an den Gesamteinfuhren von PET-Granulat, PTA und MEG in die Türkei geringer war als der Anteil der nicht verzerrten Einfuhren nach Brasilien, die Gesamtmenge der nicht verzerrten Einfuhren jedes dieser Inputs in die Türkei deutlich höher als die Gesamtmenge der nicht verzerrten Einfuhren nach Brasilien. Brasilien mag zwar über hinreichend repräsentative Daten zu den Einfuhren von PET-Granulat und MEG verfügen, doch gilt dies nicht für die PTA-Einfuhren, die im Vergleich zu den Einfuhren in die Türkei unbedeutend waren und nur rund 7 % der PTA-Einfuhren in die Türkei ausmachten. Das Vorbringen von Hailide ist daher zurückzuweisen.
(126)
In Bezug auf die VVG-Kosten von Kordsa Türkiye, die im vorliegenden Fall bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde zu legen sind, brachte Hailide vor, dass im Interesse eines fairen Vergleichs des rechnerisch ermittelten Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis die Verpackungskosten, die laut Hailide Teil der VVG-Kosten sind (siehe Vermerk 21 zu den Jahresabschlüssen von Kordsa Türkiye), ausgeschlossen werden sollten.
(127)
Erstens hat die Kommission die Gewinn- und Verlustrechnung und die darin aufgeführten betrieblichen Posten als Grundlage für die Berechnung der VVG-Kosten für Kordsa Türkiye herangezogen. In dem von Hailide angeführten Vermerk 21 zum Jahresabschluss sind „Aufwendungen nach Art” aufgeführt, die offensichtlich nicht nur die Betriebskosten, sondern auch die Materialkosten, einschließlich der in den Kosten der verkauften Waren enthaltenen Verpackungskosten, umfassen. Ein einfacher Vergleich des Gesamtbetrags der Betriebskosten in der Gewinn- und Verlustrechnung und des Gesamtbetrags der Aufwendungen im Vermerk 21 zeigt ebenfalls, dass der letztere Betrag deutlich höher ist. Es wäre daher offensichtlich falsch, aus dem bloßen Verweis auf Vermerk 21 im Teil der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem die betrieblichen Posten aufgeführt sind, zu schließen, dass alle in Vermerk 21 aufgeführten Aufwendungen den Betriebskosten entsprechen. Aus diesen Gründen ist das Vorbringen von Hailide zurückzuweisen.
(128)
Außerdem forderte eine Gruppe von Verwendern die Kommission auf, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die eigenen VVG-Kosten und Gewinne der chinesischen ausführenden Hersteller zugrunde zu legen.
(129)
Die Kommission wies darauf hin, dass, sobald für das Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nennenswerte Verzerrungen festgestellt werden, der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land (in diesem Fall die Türkei) für jeden ausführenden Hersteller rechnerisch ermittelt wird. Die Kommission betont, dass diese Bestimmung auch ausdrücklich vorsieht, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert einen angemessenen Betrag für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne in dem geeigneten repräsentativen Land enthalten muss. Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass im Hinblick auf die untersuchte Ware im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen bestehen, werden die tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinne der einzelnen ausführenden Hersteller nicht herangezogen, da sie demzufolge verzerrt waren. Hailide legte keine Beweise dafür vor, dass seine tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinne unverzerrt waren. Deshalb wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.
3.3.4.
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(130)
Anhand der von interessierten Parteien übermittelten Informationen und anhand von anderen im Dossier enthaltenen sachdienlichen Informationen legte die Kommission im ersten Aktenvermerk eine erste Aufstellung der Produktionsfaktoren wie Materialien, Energie und Arbeit vor, die für die Herstellung der untersuchten Ware verwendet wurden.
(131)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelte die Kommission ferner Quellen, die für die Bestimmung unverzerrter Preise und Vergleichswerte herangezogen werden könnten. Die wichtigste Quelle, die die Kommission vorschlug, war der Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ). Schließlich führte die Kommission noch die Codes des Harmonisierten Systems (HS) für die Produktionsfaktoren auf, die auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen im ersten Aktenvermerk zunächst als für die GTA-Analyse geeignet angesehen wurden.
(132)
Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden der im ersten Aktenvermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. Im zweiten Aktenvermerk aktualisierte die Kommission die Angaben zur zolltariflichen Einreihung und erweiterte die Liste auf der Grundlage der von den interessierten Parteien eingegangenen Stellungnahmen um mehrere Produktionsfaktoren.
(133)
Angesichts der vorstehenden Ausführungen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen für die Türkei ermittelt:
3.3.5.
Für den Herstellungsprozess verwendete Rohstoffe
(134)
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises legte die Kommission den im GTA ausgewiesenen, gewogenen durchschnittlichen Preis (CIF) für Einfuhren in das repräsentative Land aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der Länder, die kein Mitglied der WTO und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755(74) aufgeführt sind, zugrunde. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus China auszuklammern, da sie zu dem Schluss kam, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen (siehe Erwägungsgrund 97). Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhren beeinflussten. Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis wurde gegebenenfalls um Einfuhrzölle berichtigt. Nachdem die Einfuhren aus China und aus Ländern, die kein Mitglied der WTO sind, in das repräsentative Land ausgeklammert wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
(135)
Die Kommission gab die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.
(136)
Einige wenige Produktionsfaktoren behandelte die Kommission aufgrund ihres unbedeutenden Anteils an den gesamten Rohstoffkosten im UZ unabhängig von der verwendeten Quelle als Betriebsstoffe (siehe Erwägungsgrund 146).
3.3.5.1.
Arbeit
(137)
Zur Festlegung des Vergleichswerts für Arbeitskosten zog die Kommission die jüngsten vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Statistiken heran.(75) Dieses Institut veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Arbeitskosten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission ermittelte den Vergleichswert auf der Grundlage der Arbeitskosten pro Stunde für das Jahr 2020 für die Wirtschaftstätigkeit „Herstellung von chemischen Erzeugnissen” des NACE-Codes 20 entsprechend der Klassifizierung NACE Rev. 2. Die Werte wurden ferner anhand des inländischen Verbraucherpreisindex um die Inflation berichtigt(76), sodass sie die Kosten im Untersuchungszeitraum widerspiegeln. Im Vergleich zum zweiten Aktenvermerk und auf Ersuchen von Hailide wurde der Vergleichswert für Arbeit geändert, um der durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate Rechnung zu tragen.
3.3.5.2.
Energie
(138)
Zur Ermittlung des Vergleichspreises für Strom und Gas verwendete die Kommission die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Preise für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in der Türkei.(77) Der Vergleichswert wurde auf der Grundlage des am 31. März 2022 veröffentlichten Strom- und Gaspreises ermittelt. Der angegebene Preis ist der durchschnittliche Preis für das Jahr 2021. Die Kommission verwendete die Daten zu den Strom- und Gaspreisen für gewerbliche Verwender in den entsprechenden Verbrauchsbändern abzüglich Mehrwertsteuer.
(139)
Hailide führte an, dass die Strompreise neben der Mehrwertsteuer, die auf die für die Türkei ermittelten Strom- und Gaspreise erhoben wird, zusätzliche Steuern und Gebühren (Verbrauchssteuer, TRT und Energiefondsgebühren) enthalten, die von der Kommission bei der Ermittlung der Vergleichskosten für Strom abgezogen werden sollten. Erstens wurde festgestellt, dass es im Dossier keine Belege dafür gibt, dass (und in welchem Umfang, wenn überhaupt) Unternehmen in der Türkei die genannten Steuern und Gebühren eingezogen hätten, was einen Abzug von den Vergleichskosten rechtfertigen würde. Darüber hinaus hat Hailide sein Vorbringen nicht konkret mit dem vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten und für die Zwecke dieses Verfahrens verwendeten Datensatz untermauert.
(140)
In seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung brachte der CIRFS vor, die Kommission solle erläutern, warum der bei der Berechnung des Normalwerts zugrunde gelegte Gaspreis in der Türkei für das Jahr 2021 erheblich gesunken sei, während der durchschnittliche Stückpreis für Erdgas in der Türkei nach Angaben des Statistikinstituts der Türkei im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2020 erheblich gestiegen sei. Wie bereits in dem offengelegten zweiten Aktenvermerk dargelegt, entnahm die Kommission die Gaspreisdaten direkt der Datenbank des Statistikinstituts der Türkei, wobei sie die Durchschnittspreise des Jahres 2021 für die jeweiligen Verbrauchsspannen zugrunde legte, und rechnete sie anhand des geltenden offiziellen Wechselkurses von türkischen Lira in RMB um, um den Normalwert für die ausführenden Hersteller zu ermitteln.
(141)
Darüber hinaus ersuchte der CIRFS die Kommission in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung, in Bezug auf Gas die Methode erläutern, nach der die geeignetste Verbrauchsspanne für jeden chinesischen Hersteller ausgewählt wurde. Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission, wie in Erwägungsgrund 138 erläutert, Hailide die Gaskosten innerhalb der Verbrauchsspanne zuordnete, die seinem tatsächlichen Gesamtgasverbrauch im UZ entsprach.
3.3.6.
VVG-Kosten und Gewinne
(142)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” . Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(143)
Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne zog die Kommission die VVG-Kosten (6,6 %) und Gewinne (15,3 %) des HTYP-Herstellers in der Türkei, Kordsa Türkiye, heran, für den Zahlen für das Jahr 2021 (d. h. für den Zeitraum, der sich vollständig mit dem UZ überschneidet) ohne Weiteres verfügbar waren.
3.3.7.
Berechnung des Normalwerts
(144)
Auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen unverzerrten Preise und Vergleichswerte ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(145)
