Artikel 2 VO (EU) 2023/948

Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung 4. Juni 2023 ausschließlich vom Unternehmen Chr. Hansen A/S(1) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Chr. Hansen A/S.

Fußnote(n):

(1)

Anschrift: Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark.

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