ANHANG VO (EU) 2023/938

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen Datenschutz
Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.
2.
Die Kennzeichnung von Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis tragen, dass dieser nur von Personen über 18 Jahren verwendet und nicht verwendet werden sollte, wenn bereits am selben Tag Nahrungsergänzungsmittel, die Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, eingenommen worden waren.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

6 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und die allgemeine erwachsene Bevölkerung

3 g/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren

Mahlzeitersatz zur Gewichtskontrolle für die erwachsene Bevölkerung 3 g/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 6 g/Tag)

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.