Erstens ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten für Hailide auf der Grundlage der vom Unternehmen gekauften und in Tabelle 1 aufgeführten Produktionsfaktoren. Die Kommission wandte anschließend die unverzerrten Stückkosten auf Hailides tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren an. Die Kommission kürzte die Herstellkosten um die unverzerrten Einnahmen aus dem Weiterverkauf des Nebenprodukts (in diesem Fall Garnabfälle).
(146)
Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten direkten Gesamtherstellkosten zu bestimmen. Die Hailide entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten der in Erwägungsgrund 136 angesprochenen Betriebsstoffe erhöht und danach als Anteil an den Hailide tatsächlich entstandenen direkten Herstellkosten ausgedrückt. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.
(147)
Schließlich rechnete die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn hinzu, die auf der Grundlage des türkischen HTYP-Herstellers ermittelt wurden (siehe Erwägungsgrund 143). Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Gesamtherstellkosten angewandten VVG-Kosten und Gewinne beliefen sich auf 6,6 % bzw. 15,3 %.
(148)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk.
(149)
In seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung brachte Hailide vor, die Kommission habe den Wert der Verbrauchsgüter und der Herstellgemeinkosten ungerechtfertigterweise mit dem Wert anderer Inputs verknüpft. Nach Auffassung von Hailide sollte die Kommission den Vergleichswert für Verbrauchsgüter und Herstellgemeinkosten getrennt von anderen Inputs ermitteln oder alternativ die tatsächlichen Kosten des Unternehmens für Verbrauchsgüter und Herstellgemeinkosten anerkennen. Ein ähnlicher Einwand wurde von Hailide in Bezug auf die Berechnung der Transportkosten für die Lieferung der Rohstoffe erhoben.
(150)
Wie in Erwägungsgrund 97 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden. Hailide konnte nicht nachweisen, dass die Preise seiner Verbrauchsgüter, die Herstellgemeinkosten und die Transportkosten nicht verzerrt waren. Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, dass diese Kosten nicht verzerrt waren, sodass sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich nicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten. Die Kommission konnte keinen angemessenen Vergleichswert für diese Kosten finden, und weder Hailide noch andere interessierte Parteien schlugen einen angemessenen Vergleichswert für diese Kosten vor. Können für eine Kostenart keine angemessenen Vergleichswerte ermittelt werden, so kann die Kommission sie grundsätzlich als Verhältnis zu der Kostenkategorie bestimmen, auf die sie sich beziehen (z. B. Kosten für alle Rohstoffe oder Herstellkosten). Sobald die unverzerrten Rohstoff- oder Herstellkosten ermittelt sind, wendet die Kommission den Vergleichswert an, um die betreffenden unverzerrten Kosten zu schätzen und so die Kostenstruktur des ausführenden Herstellers zu erhalten. Dies bedeutet, dass beispielsweise, wenn in den Büchern eines ausführenden Herstellers 1 % der Rohstoffkosten auf Verbrauchsgüter entfallen, diese Verbrauchsgüter nach der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts immer noch 1 % der Rohstoffkosten ausmachen.
(151)
Wie in Erwägungsgrund 146 erläutert, wurden zur Ermittlung der unverzerrten Kosten für Verbrauchsgüter und der unverzerrten Herstellgemeinkosten die Anteile Hailides an den tatsächlichen Kosten für Verbrauchsgüter und den Herstellgemeinkosten auf die unverzerrten Herstellkosten angewandt. Wie in Erwägungsgrund 150 erläutert, ermittelte die Kommission die unverzerrten Gemeinkosten des ausführenden Herstellers anhand dieser Methode, da die verfügbaren Finanzdaten des Herstellers im repräsentativen Land keine spezifischen Angaben zu den unverzerrten Gemeinkosten enthielten. Da in diesem Fall außerdem zahlreiche Produktionsfaktoren ermittelt wurden, auf die in der Regel nur ein unbedeutender Teil der gesamten Rohstoffkosten entfällt, hielt es die Kommission für angemessen, diese Inputs (wiederum auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten von Hailide) den Verbrauchsgütern zuzurechnen und sie entsprechend zu behandeln. In Bezug auf die Transportkosten vertrat die Kommission, wie in Erwägungsgrund 135 erläutert, die Auffassung, dass in Ermangelung von Angaben zu den unverzerrten Transportkosten in dem repräsentativen Land das Verhältnis zwischen den von dem ausführenden Hersteller angegebenen Rohstoff- und Transportkosten als angemessener Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Kosten für den Transport der Rohstoffe zum Werk des Unternehmens herangezogen werden konnte. Das Vorbringen von Hailide wurde daher zurückgewiesen.
3.4.
Ausfuhrpreis
(152)
Hailide führte die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union sowie über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in Hongkong aus. Der Ausfuhrpreis für Hailide war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union. Weitere Einzelheiten zu den Verkäufen über das verbundene Unternehmen in Hongkong finden sich in den Erwägungsgründen 162 bis 163.
(153)
Darüber hinaus verkaufte Hailide die betroffene Ware auch über ein weiteres verbundenes Unternehmen in der Union, das als Einführer fungierte, in die Union. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. Die Berichtigungen betrafen alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten, einschließlich der VVG-Kosten des verbundenen Einführers in der Union, und einen angemessenen Gewinn (der in der jüngsten Untersuchung über Polyvinylalkohole(78) (im Folgenden „PVA” ) für eine andere chemische Ware auf 6,89 % festgesetzt und in dieser Untersuchung angesichts der Ähnlichkeit des Wirtschaftszweigs und der mangelnden Mitarbeit unabhängiger Einführer verwendet wurde), um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu ermitteln.
(154)
Hailide erklärte in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung, dass die Anwendung der fiktiven Gewinnspanne von 6,89 % aus der jüngsten Untersuchung betreffend PVA unbegründet und zu hoch angesetzt sei. Hailide brachte vor, dass PVA und HTYP keine ähnlichen chemischen oder materiellen Eigenschaften aufwiesen, dass sie unterschiedliche Endverwendungen hätten und die Endverwender und die Märkte für die beiden Waren unterschiedlich seien. Daher sei der Gewinn im PVA-Sektor in keiner Weise repräsentativ für das, was ein Unternehmen im Handel mit HTYP erzielen könne. Darüber hinaus brachte Hailide vor, dass es, wenn der Gewinn, den die HTYP-Hersteller in der Union unter normalen Marktbedingungen ohne gedumpte Einfuhren erzielen könnten, weniger als 6 % betrage, unwahrscheinlich sei, dass Händler dieser Ware auf demselben Markt höhere Gewinne erzielen könnten.
(155)
Darüber hinaus vertrat der CIRFS die Auffassung, dass der herangezogene fiktive Gewinn kein geeigneter Vergleichswert für den HTYP-Fall sei, da darin, wie der CIRFES entgegen dem Standpunkt von Hailide argumentierte, der Gewinn von Einführern im HTYP-Sektor bei Weitem unterschätzt werde. Stattdessen wies der CIRFS darauf hin, dass es einen neuen Chemiefasern betreffenden Fall gebe, der die Gewinnspanne unabhängiger Einführer besser widerspiegele, nämlich den Fall von Kabeln aus optischen Fasern (optical fibre cables, OFC)(79), in dem die Gewinnspanne zwischen 15 % und 25 % liege. Darüber hinaus brachte der CIRFS vor, die Kommission sollte die Nichtmitarbeit unabhängiger Einführer nicht dadurch fördern, dass sie die Gewinnspanne unterschätze. Stattdessen sollte sie im Rahmen eines proaktiven Ansatzes auf die Finanzberichte der bekannten Einführer zugreifen und sich auf diese Berichte als beste verfügbare Informationen stützen.
(156)
Erstens hat die Kommission, wie in Erwägungsgrund 153 dargelegt, angesichts der mangelnden Mitarbeit unabhängiger Einführer im vorliegenden Fall auf die Verwendung eines fiktiven Gewinns aus einer kürzlich durchgeführten Untersuchung in der chemischen Industrie zurückgegriffen und festgestellt, dass ein solcher Gewinn als angemessen angesehen wurde. Zweitens ist der von Hailide angestellte Vergleich des Gewinns eines Händlers mit einem Gewinn, den die Unionshersteller erzielen könnten, angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den Tätigkeiten eines Produktionsunternehmens und denen eines Handelsunternehmens unbegründet.
(157)
Was die Ähnlichkeit von PVA und HTYP betrifft, so wird zwar nicht bestritten, dass PVA und HTYP unterschiedliche chemische und physikalische Eigenschaften, Verwendungen, Verwender und Märkte aufweisen, doch steht fest, dass beide Waren zur chemischen Industrie gehören. Darüber hinaus hat Hailide nicht nachgewiesen, warum der verwendete nominale Gewinn nicht repräsentativ für den Gewinn sein soll, den ein HTYP-Händler erzielen kann. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Gewinn im PVA-Sektor repräsentativ dafür ist, was ein Unternehmen im Handel mit HTYP erzielen kann. Kabel aus optischen Fasern sowie der Hauptrohstoff für ihre Herstellung (optische Fasern) werden dagegen in der Telekommunikationsindustrie verwendet, ohne dass auch nur eine entfernte Verbindung zur chemischen Industrie bestünde. Daher wäre es unangemessen, in der vorliegenden HTYP-Untersuchung die in der OFC-Untersuchung zugrunde gelegten Gewinne für unabhängige Einführer heranzuziehen.
(158)
Außerdem hat die Kommission, anders als vom CIFRES behauptet, erst dann auf einen fiktiven Gewinn aus dem PVA-Fall zurückgegriffen, nachdem sie unabhängige Einführer (indem sie die bekannten Einführer ausdrücklich zur Teilnahme an einem Stichprobenverfahren aufforderte oder auf der Website einen speziellen Fragebogen für die zur Mitarbeit bereiten unabhängigen Einführer veröffentlichte) ermutigt hatte, sich zu melden und bei der Untersuchung mitzuarbeiten, und keine solche Mitarbeit erfolgte. Die Kommission konnte somit nicht die Nichtmitarbeit unabhängiger Einführer fördern, indem sie die letztlich verwendeten Gewinnspannen zu tief ansetzte.
(159)
Was die Ermittlung und Verwendung öffentlich zugänglicher Finanzdaten der Einführer betrifft, so verwendet die Kommission nach gängiger Praxis zur Ermittlung eines angemessenen Gewinns (z. B. nach Artikel 2 Absatz 9) ordnungsgemäß überprüfte Rentabilitätsdaten der Union, die speziell für die Zwecke ihrer Untersuchungen zusammengestellt und erhoben wurden. Solche Daten werden, sofern verfügbar, in der Regel als angemessener angesehen. Die Vorbringen von Hailide und dem CIRFS sind daher zurückzuweisen.
