Artikel 2 VO (EU) 2023/949
Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juni 2023 ausschließlich vom Unternehmen Société des Produits Nestlé S.A.(1) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der Société des Produits Nestlé S.A.
Fußnote(n):
- (1)
Anschrift: Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey, Schweiz.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.