ANHANG III VO (EU) 2023/945

Anhang III wird wie folgt geändert:

1.
In Teil 1 erhält Nummer 13 folgende Fassung:

13.
„Swaption” oder „Option auf einen Swap” bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen.

2.
Tabelle 2.2 erhält folgende Fassung:

Tabelle 2.2

Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)
Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 18 keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihetyp und Emissionsvolumen, wie in jeder Zeile der Tabelle angegeben.
Anleihetyp Emissionsvolumen — RTS23#14

Öffentliche Anleihe

RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = EUSB

bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, bei dem es sich handeln kann um:

a)
die Union;
b)
einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats;
c)
eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist.
unter (in EUR) 1000000000

Sonstige öffentliche Anleihe

RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = OEPB

bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einem der folgenden öffentlichen Emittenten ausgegeben wird:

a)
im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds;
b)
eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten;
c)
ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind;
d)
die Europäische Investitionsbank;
e)
eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß vorstehender Zeile ist.
unter (in EUR) 500000000

Wandelschuld-verschreibung

RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CVTB

bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie unter (in EUR) 500000000

Pfandbrief

RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CVDB

bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG während der Phasen S1 und S2 während der Phasen S3 und S4
unter (in EUR) 1000000000 unter (in EUR) 500000000

Unternehmensanleihe

RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CRPB

bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates eingerichtet wurde(1), oder von einer Art von Gesellschaft gemäß den in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Kategorien(2) oder von einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern während der Phasen S1 und S2 während der Phasen S3 und S4
unter (in EUR) 1000000000 unter (in EUR) 500000000
Anleihetyp Zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 13 Absatz 18 haben, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Anleihe

RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = OTHR

Bei einer Anleihe, die zu keinem der obigen Anleihetypen zählt, wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt hat

3.
Tabelle 2.4 erhält folgende Fassung:

Tabelle 2.4

Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anleihetyp Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Börsengehandelte Waren (ETC) - RTS2#3 = ETCS

Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach.

500000 EUR 10

Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) - RTS2#3 = ETNS

Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach.

500000 EUR 10

4.
Tabelle 3.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 3.1

SFP — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)
Test 1 — Bewertung der SFP-Anlageklasse
Bewertung der SFP-Anlageklasse zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b haben — RTS2#3 = SFPS
Geschäfte, die bei den Berechnungen der Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse berücksichtigt werden Die SFP-Anlageklasse wird bewertet durch Anwendung der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

In allen SFP ausgeführte Geschäfte 300000000 EUR 500
Test 2 — SFP, die keinen liquiden Markt haben
Wenn die Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien über den Schwellenwerten der quantitativen Liquidität, die zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse festgelegt werden, beide über den Schwellenwerten liegen, dann ist der Test 1 bestanden und der Test 2 wird durchgeführt. Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum

[quantitatives Liquiditätskriterium 3]

100000 EUR 2 80 %

5.
Tabelle 4.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 4.1

Verbriefte Derivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Verbriefte Derivate
bezeichnet ein übertragbares Wertpapier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen strukturierte Finanzprodukte, und umfasst mindestens:
(a.1)
„Plain Vanilla Covered Warrants” bezeichnet Wertpapiere, die von einem Finanzinstitut ausgegeben wurden und dem Inhaber das Recht aber nicht die Pflicht geben,

(a)
bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis und dem Ausübungspreis vom Verkäufer zu erhalten; oder
(b)
bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem aktuellen Marktpreis vom Käufer zu erhalten;

(a.2)
„Optionsscheine” bezeichnen Wertpapiere, die von demselben Emittenten des zugrunde liegenden Titels ausgegeben wurden und dem Inhaber das Recht aber nicht die Pflicht geben,

(a)
bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis und dem Ausübungspreis vom Verkäufer zu erhalten; oder
(b)
bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem aktuellen Marktpreis vom Käufer zu erhalten;

(b)
„gedeckter Optionsschein” bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels mit Leverage-Effekt nachvollzieht;
(c)
„exotischer gedeckter Optionsschein” bezeichnet einen Optionsschein, dessen Hauptanteil aus einer Kombination von Optionen besteht;
(d)
verhandelbare Rechte, deren zugrunde liegender Wert ein Nichteigenkapitalinstrument ist;
(e)
„Investmentzertifikat” bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels ohne Leverage-Effekt nachvollzieht.
RTS2#3 = SDRV
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung
bei allen verbrieften Derivaten wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