3.5.
Vergleich
(160)
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis von Hailide wurden von der Kommission auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.
(161)
Um einen Vergleich sicherzustellen, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen des Ausfuhrpreises wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Rabatte, Provisionen, Kreditkosten, Bankgebühren und sonstige Einfuhrabgaben vorgenommen.
(162)
Überdies tätigte Hailide einen Teil seiner HTYP-Ausfuhren in die Union über einen außerhalb der Union (in Hongkong) ansässigen verbundenen Händler, nämlich HALEAD (H.K.) CO., LIMITED (im Folgenden „Halead” ).
(163)
Um einen fairen Vergleich im Einklang mit dem Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung zu gewährleisten, wurde daher eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i insbesondere für Verkäufe über diese verbundene Handelsgesellschaft der Hailide-Gruppe vorgenommen. Die Berichtigung besteht aus dem Abzug der VVG-Kosten der Handelsgesellschaft und eines für diesen Fall ermittelten fiktiven Gewinns von 6,89 % (siehe Erwägungsgrund 153).
(164)
Hailide brachte in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung vor, dass der Ausfuhrpreis von Halead nicht durch Abzug der VVG-Kosten der Handelsgesellschaft und eines fiktiven Gewinns von 6,89 % berichtigt werden dürfe. Hailide brachte vor, dass der verbundene Händler als Teil von Hailide zu behandeln und seine Rolle nicht mit den Aufgaben eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters vergleichbar sei, und führte in der vertraulichen Fassung seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung eine Reihe von Gründen zur Stützung des Vorbringens an.
(165)
In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung der Ausfuhrpreis und der Normalwert auf einer gerechten Grundlage miteinander verglichen werden müssen. Nach diesem Artikel werden, wenn der Normalwert und der Ausfuhrpreis nicht auf einer vergleichbaren Grundlage ermittelt wurden, auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Zu den Faktoren, für die Berichtigungen vorgenommen werden können, gehört nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung eine Berichtigung für Unterschiede bei den für die fraglichen Verkäufe gezahlten Provisionen. Nach diesem Artikel umfasst der Begriff „Provision” auch den Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsbasis tätiger Vertreter. Eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der in einem Drittstaat ansässige Hersteller und sein verbundener Händler, der mit den Ausfuhren in die Union beauftragt ist, eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(166)
Im Rahmen der Prüfung, ob zwischen einem Hersteller und seinem verbundenen Händler eine wirtschaftliche Einheit besteht, ist es entscheidend, die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen diesem Hersteller und diesem Händler zu betrachten. Angesichts des Erfordernisses einer Feststellung, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem Händler widerspiegelt, hat die Kommission sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen, anhand deren bestimmt werden kann, ob dieser Händler Funktionen einer internen Vertriebsabteilung dieses Herstellers ausübt oder ob er selbst andere Arten von Funktionen ausübt. Angesichts der Notwendigkeit, alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, und des allgemeinen Ermessensspielraums der Kommission bei der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte muss die Kommission ihre Würdigung fallweise und ganzheitlich vornehmen.
(167)
Was die Beweislast anbetrifft, so obliegt es dem Händler oder dem Hersteller, wenn die Kommission schlüssige Beweise dafür findet, dass ein mit einem Hersteller verbundener Händler Funktionen ausübt, die mit denen eines auf Provisionsbasis arbeitenden Vertreters vergleichbar sind, nachzuweisen, dass eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt ist.
(168)
Die Kommission stellte fest, dass Halead als auf Provisionsbasis tätiger Vertreter und nicht als interne Verkaufsabteilung von Hailide anzusehen ist. Bei ihrer Bewertung berücksichtigte die Kommission die Beziehung zwischen den beiden Unternehmen im Hinblick auf die Eigentümerstruktur der Gruppe sowie die Bestimmungen der Verträge, die die Beziehung zwischen den beiden Unternehmen regeln. Die Kommission analysierte die Verkaufstätigkeit sowohl von Hailide als auch von Halead unter besonderer Berücksichtigung der Existenz einer internen Verkaufsabteilung bei Hailide. Die Kommission legte übereinstimmende Indizien dafür vor, dass Halead Funktionen wahrgenommen hat, die mit denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters vergleichbar sind. Unifull legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt wäre. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Eine detaillierte Analyse vorgelegt wurde wegen ihres vertraulichen Charakters Hailide bei der Veröffentlichung dieser Verordnung vorgelegt.
(169)
Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass es sich um einen Geldtransfer zwischen zwei verbundenen Unternehmen handelt, war die Kommission berechtigt zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des Aufschlags von dem abweicht, den ein unabhängiger Händler erhalten hätte. Auf der Grundlage des in diesem Fall wie in Erwägungsgrund 153 ausgeführt festgestellten nominellen Gewinns der Auffassung, dass der Aufschlag nicht in ausreichendem Maße eine Provision widerspiegelte, die bei einem Geschäft im normalen Handelsverkehr zu zahlen gewesen wäre. Wie in Erwägungsgrund 163 erwähnt, vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass eine Berichtigung auf der Grundlage der VVG-Kosten des Händlers und eines in diesem Fall ermittelten nominalen Gewinns vorgenommen werden sollte.
(170)
In seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung beantragte Hailide eine Berichtigung des rechnerisch ermittelten Normalwerts, um nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung einen gerechten Vergleich mit dem Ausfuhrpreis zu gewährleisten. Hailide brachte vor, dass Elemente wie Fracht- und Versicherungskosten, die in die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendeten VVG-Kosten hätten einfließen können, nicht berücksichtigt werden sollten, da sie vom Ausfuhrpreis abgezogen worden seien, was zu einer Diskrepanz zwischen den beiden Werten führe.
(171)
Die Kommission stellte fest, dass Hailide nicht nachweisen konnte, dass die Fracht- und Versicherungskosten in den VVG-Kosten enthalten waren, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurden. Da die beantragte Berichtigung weder begründet noch quantifiziert wurde, wurde dem Antrag nicht stattgegeben.
3.6.
Dumpingspanne
(172)
Die Kommission verglich nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware, um die Dumpingspanne zu berechnen.
(173)
Als Reaktion auf die endgültige Unterrichtung brachte Hailide eine Reihe spezifischer Vorbringen zu den Ausfuhrverkäufen über den mit Hailide verbundenen Einführer in der Union vor. Diese Vorbringen bezogen sich auf Berichtigungen für Berichtigungen, die dem verbundenen Einführer zuzurechnen sind, auf einen Fehler beim Wechselkurs, der für die Umrechnung von CIF-Beträgen verwendet wurde, sowie auf abzugsfähige VVG-Prozentsätze und wurden als gültig akzeptiert. Darüber hinaus stellte die Kommission einen Fehler bei dem Wechselkurs fest, der für die Umrechnung des Betrags der Berichtigungen in Bezug auf die Verkäufe des verbundenen Einführers verwendet wurde. Infolgedessen wurde die Dumpingspanne von Hailide neu berechnet, und die überarbeiteten Berechnungen waren Gegenstand einer zusätzlichen Unterrichtung,.
(174)
Die auf diese Weise ermittelte endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt für Hailide 6,9 %.
(175)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Artikel 7 Absatz 2 zur Festsetzung der Höhe des endgültigen Zolls anwendbar war.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(176)
Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von sechs Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(177)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 117000 Tonnen. Ein Teil der Produktion (22322 Tonnen) dient dem Eigenverbrauch. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, wie etwa der Zahlen, die von den Unionsherstellern übermittelt worden waren. Wie in Erwägungsgrund 12 angegeben, wurden drei Unionshersteller, auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.
4.2.
Unionsverbrauch
(178)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zuzüglich der Menge der HTYP-Einfuhren aus allen Drittländern. Da die Einfuhren von HTYP aus China während des Bezugszeitraums Maßnahmen unterlagen, verwendete die Kommission die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen statistischen Daten(80) (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6” ), um die Menge und die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus diesem Land im Bezugszeitraum zu ermitteln, da diese Daten ausreichend detaillierte Informationen auf der Ebene der 10-stelligen TARIC-Codes und der TARIC-Zusatzcodes je Unternehmen enthielten.
(179)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(180)
Der Verbrauch auf dem freien Markt der Union ging im Bezugszeitraum zunächst von 2018 bis 2019 um 6 Prozentpunkte zurück, gefolgt von einem starken Rückgang um 10 Prozentpunkte im Jahr 2020 aufgrund von COVID-19. Danach erholte sich der Verbrauch jedoch und lag im UZ um 1 Prozentpunkt höher als 2018.
4.3.
Einfuhren von Hailide China
(181)
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge und den Marktanteil der Einfuhren anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, die Daten nach 10-stelligem TARIC-Code und nach ausführendem Hersteller (TARIC-Zusatzcode) enthält.
(182)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich für Hailide wie folgt:
(183)
Die Ausfuhren von Hailide aus China in die Union sanken im Bezugszeitraum um 14 %. Auch der Marktanteil von Hailide ging im Bezugszeitraum zurück. Dennoch hielt Hailide im UZ nach wie vor einen hohen Anteil von [18 %-23 %] am Unionsmarkt.
4.4.
Preise der Einfuhren von Hailide
(184)
Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand von Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde durch den Vergleich der Zahlen in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 mit den überprüften Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.
(185)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren von Hailide in die Union entwickelte sich wie folgt:
(186)
Der Einfuhrpreis von Hailide schwankte, fiel um 23 % auf einen Preis von [1300-1400] EUR/Tonne im Jahr 2020 und stieg dann im UZ um 14 Prozentpunkte an. Trotz des Preisanstiegs auf [1500-1600] EUR/Tonne im UZ bedeutet dies für den gesamten Bezugszeitraum einen Rückgang um insgesamt 9 %. Der Anstieg im UZ war auf die gestiegenen Transportkosten und die Erholung nach der COVID-19-Krise zurückzuführen, die zu einer hohen Nachfrage im UZ führte.
(187)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im UZ durch Vergleich von
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(188)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(189)
Wie in Erwägungsgrund 12 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(190)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten und überprüften Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(191)
Die makroökonomischen Indikatoren sind folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(192)
Die mikroökonomischen Indikatoren sind folgende: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(193)
Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(194)
Die Produktionsmenge ging zwischen 2018 und 2020 zunächst um 14 % zurück, stieg dann aber im UZ um 25 Prozentpunkte an, was einem Gesamtanstieg von 11 % im Bezugszeitraum entspricht. Die Produktionsmenge ging auf dem freien Markt zwischen 2018 und 2020 zunächst um 17 % zurück, stieg dann aber im UZ um 23 Prozentpunkte an, was einem Gesamtanstieg von 6 % im Bezugszeitraum entspricht. Die Kapazitätsauslastung ging von 2018 bis 2020 um 17 % zurück, stieg aber im Bezugszeitraum insgesamt um 8 %.
4.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(195)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(196)
Die gesamte Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 5 % zurück. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 2 Prozentpunkte zurück. Der Marktanteil weist im Bezugszeitraum eine rückläufige Tendenz auf, unterbrochen von einem zwischenzeitlichen Aufwärtstrend im Jahr 2020, der sich durch die COVID-19-Pandemie und die Containerknappheit im Jahr 2020 erklären lässt, die die Verschiffung aus ostasiatischen Ländern erschwerte.
4.5.2.3.
Wachstum
(197)
Im Bezugszeitraum stieg der Verbrauch auf dem freien Markt um 1 %, und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging um 5 % zurück, was zu einem Marktanteilsverlust von 2 Prozentpunkten im Bezugszeitraum führte.
4.5.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(198)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(199)
Aufgrund der Erholung der Nachfrage im UZ stieg die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um 1 %, obwohl sie von 2018 bis 2020 einen negativen Trend aufwies. Ebenso sank die Produktivität von 2018 bis 2020 und kehrte sich im Bezugszeitraum nur aufgrund des UZ ins Positive um.
4.5.2.5.
Höhe der Dumpingspanne
(200)
Hailides Dumpingspannen lag oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren von Hailide aus China erheblich. Wie bereits erwähnt, unterboten die Preise von Hailide die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um [17 %-20 %]. Darüber hinaus lag der in Tabelle 4 dargestellte Preis der Einfuhren von Hailide mindestens 23 % unter dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus Südkorea, mindestens 12 % unter dem Preis der Einfuhren aus Taiwan und mindestens 42 % unter dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus anderen Drittländern.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(201)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(202)
Der durchschnittliche Stückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, ging zwischen 2018 und 2020 um 16 % zurück und erholte sich im UZ nur teilweise, nämlich um 12 Prozentpunkte auf 1957 EUR/Tonne. Der Rückgang des Verkaufspreises ist hauptsächlich auf den Preisdruck durch die chinesischen Einfuhren zurückzuführen. Darüber hinaus wirkte sich die weltweite Konjunkturabschwächung in den Jahren 2019 und 2020 auf die Rohstoffpreise und damit auch auf die Preise für industrielles Polyestergarn aus.
(203)
Die Herstellkosten entwickelten sich ähnlich, was zum Teil auf die sinkenden Rohstoffpreise während des weltweiten Konjunkturabschwungs in den Jahren 2019 und 2020 und zum Teil auf Rationalisierungsmaßnahmen wie Personalabbau in diesen Jahren zurückzuführen ist. In den Jahren 2019 und 2020 gingen die Stückkosten um 1 bzw. 13 Prozentpunkte zurück. Der Preisrückgang fällt in diesen beiden Jahren mit 16 Prozentpunkten jedoch stärker aus. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union keinen Nutzen aus diesen Kostensenkungen ziehen konnte. Im UZ stiegen die Stückkosten um 9 Prozentpunkte, während der Verkaufspreis um 12 Prozentpunkte zunahm. Im Vergleich zum Beginn des Bezugszeitraums gingen die Preise jedoch um fast denselben Prozentsatz zurück wie die Stückkosten, was auf Preisdruck hindeutet. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, Nutzen aus dem Kostenrückgang zu ziehen, er konnte die Preise nicht erhöhen oder auch nur auf dem ursprünglichen Niveau halten.
4.5.3.2.
Arbeitskosten
(204)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(205)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 7 %. Dieser Trend wurde erst 2020 unterbrochen, was zum Teil auf Rationalisierungen und zum Teil auf pandemiespezifische COVID-19-Maßnahmen wie Kurzarbeit zurückzuführen ist.
4.5.3.3.
Lagerbestände
(206)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(207)
Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gingen im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Im UZÜ machten die Lagerbestände rund 12 % ihrer Produktion aus.
4.5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(208)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(209)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war im gesamten Bezugszeitraum negativ. Sie begann mit – 10 % im Jahr 2018 und erreichte bis 2020 – 17 %. Im UZ konnte sie sich aufgrund der hohen Nachfrage leicht auf – 8 % verbessern.
(210)
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verlief im gesamten Bezugszeitraum negativ. Er verbesserte sich zwar allmählich von 2018 bis 2020, ging aber im UZ wieder zurück. Zwar verbesserte er sich im Bezugszeitraum um 40 %, war aber weiterhin negativ. Folglich deutet die Verbesserung des Cashflows nicht auf eine Stabilisierung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union hin, da er immer noch im negativen Bereich liegt.
(211)
Die Investitionen fielen im Bezugszeitraum um 65 %. Die Investitionen betrafen die Verbesserung der Einhaltung von Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltvorschriften sowie die Erhöhung der Kapazität und Effektivität der Produktionsanlagen. Im Jahr 2018 waren Investitionen in eine Kapazitätssteigerung noch möglich, in den Folgejahren nicht mehr.
(212)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware folgte einem ähnlichen Trend wie die Rentabilität. Sie sank von 2018 bis 2020 und erreichte dann im UZ wieder ein Niveau, das dem von 2018 näherkam. Sie blieb während des gesamten Bezugszeitraums negativ. Folglich deutet die Kapitalrendite auf eine negative finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union während des gesamten Bezugszeitraums hin.
4.5.4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(213)
Die Untersuchung ergab, dass sich die Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Union auf Makroebene im Laufe des Bezugszeitraums nicht verbesserte, wie es angesichts der steigenden Nachfrage um UZ zu erwarten gewesen wäre. Obwohl er gegenüber anderen Ausführern geschützt war, tätigte Hailide seine Ausfuhren noch unter Bedingungen, die es dem Wirtschaftszweig der Union nicht gestatteten, sich vom schädigenden Dumping zu erholen. Die Menge der Einfuhren von Hailide war im gesamten Bezugszeitraum erheblich ([43000-56000]) Tonnen und erreichte einen ebenso hohen Marktanteil ([18 %-28 %]), sodass Hailide der größte einzelne ausführende Hersteller auf dem Unionsmarkt war. Die Preise von Hailide lagen im gesamten Bezugszeitraum unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union und unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um [17 %-20 %]. Angesichts dieses Mengen- und Preisdrucks lagen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union konstant unter seinen Produktionskosten, was im gesamten Bezugszeitraum Verluste nach sich zog. Selbst die Tatsache, dass die Nachfrage im UZ gestiegen war, führte nicht zu höheren Verkäufen auf dem EU-Markt als zu Beginn des Bezugszeitraums. Trotz der Investitionen in die Kapazitätssteigerung konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil nicht einmal halten.
(214)
Die Untersuchung ergab ferner, dass die Lage des Wirtschaftszweigs auf Mikroebene nicht nachhaltig war und dass der Wirtschaftszweig im UZ Verluste verzeichnete, obwohl sich die Nachfrage im UZ vom wirtschaftlichen Niedergang der beiden Vorjahre erholt hatte. Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union war somit schädigend.
(215)
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5.
SCHADENSURSACHE
(216)
Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren von Hailide eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren von Hailide nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(217)
Im gesamten Bezugszeitraum machten die Ausfuhren von Hailide einen erheblichen Anteil der Einfuhren in die EU aus. Obwohl der Marktanteil von Hailide im Bezugszeitraum um 3 Prozentpunkte zurückging, entfielen auf die Ausfuhren von Hailide im UZ immer noch [18 %-23 %] des Unionsmarktes. Das Preisniveau der Ausfuhren von Hailide ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück: Im UZÜ lag es mit [1500-1600] EUR/Tonne um mindestens 17 % unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, konnten die Unionshersteller die Produktionsstückkosten im Bezugszeitraum um 5 % senken. Aufgrund des Drucks durch die niedrigen Preise von Hailide waren sie jedoch nicht in der Lage, ihr Preisniveau zu erhöhen oder auch nur aufrechtzuerhalten, um ihre Rentabilität zu verbessern. Hailide drückte somit die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und trug dazu bei, dass dieser im Bezugszeitraum anhaltende Verluste verzeichnete. Der Preisdruck durch die Ausfuhren von Hailide, auf die mit [18 %-23 %] ein erheblicher Marktanteil entfiel, und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fielen zeitlich eindeutig zusammen. Angesichts des erheblichen Mengen- und Preisdrucks durch die Ausfuhren von Hailide bestand ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den mit HTYP-Einfuhren von Hailide und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Einfuhren von Hangzhou Huachun Chemical Fiber
