ANHANG VO (EU) 2023/949

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Eisen-Milchkaseinat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen-Milchkaseinat” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisen-Milchkaseinat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

a)
sie nicht von Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten;
b)
sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Eisen-Milchkaseinat enthaltende Lebensmittel und/oder andere Lebensmittel mit zugesetztem Eisen verzehrt werden.

Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: „Société des Produits Nestlé S.A.” , Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf Eisen-Milchkaseinat nur von der Société des Produits Nestlé S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Société des Produits Nestlé S.A.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028.

Milch und Milcherzeugnisse in Pulverform 500 mg/100 g (≤ 10 mg Fe/100 g)
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden 85 mg/100 g (≤ 1,7 mg Fe/100 g)
Kakaogetränkezubereitungen in Pulverform 400 mg/100 g (≤ 8 mg Fe/100 g)
Pulverförmige oder flüssige Kaffeemittel auf Malzbasis 1050 mg/100 g (≤ 21 mg Fe/100 g)
Getreideriegel 350 mg/100 g (≤ 7 mg Fe/100 g)
Nudeln außer Glasnudeln 75 mg/100 g (≤ 1,5 mg Fe/100 g)
Brühwürfel oder gekörnte Brühe (Fond) 4750 mg/100 g (≤ 95 mg Fe/100 g)
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 120 mg/100 g (≤ 2,4 mg Fe/100 g)
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 235 mg/Mahlzeit (≤ 4,7 mg Fe/Mahlzeit) oder 700 mg/Tag (≤ 14,0 mg/Fe/Tag)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 700 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern 350 mg/Tag (≤ 7 mg Fe/Tag)

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Eisen-Milchkaseinat

Beschreibung:

Eisen-Milchkaseinat ist ein Eisen-Kasein-Phosphat-Komplex in Form eines creme- oder beigefarbenen Pulvers, der durch Auflösung von Eisen(III)-salzen (Eisen(III)-sulfat oder Eisen(III)-chlorid) in einer aus Kuhmilch hergestellten Kaseinlösung unter Zugabe von Dikaliumhydrogenphosphat hergestellt und in mehreren Schritten pasteurisiert, konzentriert und getrocknet wird.

Merkmale/Zusammensetzung:

Protein (%): 50,0 bis 65,0

Asche (%): 20,0 bis 40,0

Feuchtigkeit (%): < 8,0

Fett (%): < 1,0

Eisen (%): 2,0 bis 4,0

Kalium (%): 5,0 bis 15,0

Phosphor (%): 2,0 bis 6,0

Natrium (%): < 4,0

Schwermetalle:

Blei: < 0,5 mg/kg

Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: < 0,5 mg/kg

Quecksilber: < 0,1 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxin M1: ≤ 0,02 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Zahl der aeroben Keime: ≤ 1000 KBE/g

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.