6.
Tabelle 5.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 5.1

Zinsderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Zinsderivate
jeder Vertrag, wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert, dessen zugrunde liegender Wert ein Zinssatz, eine Anleihe, ein Darlehen, ein Korb, ein Portfolio oder ein anderes Produkt ist, das die Entwicklung eines Zinssatzes, einer Anleihe oder eines Darlehens ausdrückt.
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium

Anleihenfutures/-forwards

/ Future auf ein Anleihenfuture

/ Forward auf ein Anleihenfuture

Future auf ein Anleihenfuture

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FUTR

RTS2#16 = BOND

oder

Forward auf eine Anleihe

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FORW

RTS2#16 = BOND

oder

Future auf ein Anleihenfuture

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FUTR

RTS2#16 = BNFD

oder

Forward auf ein Anleihenfuture

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FORW

RTS2#16 = BNFD

Eine Anleihenfuture-/Anleihenforward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS2#17) — Emittent des Basiswerts

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#18) — Laufzeit der zugrunde liegenden Anleihe, gemäß folgender Definition:

      kurzfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von bis zu 4 Jahren hat, wird sie als kurzfristig betrachtet

      mittelfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 4 bis 8 Jahren hat, wird sie als mittelfristig betrachtet

      langfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren hat, wird sie als langfristig betrachtet

      ultralangfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat, wird sie als ultralangfristig betrachtet

    Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

5000000 EUR 10 Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.

Anleihenoption

/ Option auf eine Anleihenoption

/ Option auf ein Anleihenfuture

Anleihenoption

Option auf eine Anleihenoption

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = BOND

oder

Option auf eine Anleihenoption

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = BOND

oder

Option auf ein Anleihenfuture

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = BNFD

eine Anleihenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS2#22) — letzte zugrunde liegende Anleihe

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

5000000 EUR 10

IR Futures und FRA/ Future auf ein Zins-Future/ Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future

Future auf ein Zins-Future

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FUTR

RTS2#16 = INTR

oder

Forward Rate Agreement

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FRAS

RTS2#16 = INTR

oder

Future auf ein Zins-Future

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FUTR

RTS2#16 = IFUT

oder

Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FRAS

RTS2#16 = IFUT

eine Zins-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) — zugrunde liegender Zinssatz

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

500000000 EUR 10 Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.

IR-Optionen

/Option auf ein Zins-Future/FRA

/Option auf eine Zinsoption

/Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA

/Option auf ein Zins-Future/FRA//'Option auf eine Zinsoption

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = IFUT

oder

/IR Option//'Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = INTR

eine Zinsoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) — zugrunde liegender Zinssatz

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

500000000 EUR 10

Swaptions

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWPT

eine Swaptionunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS2#16) — Typ des zugrunde liegenden Swaps gemäß folgender Definition: Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swap [RTS2#16 = XXSC]

    Fixed-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = XFSC]

    Float-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = FFSC]

    Inflation Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap [RTS2#16 = IFSC]

    OIS Single Currency Swap und Futures/Forwards auf OIS Single Currency Swap [RTS2#16 = OSSC]

    Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XXMC]

    Fixed-to-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XFMC]

    Float-to-Float Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = FFMC]

    Inflation Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap [RTS2#16 = IFMC]

    OIS Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Multi-Currency Swap [RTS2#16 = OSMC]

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#20) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#22 oder RTS2#23) — Inflationsindex, wenn der zugrunde liegende Swap-Typ entweder ein Inflation Single Currency Swap oder ein Inflation Multi-Currency Swap ist

    Segmentierungskriterium 4 (RTS2#21) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

      Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

      Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

        Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

        Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

        Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

        Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 5 Jahre

        Laufzeitband 5: 5 Jahre < Fälligkeit ≤ 10 Jahre

        Laufzeitband 6: mehr als 10 Jahre

500000000 EUR10

Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps” oder „Cross-Currency Swaps” und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps” oder „Cross-Currency Swaps”

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf unterschiedliche Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die Cashflows der anderen Seite durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = XFMC

eine Fixed-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

      Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50000000 EUR 10

Float-to-Float „Multi-Currency Swaps” oder „Cross-Currency Swaps” und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float „Multi-Currency Swaps” oder „Cross-Currency Swaps”