(218)
Hangzhou Huachun Chemical Fiber besteht seit 2021 nicht mehr. Seine Ausfuhren gingen im Bezugszeitraum um 99 % zurück und hatten im UZÜ einen Anteil am Unionsmarkt von weniger als 1 %. Darüber hinaus lag der Ausfuhrpreis deutlich über dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union. Daher trugen diese Ausfuhren nicht zur Schädigung bei.
5.2.2.
Einfuhren der anderen zollpflichtigen ausführenden Hersteller
(219)
Die Einfuhren der anderen zollpflichtigen ausführenden Hersteller entwickelten sich wie folgt:
(220)
Ihre Einfuhrpreise entwickelten sich wie folgt:
(221)
Durch die Erhöhung ihrer Ausfuhrmenge in die Europäische Union im Bezugszeitraum um 17 % zu Preisen, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, trugen die Hersteller, die den geltenden Zöllen unterliegen, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. Die Ausführer, für die derzeit Zölle erhoben werden, verkauften im Untersuchungszeitraum für einen Preis von 1440 EUR/Tonne und wiesen im gesamten Bezugszeitraum einen Preisrückgang von insgesamt 13 % auf. Diese Ausführer konnten ihren Marktanteil im Bezugszeitraum um weitere 4 Prozentpunkte steigern. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass diese Ausführer zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.
(222)
Diese Einfuhren konnten jedoch den festgestellten Zusammenhang zwischen den von Hailide stammenden gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht so weit entkräften, dass er nicht mehr als echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang angesehen werden könnte. Die Ausfuhren von Hailide machten im UZ einen Marktanteil von [18 % bis 23 %] auf dem Unionsmarkt aus, und seine Preise folgten eng den Preisen der anderen chinesischen ausführenden Hersteller, wobei Antidumpingzölle hinzugerechnet wurden. Dieser hohe Marktanteil (der mehr als zwei Drittel des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union ausmacht und ebenso hoch ist wie der aller Drittländer außer China) hat zusammen mit niedrigen Preisen ein so großes Gewicht auf dem Markt, dass er einen erheblichen unabhängigen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübte.
(223)
Folglich haben die Auswirkungen der Ausfuhren anderer Hersteller als Hailide, selbst wenn sie zur Schädigung beigetragen haben, die relative Bedeutung der gedumpten Einfuhren von Hailide für die Schädigung nicht wesentlich verringert.
5.2.3.
Einfuhren aus Drittländern
(224)
Die HTYP-Einfuhren aus anderen Drittländern als China in die Union erfolgten hauptsächlich aus Südkorea, Vietnam und Taiwan.
(225)
Die (aggregierte) Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von HTYP aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
(226)
Im UZ wurden 46137 Tonnen HTYP aus Drittländern außer China eingeführt — diese Menge entspricht 20 % des Unionsmarkts. Insgesamt ging ihr Marktanteil zwischen 2018 und 2020 von 18 % auf 13 % zurück, bevor er im UZ wieder auf 20 % anstieg. Diese Entwicklung entspricht der Entwicklung des Unionsverbrauchs. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Drittländern mit Ausnahme Chinas stieg 2019 um 5 %, ging dann 2020 um 8 Prozentpunkte und im UZ um weitere 6 Prozentpunkte zurück. Diese Einfuhren stammen hauptsächlich aus Südkorea (7 % des Unionsmarkts), Vietnam (5 % des Unionsmarkts) und Taiwan (3 % des Unionsmarkts). Da alle diese Länder in Ostasien liegen, waren sie von der Verknappung der Seecontainer und den daraus resultierenden hohen Transportkosten betroffen, was den Rückgang des Marktanteils dieser Drittländer im Jahr 2020 erklärt.
(227)
Der Marktanteil der Einfuhren aus allen Drittländern insgesamt hat sich auf dem Unionsmarkt um 2 Prozentpunkte erhöht. Allerdings lag der Durchschnittspreis aller Einfuhren aus Drittländern im UZ, aber auch in allen vorangegangenen Jahren des Bezugszeitraums, deutlich über dem durchschnittlichen Unionsverkaufspreis. Daher haben alle Drittländer zusammen nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen. Die Kommission untersuchte daher, ob Einfuhren aus einem bestimmten Drittland zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.
(228)
Die Einfuhren aus Südkorea folgten verstärkt der Entwicklung des Unionsverbrauchs, gingen von 2018 bis 2020 zurück und erholten sich im UZ wieder knapp über das Niveau von 2018. Der Marktanteil ging von 2018 bis 2020 allmählich von 7 % auf 5 % zurück und erholte sich dann auf 7 % im UZ. Das Preisniveau der Einfuhren aus Südkorea stieg im Bezugszeitraum allmählich an, mit Ausnahme des Jahres 2020, in dem ein Preisrückgang zu verzeichnen war, der mit der geringen Nachfrage in diesem Jahr in Verbindung gebracht werden kann.
(229)
Das Preisniveau der Einfuhren aus Südkorea war sowohl im UZ als auch in den beiden vorangegangenen Jahren höher als der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Aufgrund des höheren Preisniveaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Südkorea nicht zur Schädigung beigetragen haben.
(230)
Die Einfuhren aus Vietnam, die von 2018 bis 2020 auf einem sehr niedrigen Niveau lagen und in diesem Zeitraum einen Marktanteil von deutlich unter 1 % hatten, stiegen im UZ auf eine Menge, die 5 % des Unionsmarktanteils entsprach. Dies fiel zeitlich mit einem Preisrückgang von über dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf einen Preis von 1537 EUR/Tonne im UZ zusammen, der nicht nur deutlich unter dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union lag, sondern auch nahe am Preis der Ausfuhren von Hailide aus der VR China von [1500-1600] EUR/Tonne.
(231)
Allerdings waren die Ausfuhren von Hailide in die EU im UZ erheblich höher. Sie beliefen sich auf [43000-48000] Tonnen, während die Einfuhren aus Vietnam nur 12231 Tonnen betrugen und damit nur einen Bruchteil der Ausfuhren von Hailide in die EU ausmachten.
(232)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Vietnam zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben mögen, den ursächlichen Zusammenhang aber nicht abschwächen, da die Einfuhren aus Vietnam nur einen Bruchteil der Ausfuhren von Hailide in die Union darstellen und sie kein vergleichbares Gewicht haben, um Druck auf den Wirtschaftszweig der Union auszuüben.
(233)
Die Einfuhren aus Taiwan hatten zu Beginn des Bezugszeitraums und im UZ einen Marktanteil von 3 %. Der Einfuhrpreis von 1816 EUR/Tonne im UZ war zwar etwas niedriger als der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union, aber deutlich höher als der Preis von [1400-1600] EUR/Tonne der Ausfuhren von Hailide aus China.
(234)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Taiwan zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben mögen, den ursächlichen Zusammenhang aber nicht abschwächen, da die Menge der Einfuhren aus Taiwan nur einen Bruchteil der Einfuhren aus China von Hailide ausmacht, ihr Preis deutlich über dem Verkaufspreis für Einfuhren aus China von Hailide lag und sie kein vergleichbares Gewicht haben, um Druck auf den Wirtschaftszweig der Union auszuüben.
(235)
Die Einfuhren aus Taiwan und Vietnam haben, wenn sie zusammen mit denen der chinesischen Ausführer, für die derzeit Zölle gelten, betrachtet werden, den festgestellten Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von Hailide und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht in einer Weise abgeschwächt, dass dieser Zusammenhang nicht als echter und wesentlicher Kausalzusammenhang bezeichnet werden könnte. Auf die Ausfuhren von Hailide entfiel im UZ ein Marktanteil von [18 %-23 %] auf dem Unionsmarkt, und sie wurden im Durchschnitt deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union verkauft. Angesichts dieser Größenordnung und des daraus resultierenden Preisdrucks minderten die aus Taiwan und Vietnam sowie von anderen chinesischen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren die relative Bedeutung der gedumpten Einfuhren von Hailide für die Schädigung nicht wesentlich.
5.2.4.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(236)
Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(237)
Im Bezugszeitraum folgten die Ausfuhrmengen zwar einem ähnlichen Trend wie die Verkäufe auf dem Unionsmarkt, im UZ lagen die Mengen jedoch nur 2 % unter dem Niveau von 2018 und erholten sich stärker als die Verkäufe auf dem Unionsmarkt, die immer noch 5 % unter dem Niveau von 2018 lagen.
(238)
Der Durchschnittspreis für Ausfuhren lag in jedem Jahr deutlich über dem Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt, wobei er im UZ mehr als 10 % höher war. Der Durchschnittspreis für Ausfuhren folgte einem ähnlichen Trend wie die Preise auf dem Unionsmarkt. Während der Ausfuhrpreis im Jahr 2020 jedoch deutlicher zurückging, erholte er sich im UZ schneller als die Preise auf dem Unionsmarkt und erreichte ein Niveau, das 3 % über dem Durchschnittspreis 2018 lag, wogegen der Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt im UZ noch 4 % unter dem Preis von 2018 lag.
(239)
Der Vergleich zeigt, dass die Unionshersteller stark mit dem Unionsmarkt verbunden sind, aber gleichzeitig in der Lage sind, bei Ausfuhrverkäufen höhere Preise zu erzielen.
(240)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zur Schädigung beitrug, sondern diese vielmehr eindämmte.
5.2.5.
Eigenverbrauch
(241)
Der Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union ist im UZ erheblich gestiegen. Im Bezugszeitraum nahm er um 39 % zu. Die Entscheidung, den Eigenverbrauch zu erhöhen, um die nachgelagerten Waren auf einem höheren Produktionsniveau verkaufen zu können, ist jedoch keine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, sondern eine direkte Folge der gedumpten Einfuhren, da die Unionshersteller aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren keinen fairen Marktpreis für HTYP auf dem freien Markt erzielen konnten. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieser Faktor nicht zur Schädigung beigetragen hat.
