Artikel 1 VO (EU) 2023/945
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a wird die in einem Auftragsverwaltungssystem gehaltene Auftragsgröße anhand des Nennbetrags der gehandelten Verträge gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 gemessen.
- 2.
-
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Artikel 12
Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden
(Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Pflicht gilt nicht für Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission(*) aufgeführt sind.
- 3.
-
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die in Unterabsatz 1 genannten Daten werden im Einklang mit Anhang V erhoben.”
- b)
-
Die Absätze 17 und 18 erhalten folgende Fassung:
(17) Die zuständigen Behörden stellen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 5 für jedes Finanzinstrument und jede Klasse von Finanzinstrumenten bis zum 30. April des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. April eines jeden Jahres danach sicher. Die Ergebnisse der Berechnungen gelten vom ersten Montag des Monats Juni eines jeden Jahres nach der Veröffentlichung bis zum Tag vor dem ersten Montag des Monats Juni des Folgejahres.
(18) Zu Zwecken der Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und abweichend von den Absätzen 7, 15 und 17 stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf Anleihen außer ETC und ETN die Veröffentlichung der Berechnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a auf Quartalsbasis am ersten Montag des Monats Februar, Mai, August und November nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und am ersten Montag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres danach sicher. Die Berechnungen umfassen die im vorangegangenen Kalenderquartal in der Union ausgeführten Geschäfte und finden Anwendung ab dem dritten Montag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres bis zur Anwendung der Berechnungen für den folgenden Dreimonatszeitraum.
- 4.
- Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 5.
- Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
- 6.
- Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
- 7.
- Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
- 8.
- Der Wortlaut von Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt.
Fußnote(n):
- (*)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).
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