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = FFMC

Eine Float-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

      Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50000000 EUR 10

Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps” oder „Cross-Currency Swaps” und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps” oder „Cross-Currency Swaps”

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = XXMC

Eine Fixed-to-Fixed-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

      Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50000000 EUR 10

Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps” oder „Cross-Currency Swaps” und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps” oder „Cross-Currency Swaps”

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = OSMC

Eine Overnight Index Swap (OIS) Multi Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

      Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50000000 EUR 10

Inflation „Multi-Currency Swaps” oder „Cross-Currency Swaps” und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation „Multi-Currency Swaps” oder „Cross-Currency Swaps”

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in verschiedenen Währungen austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = IFMC

Eine Inflations-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

      Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50000000 EUR 10

Fixed-to-Float „Single Currency Swaps” und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float „Single Currency Swaps”

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = XFSC

Eine Fixed-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

      Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50000000 EUR 10

Float-to-Float „Single Currency Swaps” und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float „Single Currency Swaps”

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = FFSC

Eine Float-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

      Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50000000 EUR 10

Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps” und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps”

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = XXSC

Eine Fixed-to-Fixed-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

      Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50000000 EUR 10

Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps” und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps”

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = OSSC

Eine Overnight Index Swap (OIS) Single Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

      Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50000000 EUR 10

Inflation „Single Currency Swaps” und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation „Single Currency Swaps”

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in ein und derselben Währung austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = IFSC

Eine Inflations-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

      Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50000000 EUR 10
Anlageklasse — Zinsderivate
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Zinsderivate

Ein Zinsderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OTHR

Für jedes sonstige Zinssatzderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

7.
Tabelle 6.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 6.1

Eigenkapitalderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Eigenkapitalderivate

jeder Vertrag gemäß Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Nummer 4 in Bezug auf:

(a)
eine oder mehrere Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind;
(b)
ein Aktienindex, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Aktien- Index-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = STIX

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Indexoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktienindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = STIX

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktienoptionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = SHRS

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Aktienoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = SHRS

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Aktien-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Dividenden-Optionen

Eine Option auf die Dividende einer spezifischen Aktie

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = DVSE

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Aktiendividendenoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Dividenden-Futures/Forwards

Ein Future/Forward auf die Dividende einer spezifischen Aktie

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = DVSE

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Aktien-Dividenden-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Dividendenindex-Optionen

Eine Option auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = DIVI

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Dividendenindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Dividendenindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = DIVI

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Dividendenindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Volatilitätsindex-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = VOLI

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Volatilitätsindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Volatilitätsindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = VOLI

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Volatilitätsindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

ETF-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein ETF ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = ETFS

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen ETF-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

ETF-Futures/-Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein ETF ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = ETFS

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen ETF-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditäts-kriterium 2]

Swaps

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = SWAP

Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

    Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) — Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität

    Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

50000000 EUR
Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert Parameter Renditevarianz/Volatilität Parameter Dividendenrendite
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre
Laufzeitband 3: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre
Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre
Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre
Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Portfolio Swaps

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = PSWP

Eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

    Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) — Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität

    Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps ist wie folgt definiert:

    Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

    Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

    Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

    Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

    Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

    Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

    Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50000000 EUR 15
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Eigenkapitalderivate — ein Eigenkapitalderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OTHR

Für sonstige Eigenkapitalderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

8.
Tabelle 7.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 7.1

Warenderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Warenderivate
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte nicht erreicht

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Metall-Waren-Futures/Forwards

RTS2#3 = „DERV” und RTS2#4 = „COMM” und RTS23#35 = „METL” und [RTS2#5 = „FUTR” oder „FORW” ]

Eine Metall-Waren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

    Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

    Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert:

10000000 EUR 10
Edelmetalle Nichtedelmetalle
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Metall-Waren-Optionen

RTS2#3 = „DERV” und RTS2#4 = „COMM” und RTS23#35 = „METL” und RTS2#5 = „OPTN”

Eine Metall-Waren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

    Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

    Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

10000000 EUR 10
Edelmetalle Nichtedelmetalle
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Metall-Waren-Swaps

RTS2#3 = „DERV” und RTS2#4 = „COMM” und RTS23#35 = „METL” und RTS2#5 = „SWAP”