5.2.6.
Hohe Energiepreise und Inflation
(242)
In Erwiderung auf ein Vorbringen des Antragstellers zu Entwicklungen nach dem UZ brachten mehrere Verwender und ein Verwenderverband vor, der Anstieg der Energiekosten und die Inflationskrise würden den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren von chinesischem HTYP und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegen. Die vom Antragsteller angeführten steigenden Energiekosten und die Inflation sind jedoch erst nach dem UZ aufgetreten. Die Verwender wiesen nicht auf eine solche Entwicklung im UZ hin. Daher wies die Kommission dieses Argument zurück.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(243)
Es bestand ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen den umfangreichen Einfuhren aus China von Hailide und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union.
(244)
Die Kommission hat auch andere Schadensfaktoren untersucht und keinen anderen Faktor gefunden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Ausfuhren von Hailide aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union insofern abschwächen würde, als zwischen den Einfuhren von Hailide und der festgestellten Schädigung kein echter und wesentlicher Zusammenhang mehr bestünde.
(245)
Aus den vorstehenden Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Ausfuhren aus China von Hailide wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen und dass keine anderen Faktoren, weder einzeln noch insgesamt betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Ausfuhren von Hailide und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächen.
6.
HÖHE DER MAẞNAHMEN
(246)
Aufgrund der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse (untersucht in Abschnitt 7) sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(247)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.
6.1.
Schadensspanne
(248)
Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten — einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen — zu decken und durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne” ) zu erzielen.
(249)
Nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission zur Ermittlung der Zielgewinnspanne die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem betroffenen Land und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Die Kommission analysierte die von den Unionsherstellern in der Stichprobe erzielten Gewinne vor dem Anstieg der Einfuhren aus China. Dies lag jedoch unter dem in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung vorgeschriebenen Mindestsatz von 6 %. Daher wurde diese Gewinnspanne gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung durch 6 % ersetzt.
(250)
Es gingen keine Stellungnahmen dazu ein, dass das Investitions-, FuE- und Innovationsniveau der Unionshersteller im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre.
(251)
Ein in die Stichprobe einbezogener EU-Hersteller (Glanzstoff) konnte das Bestehen künftiger Befolgungskosten im Sinne des Artikels 7 Absatz 2d der Grundverordnung nachweisen. Der Zielpreis des betreffenden Herstellers wurde um 6,6 EUR/Tonne erhöht, um den zusätzlichen Umweltkosten während des Anwendungszeitraums der Maßnahmen Rechnung zu tragen. Dies entspricht weniger als 1 % der durchschnittlichen Produktionskosten pro Tonne von Glanzstoff.
(252)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie auf die den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten die Zielgewinnspanne von 6 % anwandte.
(253)
Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines nach Warentypen getrennten Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises von Hailide, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem freien Unionsmarkt verkauft wurde. Etwaige Unterschiede, die sich aus diesem Vergleich ergaben, wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Einfuhrwertes ausgedrückt. Die sich hieraus ergebende durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne belief sich bei der endgültigen Unterrichtung auf 39 %.
(254)
Als Reaktion auf die endgültige Unterrichtung brachte Hailide, wie in Abschnitt 2.6 im Einzelnen ausgeführt, eine Reihe spezifischer Vorbringen zu den Ausfuhrverkäufen über den mit Hailide verbundenen Einführer in der Union vor. Darüber hinaus stellte die Kommission einen Fehler bei der Rundung der Zahlen für die Schadensspanne fest und berichtigte ihn. Infolgedessen wurden die Schadensspanne von Hailide und die Preisunterbietung neu berechnet. Die Kommission stellte fest, dass die Neuberechnung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Preisunterbietung hatte. Die überarbeiteten Berechnungen waren Gegenstand einer zusätzlichen Unterrichtung.
(255)
Daher ergibt sich folgende endgültige Schadensbeseitigungsschwelle:
7.
UNIONSINTERESSE
(256)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(257)
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China von Hailide, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten und obendrein den Preisdruck durch die bereits Zöllen unterliegenden chinesischen Ausführer verstärken, eine bedeutende Schädigung erleidet. Der Wirtschaftszweig der Union konnte in der Tat nicht in vollem Umfang von der Einführung von Antidumpingzöllen gegenüber China profitieren.
(258)
Der Wirtschaftszweig der Union wird von der Ausweitung der geltenden Maßnahmen auf Hailide profitieren, die wahrscheinlich einen weiteren Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu sehr niedrigen Preisen verhindern würde. Ohne Einführung geeigneter Maßnahmen wird Hailide weiterhin HTYP auf dem Unionsmarkt zu Dumpingpreisen anbieten, wodurch der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert wird, HTYP zu einem angemessenen Preis zu verkaufen, was eine weitere bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge haben wird.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer
(259)
Kein unabhängiger Einführer arbeitete an der Untersuchung mit.
(260)
Die Kommission zog den Schluss, dass aus der Sicht der unabhängigen Einführer keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber Hailide sprachen.
7.3.
Interesse der Verwender
(261)
Es gibt mehrere große Gruppen von verschiedenen HTYP-Verwendern: Reifenhersteller, auf die etwa 50 % der HTYP-Nachfrage in der Union entfallen, sowie Hersteller von technischen Geweben, Bändern, Gurten, Riemen, Seilen und Gürteln, auf die ebenfalls rund 50 % der HTYP-Nachfrage in der Union entfallen. Technische Gewebe, Gurtbänder, Riemen, Seile und Gurte werden in der Automobilindustrie, zum Heben von Lasten, zur Transportsicherung und in allen möglichen Maschinenanwendungen verwendet.
(262)
Nach der Einleitung der Untersuchung wurden 64 bekannte Verwender und Verwenderverbände in der Union zur Mitarbeit aufgefordert. Nach der Einleitung der Untersuchung meldeten sich fünf Verwender zusammen mit einem Verwenderverband. Diese Verwender gehören dem Segment der Hersteller von technischen Geweben, Bändern, Gurten, Seilen und Gürteln an. Auf die teilnehmenden Verwender entfallen 10 % des Unionsverbrauchs von HTYP. Aus dem Segment der Reifenhersteller meldete sich kein Verwender.
(263)
Kein Verwender von HTYP von Hailide beantwortete den Fragebogen. Allerdings reichte ein Verwenderverband zusammen mit fünf Unternehmen, die HTYP von Hailide verwenden, Stellungnahmen zu den finanziellen Auswirkungen der Ausweitung der Zölle auf Hailide und zur Notwendigkeit einer stabilen Versorgung ein.
(264)
Nach der endgültigen Unterrichtung nahmen zehn Verwender, ein Verwenderverband und ein integrierter Hersteller, der auch Gewebe herstellt, dazu Stellung und sprachen sich gegen die Absicht der Kommission aus, Antidumpingzölle gegenüber HTYP von Hailide einzuführen.
(265)
Mehrere Verwender und der Verwenderverband brachten vor, die Analyse der Kommission stütze sich auf unvollständige Informationen, da sie die Angaben der Verwenderunternehmen, bei denen es sich um KMU handelt, nicht berücksichtigt habe, obwohl diese sich zu einer Überprüfung ihre Angaben vor Ort oder per Fernkontrolle bereit erklärt hätten.
(266)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Wie aus den folgenden Abschnitten hervorgeht, berücksichtigte die Kommission bei der Analyse des Unionsinteresses die Stellungnahmen aller Verwender, auch wenn einige spezifische Daten 64 Tage nach Ablauf der Frist in einer Anhörungspräsentation vorgelegt und sieben Monate nach Ablauf der Frist und damit zu spät, als dass sie hätten überprüft werden können, um weitere Daten ergänzt wurden. Die Kommission hatte die Parteien bereits über den Ablauf der Frist informiert, als diese die Genehmigung für eine verspätete Übermittlung der Fragebogen zwei Monate nach Ablauf der Frist beantragten.
7.3.1.
Finanzielle Auswirkungen
(267)
Der Verwenderverband brachte zusammen mit fünf Unternehmen, die HTYP von Hailide verwenden, den Standpunkt vor, dass die Höhe der geltenden Zölle gegenüber anderen chinesischen Ausführern von 5,1 % bis 9,8 % das richtige Gleichgewicht zwischen den Interessen der EU-Hersteller von HTYP und den Verwenderindustrien schaffe. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer ursprünglichen Höhe könne daher von der Verwenderindustrie absorbiert werden. Während Hailide in der Vergangenheit keinen Zöllen unterlag, liegt ein Zoll von 6,9 % auf die Einfuhren von Hailide im Bereich der Zölle, die zuvor gegenüber den anderen chinesischen Ausführern eingeführt wurden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass keine zwingenden finanziellen Gründe gegen die Einführung eines Zolls für Hailide in Höhe von 6,9 % sprechen.
(268)
Nach der endgültigen Unterrichtung führten zehn Verwender, der Verwenderverband und der integrierte Hersteller an, dass ein weiterer Kostenanstieg infolge der Zölle auf ihren wichtigsten Rohstoff ihre Wettbewerbsposition gegenüber den EU-Herstellern weiter schwächen würde. Sie übermittelten mehrere Beispiele für Angebote chinesischer Hersteller von HTYP-haltigen nachgelagerten Produkten an europäische Abnehmer, deren Preise sehr nahe an den Preisen von HTYP lagen oder diese sogar unterboten, wenn die vorgeschlagenen Zölle hinzugerechnet wurden. Das Hauptproblem der Antidumpingzölle auf HTYP von Hailide sei, dass sie sich nicht auf nachgelagerte Waren wie Gewebe, Gurte, Zurrgurte, Rundschlingen und Hebegurte erstreckten.
(269)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten sie ferner vor, dass die Verwender vor allem über den unlauteren Wettbewerb besorgt seien, dem sie auf den nachgelagerten Märkten durch die Einfuhren aus China ausgesetzt seien. Diese Bedenken würden durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf HTYP-Einfuhren von Hailide noch verschärft. Allerdings wiesen die Verwender wiederholt darauf hin, dass sie keine Einwände gegen eine Verlängerung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen erhoben hätten, die zwischen 5,1 % und 9,8 % lagen.
(270)
Um dem Problem des unlauteren Wettbewerbs bei den nachgelagerten Waren zu begegnen, forderten fünf Verwender und ein Verwenderverband die Kommission auf, die Zölle auf HTYP in eingeführten Gurtbändern und Feuerwehrschläuchen auszuweiten. Sie verwiesen auf die Verordnung der Kommission über Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in China(81), wonach der Antidumpingzoll nicht nur für Windkrafttürme, sondern auch für Windkraftanlagen gilt, die Windkrafttürme aus Stahl enthalten.
(271)
Erstens räumt die Kommission ein, dass der Wettbewerb durch chinesische Ausführer nachgelagerter Waren die Möglichkeiten der Verwender, die Preise zu erhöhen und die zusätzlichen Kosten aufgrund der höheren Zölle weiterzugeben, einschränkt. Ein potenziell unlauterer Wettbewerb auf der Ebene der Verwender kann jedoch für sich genommen kein zwingender Grund dafür sein, das auf dem vorgelagerten Markt festgestellte schädigende Dumping nicht zu beseitigen. Die Verwender wiesen zwar nach, dass die höheren Zölle auf HTYP zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber chinesischen Herstellern derselben nachgelagerten Ware führen würden, behaupteten aber auch, dass sie sich gegen diese Einfuhren nachgelagerter Waren durch Antidumpingzölle auf diese Waren schützen könnten. Sie legten keine Beweise dafür vor, dass die Verwenderindustrie nicht in der Lage wäre, einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung gegen möglicherweise gedumpte Einfuhren von Geweben aus HTYP oder anderen nachgelagerten Waren zu stellen.
(272)
Darüber hinaus liegen die Antidumpingzölle auf HTYP von Hailide mit 6,9 % am unteren Ende der Zölle, die bereits für die anderen chinesischen ausführenden Hersteller eingeführt wurden. Die Verwender brachten mehrmals vor, dass die ursprüngliche Höhe der Zölle einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen gefunden habe. Darüber hinaus haben die Verwender die Möglichkeit, Lieferungen aus anderen Drittländern wie Südkorea, Taiwan und Vietnam zu beziehen, die ihre Produktionskapazität erhöhen.
(273)
Zu dem Vorschlag, die Maßnahmen auf HTYP in nachgelagerten Waren auszuweiten, stellte die Kommission fest, dass die Waren, auf die die Zölle ausgeweitet werden sollten, im Gegensatz zu dem Fall der Windkrafttürme aus Stahl nicht unter die Warendefinition der Untersuchung fielen. Tatsächlich umfasste die Definition der betroffenen Ware im Fall der Windkrafttürme aus Stahl bereits die Türme, die als Teil einer Windkraftanlage eingeführt wurden: Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte gewerbliche Windkrafttürme aus Stahl, …, die derzeit unter den KN-Codes ex73082000 (TARIC-Code 7308200011) und ex73089098 (TARIC-Code 7308909811) eingereiht werden, und die — wenn sie als Teil einer Windkraftanlage eingeführt werden — derzeit unter den KN-Codes ex85023100 … eingereiht werden … Die Kommission kann im Prinzip keine Zölle auf eine Ware erheben, die nicht Gegenstand der Untersuchung war. In diesem Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vielzahl der möglichen Verarbeitungen, die unter die vorgeschlagenen KN-Codes fallen, den Anwendungsbereich der Zölle über den Rahmen der Untersuchung hinaus erweitern würde.
(274)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag der Verwender den Umfang der Untersuchung über den Antrag hinaus ausgeweitet hätte. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen.
(275)
Folglich bestätigte die Kommission ihren ursprünglichen Standpunkt.
7.3.2.
Versorgungsstabilität
(276)
Die Verwender wiesen auch auf die mangelnde Kapazität der Unionshersteller hin. Der EU-Verbrauch an HTYP belief sich im UZ auf 230000 Tonnen und lag damit um 73 % über der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union von nur 134000 Tonnen. Dies zeigt, dass insgesamt ein Bedarf an Einfuhren besteht.
(277)
Außerdem drosselten mehrere Unionshersteller nach dem UZ im Jahr 2022 als Reaktion auf die schwierige Lage durch die gedumpten Einfuhren und auch den zeitweiligen Anstieg der Energiepreise in Europa vorübergehend ihre Produktion oder stellten sie ganz ein. Dies geschah jedoch nach dem UZ, und es handelte sich nur um eine befristete Maßnahme. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keine Anzeichen dafür, dass der vorübergehende Kapazitätsabbau langfristig verlängert wird, zumal die Energiekosten in der Zwischenzeit bereits erheblich gesunken sind.
(278)
Alle mitarbeitenden Verwender brachten vor, dass in ihrem Segment nur ein Unionshersteller HTYP in der von ihnen verwendeten Qualität anbiete, während die anderen Unionshersteller sich weitgehend auf die Belieferung der Reifenindustrie konzentrierten oder integrierte Wettbewerber seien. Andere Drittländer stellten entweder teure Spezialqualitäten her (z. B. Südkorea) oder böten, mit Ausnahme Vietnams, keine ausreichenden Kapazitäten bzw. keine ausreichende Qualität.
(279)
Auf die Ausfuhren aus Vietnam entfiel im UZ ein Unionsmarktanteil von 5 %. Die Einfuhren aus Vietnam beliefen sich jedoch nur auf 12000 Tonnen und deckten damit nur einen Bruchteil der Einfuhren, die zur Deckung der Nachfrage auf dem Unionsmarkt erforderlich waren. Die Kommission stellte daher fest, dass Einfuhren aus China im Allgemeinen erforderlich sind, um die Versorgungssicherheit auf dem Unionsmarkt zu gewährleisten.
(280)
Im vorangegangenen Abschnitt kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Zoll für Hailide von 6,9 % innerhalb der Höhe der Zölle liegt, die von den Verwendern absorbiert werden könnten. Folglich werden Zölle in dieser Höhe nicht dazu führen werden, dass die Ware nicht mehr aus China bezogen wird, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Verwender weiterhin die Möglichkeit haben, einen ausführenden Hersteller zu wählen, für den niedrigere Zölle gelten. Folglich wird die Versorgungsstabilität durch die Einführung von Zöllen gegenüber Hailide nicht gefährdet.
(281)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Interesse der Verwender an der Versorgungssicherheit kein zwingender Grund ist, der gegen die Einführung der Maßnahmen spricht.
7.3.3.
Risiko der Verlagerung von Produktionskapazitäten in Länder außerhalb der EU
(282)
Mehrere Verwender und der integrierte Hersteller wiesen auf die Bedeutung der HTYP-Web- und Beschichtungsindustrie für den Arbeitsmarkt und darauf hin, dass höhere Zölle auf HTYP zu einer Verlagerung der Produktionskapazität in Länder außerhalb der EU führen könnten. Der integrierte Hersteller brachte vor, dass in der EU rund 100000 qualifizierte Arbeitskräfte an der Herstellung nachgelagerter Waren aus HTYP beteiligt seien.
(283)
Die Kommission erkannte an, dass die HTYP-Web- und Beschichtungsindustrie ein wichtiger Arbeitgeber auf dem EU-Arbeitsmarkt ist. Wie in den Erwägungsgründen 272 und 274 dargelegt, liegt der auf die Einfuhren von Hailide eingeführte Zoll von 6,9 % jedoch innerhalb der Höhe der Zölle, die von den Verwendern absorbiert werden könnten. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Argument einer möglichen Übertragung von Produktionskapazitäten keinen zwingenden Grund gegen die Zölle auf HTYP von Hailide darstellt. Außerdem wurden keine konkreten Beweise zur Stützung dieser Behauptungen vorgelegt.
7.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(284)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Einführung von Zöllen gegenüber den Einfuhren von HTYP von Hailide sprechen.
(285)
Angesichts der vorstehenden Stellungnahmen der Verwender, des Verwenderverbandes und eines integrierten Herstellers bestätigte die Kommission ihre Einschätzung.
8.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(286)
Auf die Einfuhren von HTYP mit Ursprung in China in die Union sollten im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Der Zollsatz sollte in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.
(287)
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(288)
Der in dieser Verordnung aufgeführte unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegelte er die Lage des betreffenden Unternehmens während dieser Untersuchung wider. Dieser Zollsatz gilt ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt wurden. Die Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt werden, unterliegen den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/934 der Kommission vom 11. Mai 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates(82) aufgeführten Zollsätzen.
(289)
Um das Umgehungsrisiko zu minimieren müssen die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/934 erhoben werden.
(290)
Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den unternehmensspezifischen Antidumpingzoll auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Belege (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes gerechtfertigt ist und den Zollvorschriften entspricht.
(291)
Ein Unternehmen kann die Anwendung des unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes beantragen, falls es nachträglich seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten.(83) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
9.
SCHLUSSBESTIMMUNG
(292)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(84) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(293)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von HTYP mit Ursprung in China, das von Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd hergestellt wird, einzuführen. Ferner wurde ihnen nach den Unterrichtungen eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Die von den interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen wurden sorgfältig geprüft, und dort, wo dies geboten war, wurden die Feststellungen entsprechend angepasst.
(294)
Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 1.