Eine Metall-Waren-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

    Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

    Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

    Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

10000000 EUR 10
Edelmetalle Nichtedelmetalle
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Energiewaren-Futures/Forwards

RTS2#3 = „DERV” und RTS2#4 = „COMM” und RTS23#35 = „NRGY” und [RTS2#5 = „FUTR” oder „FORW” ]

Eine Energiewaren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

    Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

    Segmentierungskriterium 4 — [gestrichen]

    Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen

    Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert:

10000000 EUR 10
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls Kohle Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Energiewaren-Optionen

RTS2#3 = „DERV” und RTS2#4 = „COMM” und RTS23#35 = „NRGY” und RTS2#5 = „OPTN”

Eine Energiewaren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

    Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

    Segmentierungskriterium 4 — [gestrichen]

    Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen

    Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

10000000 EUR 10
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls Kohle Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Energiewaren-Swaps

RTS2#3 = „DERV” und RTS2#4 = „COMM” und RTS23#35 = „NRGY” und RTS2#5 = „SWAP”

Eine Unterklasse von Energiewaren-Swaps wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

    Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

    Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

    Segmentierungskriterium 5 — [gestrichen]

    Segmentierungskriterium 6 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen

    Segmentierungskriterium 7 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

10000000 EUR 10
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls Kohle Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

RTS2#3 = „DERV” und RTS2#4 = „COMM” und RTS23#35 = „AGRI” und [RTS2#5 = „FUTR” oder „FORW” ]

Eine Future/Forward-Unterklasse für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe)

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10000000 EUR 10

Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

RTS2#3 = „DERV” und RTS2#4 = „COMM” und RTS23#35 = „AGRI” und RTS2#5 = „OPTN”

Eine Optionsunterklasse auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe)

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10000000 EUR 10

Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

RTS2#3 = „DERV” und RTS2#4 = „COMM” und RTS23#35 = „AGRI” und RTS2#5 = „SWAP”

Eine Unterklasse von Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe)

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

    Segmentierungskriterium 3 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

    Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10000000 EUR 10
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung
Sonstige Warenderivate
Ein Warenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt Für jedes sonstige Warenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

9.
Tabelle 8.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 8.1

Devisenderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Devisenderivate
Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Devisen, wie in Abschnitt C Absatz 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU definiert
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durch-schnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditäts-kriterium 1]

Durch-schnittliche tägliche Anzahl an Handels-geschäften

[quantita-tives Liquiditäts-kriterium 2]

Nicht lieferbarer Forward (NDF)

Bezeichnet einen Forward, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = FORW

RTS2#26 = NDLV

Eine nicht lieferbare Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

      Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Forward (NDF) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbarer Forward (DF)

Bezeichnet einen Forward, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = FORW

RTS2#26 = DLVB

Eine lieferbarer Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

      Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Forward (FD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO)

Bezeichnet eine Option, die gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#26 = NDLV

Eine nicht lieferbare Devisenoptions-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) – zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

      Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Devisenoptionen (NDO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbare Devisenoption (DO)

Bezeichnet eine Option, die allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#26 = DLVB

Eine lieferbarer Devisenoptions-Unterklasse wird definiert ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

      Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisenoptionen (DO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS)

Bezeichnet einen Swap, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = SWAP

RTS2#26 = NDLV

Eine nicht lieferbare Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

      Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Devisenswap (NDD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbare Devisen-Swaps (DS)

Bezeichnet einen Swap, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = SWAP

RTS2#26 = DLVB

Eine lieferbarer Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

      Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisen-Swaps (DS) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Devisen-Futures

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = FUTR

Eine Devisen-Future-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

      Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

      Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisen-Futures wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse — Devisenderivate
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Devisenderivate

Ein Devisenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = OTHR

Für jedes sonstige Devisenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

10.
Die Tabellen 9.1, 9.2 und 9.3 werden durch Folgendes ersetzt:

Tabelle 9.1

Kreditderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Kreditderivate
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.