(3)

ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 6.

(4)

ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 31.

(5)

ABl. C 87 vom 23.2.2022, S. 2.

(6)

ABl. C 248 vom 30.6.2022, S. 142.

(7)

WT/DS295/AB/R vom 29. November 2005.

(8)

ABl. C 248 vom 30.6.2022, S. 107.

(9)

Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(10)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(11)

z. B. Chemical Fiber Industry 13th Directive Opinion or Five-year plans for National Economic and Social Development.

(12)

14th Five-year plan for the Development of Petroleum and Chemical Industry in Zhejiang Province.

(13)

Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(14)

Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(15)

Abrufbar unter: Verfassung der Volksrepublik China (npc.gov.cn), abgerufen am 15. November 2022.

(16)

Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(17)

Bericht, Kapitel 3, S. 41, 73-74.

(18)

Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(19)

Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(20)

Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(21)

Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und 200-201.

(22)

Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(23)

Siehe unter: https://aiqicha.baidu.com/company_detail_51522707507210 (abgerufen am 18. November 2022).

(24)

Siehe zum Beispiel Artikel 33 der Satzung der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts oder die im Jahr 2020 herausgegebenen Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära.

(25)

Siehe unter: cfa.com.cn (abgerufen am 21. November 2022).

(26)

Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(27)

Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(28)

Siehe zum Beispiel: Blanchette, J. — Xi’s Gamble, The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster; Foreign Affairs, Band 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.

(29)

Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(30)

Abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 15. November 2022).

(31)

Abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 15. November 2022).

(32)

Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise” , abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 15. November 2022).

(33)

Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(34)

Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und 83.

(35)

Abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/yj/art/2022/art_a01b7532a39a41e891d2540da6981d72.html (abgerufen am 17. November 2022).

(36)

Optimierung der regionalen Struktur, Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, Förderung des digitalen Wandels, Beseitigung rückständiger Produktionskapazitäten sowie Fusionen und Umstrukturierungen im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften, Aufbau führender Unternehmen, Förderung der Integration und Entwicklung großer und kleiner Unternehmen sowie Stärkung und Verbesserung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit.

(37)

Ebd., Artikel II.

(38)

Abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20210906/1175114.shtml (abgerufen am 17. November 2022).

(39)

Siehe Kapitel V des Plans.

(40)

Abrufbar unter: www.gov.cn/xinwen///202112/t20211207_2666343.htm (abgerufen am 18. November 2022).

(41)

Abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211201/1191133.shtml (abgerufen am 18. November 2022).

(42)

Siehe Abschnitt III.2.1 des Plans.

(43)

Siehe den Plan, abrufbar unter:

https://www.zj.gov.cn/art/2021/6/24/art_1229540815_4671249.html (abgerufen am 22. November 2022).

(44)

Siehe Abschnitt IV.7 des Plans.

(45)

Abrufbar unter: https://www.cq.gov.cn/zwgk/zfxxgkml/szfwj/qtgw/202108/t20210803_9538603.html (abgerufen am 22. November 2022).

(46)

Siehe Abschnitt III.1.4 des Plans.

(47)

Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(48)

Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(49)

Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(50)

Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(51)

Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(52)

Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(53)

Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(54)

Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(55)

Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(56)

Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(57)

Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(58)

Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission — im Folgenden „CBIRC” ) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022), abrufbar unter: http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (abgerufen am 15. November 2022). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen” . In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Corporate Governance als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen …. Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.”

(59)

Siehe „Notice on the Commercial banks performance evaluation method” der CBIRC, herausgegeben am 15. Dezember 2020, http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt abgerufen am 12. April 2021).

(60)

Abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211201/1191133.shtml (abgerufen am 18. November 2022).

(61)

Abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20210906/1175114-3.shtml (abgerufen am 22. November 2022).

(62)

Siehe Abschnitt 8.7 des Plans.

(63)

Siehe IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem” (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in China) von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(64)

Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133–135.

(65)

Siehe OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris, S. 29, abrufbar unter:

https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (abgerufen am 15. November 2022).

(66)

Siehe: http://www.gov.cn/xinwen/2020-04/20/content_5504241.htm (abgerufen am 22. November 2022).

(67)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(68)

Siehe https://www.kordsa.com/en/images/pdf/Kordsa_Annual_Report_EN_2021.pdf, S. 160.

(69)

Siehe https://www.kordsa.com/en/images/pdf/Kordsa_Annual_Report_EN_2021.pdf, S. 117.

(70)

World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(71)

Jahresbericht 2021, S. 133.

(72)

Jahresbericht 2021, S. 61, abrufbar unter: https://www.kordsa.com/en/images/pdf/Kordsa_Annual_Report_EN_2021.pdf.

(73)

Siehe Kordsa_Annual_Report_EN_2021.pdf, S. 158, Anmerkung 3 — Segment reporting, a) External revenue sowie das Verzeichnis auf S. 205 des Jahresabschlusses.

(74)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(75)

Die Arbeitskosten sind abrufbar unter https://data.tuik.gov.tr/Bulten/DownloadIstatistikselTablo?p=tg4QGRdNcBVDQo/mmOOyD/8g3GlHdKhwM0SMnhh4V/APyz9UrZvk0kK90vktK5jo.

(76)

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Consumer-Price-Index-December-2021-45789

(77)

https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=cevre-ve-enerji-103&dil=2

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July-December,-2021-45566

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-I:-January-June,-2021-37459

(78)

Erwägungsgrund 352 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1).

(79)

Erwägungsgrund 367 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 51).

(80)

Die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 enthält Daten über Einfuhren von Waren, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen oder -untersuchungen sind, auf der Ebene der 10-stelligen TARIC-Codes und der TARIC-Zusatzcodes; die Daten stammen zum einen von den vom Verfahren betroffenen Ländern und ausführenden Herstellern, zum anderen von Drittländern und sonstigen ausführenden Herstellern.

(81)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59) (im Folgenden „Fall der Windkrafttürme aus Stahl” ).

(82)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(83)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brüssel, Belgique/België.

(84)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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