Durch-schnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantita-tives Liquiditäts-kriterium 1]

Durch-schnitt-liche tägliche Anzahl an Han-delsge-schäf-ten

[quanti-tatives Liquidi-tätskri-terium 2]

On-the-Run-Status Index

[zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium]

Index Credit Default Swap (CDS) — ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT

Eine Unterklasse von Index Credit Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS2#34) – zugrunde liegender Index

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#42) – Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

200000000 EUR 10

Bei dem zugrunde liegenden Index wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein liquider Markt besteht:

(1)
er befindet sich während des gesamten Zeitraum im Status „on-the-run”
(2)
er befindet sich während der ersten 30 Arbeitstage im Status „1x off-the-run”

Ein „on-the-run” -Index bezeichnet die rollende jüngste Version (Serie) des Index, die beginnt zum Zeitpunkt, zu dem die Zusammensetzung des Index festgelegt wird und die einen Tag vor dem Datum, zu dem die Zusammensetzung der neuesten Version (Serie) des Index wirksam wird, endet.

„1x off-the-run status” bezeichnet die Version (Serie) des Index, die unmittelbar vor der On-the-run-Version (Serie) liegt. Eine Version (Serie) ist dann nicht mehr „on-the-run” und wird zu „1x off-the-run” , wenn die neueste Version (Serie) des Index eingerichtet wird.

Single Name Credit Default Swap (CDS) — ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit eines Emittenten der Finanzinstrumente und dem Auftreten von Kreditereignissen

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT

Ein Single Name Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS2#41) – zugrunde liegende Bezugseinrichtung

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#39) – Typ der zugrunde liegenden Bezugseinrichtung gemäß folgender Definition:

      „Emittent öffentlicher Art” bezeichnet entweder:

      a)
      die Union;
      b)
      einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats;
      c)
      eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist;
      d)
      im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds;
      e)
      eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten;
      f)
      ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind;
      g)
      die Europäische Investitionsbank;
      h)
      eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß den Buchstaben a bis c ist.

      „privater Emittent” bezeichnet einen Emittenten, der kein Emittent öffentlicher Art ist.

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#42) – Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats

    Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10000000 EUR 10
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie die folgenden quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

CDS Index-Optionen — eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein CDS-Index ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT

Eine CDS-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) – CDS-Index-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse des Index Credit Default Swap (CDS) angegeben

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0–6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband nicht 0–6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Laufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet

Single Name CDS-Optionen — eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Single Name CDS ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT

Ein Single Name CDS wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) – Single Name CDS-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse Single Name CDS angegeben

    Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

      Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

      Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

      Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

      Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

      Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0–6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Fälligkeitslaufzeitband nicht 0–6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Fälligkeitslaufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet

Anlageklasse — Kreditderivate
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Kreditderivate — ein Kreditderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT RTS2#5 = OTHR

Für jedes sonstige Kreditderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

Tabelle 9.2

Kreditderivate– Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Kreditderivate
Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert
Index Credit Default Swap (CDS) Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. S1 S2 S3 S4 2500000 EUR 70 5000000 EUR 80 60 7500000 EUR 90 70 10000000 EUR
30 40 50 60
Single Name Credit Default Swap (CDS) Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. S1 S2 S3 S4 2500000 EUR 70 5000000 EUR 80 60 7500000 EUR 90 70 10000000 EUR
30 40 50 60
CDS Index-Optionen Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. S1 S2 S3 S4 2500000 EUR 70 5000000 EUR 80 60 7500000 EUR 90 70 10000000 EUR
30 40 50 60
Single Name CDS-Optionen Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. S1 S2 S3 S4 2500000 EUR 70 5000000 EUR 80 60 7500000 EUR 90 70 10000000 EUR
30 40 50 60

Tabelle 9.3

Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Kreditderivate
Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
Index Credit Default Swap (CDS) 2500000 EUR 5000000 EUR 7500000 EUR 10000000 EUR
Single Name Credit Default Swap (CDS) 2500000 EUR 5000000 EUR 7500000 EUR 10000000 EUR
CDS Index-Optionen 2500000 EUR 5000000 EUR 7500000 EUR 10000000 EUR
Single Name CDS-Optionen 2500000 EUR 5000000 EUR 7500000 EUR 10000000 EUR
Sonstige Kreditderivate 2500000 EUR 5000000 EUR 7500000 EUR 10000000 EUR

11.
Tabelle 10.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 10.1

C10-Derivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — C10-Derivate
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Frachtderivate

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Frachttarifen im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

RTS2#3 = „DERV” und RTS2#4 = „COMM” und RTS23#35 = „FRGT”

Eine Frachtderivatunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

    Segmentierungskriterium 1 (RTS2#5) — Vertragstyp: Futures oder Optionen

    Segmentierungskriterium 2 (RTS23#36) — Frachtart

    Segmentierungskriterium 3 (RTS2#37) — Fracht-Untertyp

    Segmentierungskriterium 4 (RTS2#12) — Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp

    Segmentierungskriterium 5 (RTS2#13) — Spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt

    Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Derivats ist wie folgt definiert:

    Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

    Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

    Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

    Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 9 Monate

    Laufzeitband 5: 9 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

    Laufzeitband 6: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

    Laufzeitband 7: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

    Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10000000 EUR 10
Anlageklasse — C10-Derivate
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige C10-Derivate

ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU, das kein Frachtderivat ist, und alle folgenden Unteranlageklassen der Zinsderivate: Inflation Multi-Currency Swap oder Cross-Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps, ein Inflation Single Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Single Currency Swap und alle folgenden Eigenkapitalderivat-Unteranlageklassen: eine Volatilitäts-Index Option, ein Volatilitäts-Index Future/Forward, ein Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Swap mit Parameter-Renditevolatilität, ein Portfolio Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Portfolio Swap mit Parameterrenditevolatilität

Für jedes sonstige C10-Derivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

12.
Tabelle 11.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 11.1

CFD — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Qualitatives Liquiditätskriterium

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Währungs-CFD

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = CURR

Eine Unterklasse Währungs-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Währungspaar, das definiert wird als Kombination der zwei Währungen, die dem CFD/Spread Betting-Vertrag zugrunde liegen

RTS2#30 und RTS2#31

50000000 EUR 100

Waren-CFD

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = COMM

Eine Unterklasse Waren-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Ware des CFD/Spread Betting-Vertrags

RTS23#35 und RTS23#36 und RTS23#37

50000000 EUR 100

Aktien-CFD

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = EQUI

Die Unterklasse Aktien-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Beteiligungspapier des CFD/Spread Betting-Vertrags

RTS23#26

Die Unterklasse Aktien-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn das zugrunde liegende Beteiligungspapier ein Beteiligungspapier ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht

Anleihen-CFD

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = BOND

Eine Unterklasse Anleihen-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Anleihe oder das Anleihen-Future des CFD/Spread Betting-Vertrags

RTS23#26

Eine Unterklasse Anleihen-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Anleihe oder ein Anleihen-Future ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.

CFD auf Aktien-Future/Forward

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = FTEQ

Ein CFD auf eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird definiert durch den zugrunde liegende Future/Forward auf einen Aktien-CFD des CFD/Spread Betting-Vertrag

RTS23#26

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktien-Future/Forward hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert ein Aktien-Future/Forward ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.

CFD auf eine Aktienoption

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = OPEQ

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption wird definiert durch die zugrunde liegende Option auf eine Aktie des CFD/Spread Betting-Vertrags

RTS23#26

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert eine Aktienoption ist, für die ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.
Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung
Sonstige CFD

Ein CFD/Spread Betting, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = OTHR

Für jedes sonstige CFD/Spread Betting wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

13.
Tabelle 12.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 12.1

Emissionszertifikate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Emissionszertifikate
Unteranlageklasse Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittliche tägliche Menge (ADA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

EU-Zertifikate (EUA)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) (Emissionshandelssystem) erfüllt und ein Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = EUAE

150000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent 5

EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und das Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) aus der Luftfahrt darstellt

RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = EUAA

150000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent 5

Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = CERE

150000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent 5

Emissionsreduktionseinheiten (ERU)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = ERUE

150000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent 5

Sonstige Emissionszertifikate

Ein Emissionszertifikat, das für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wird (Emissionshandelssystem) und kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) darstellt

RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = OTHR

Für jedes sonstige Emissionszertifikat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

14.
Tabelle 13.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 13.1

Emissionszertifikatderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Emissionszertifikatderivate
Unteranlageklasse Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittliche tägliche Menge (ADA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Zertifikat (EUA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAE

150000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent 5

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAA

150000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent 5

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = CERE

150000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent 5

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktionseinheit (ERU), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = ERUE

150000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent 5

Sonstige Emissionszertifikatderivate

Ein Emissionszertifikatderivat, das für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wird (Emissionshandelssystem) und kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) darstellt

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = OTHR

Für jedes sonstige Emissionszertifikatderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

(2)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.