ANHANG VO (EU) 2023/950
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für „2’-Fucosyllactose” folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | |
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2’-Fucosyllactose | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
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Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 1,2 g/l | |||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 1,2 g/l für Getränke | |||
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 1,2 g/l für Getränke | |||
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer | 1,2 g/l für Getränke | |||
12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
400 g/kg für Getränkeweißer | ||||
Getreideriegel | 12 g/kg | |||
Tafelsüßen | 200 g/kg | |||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||
1,2 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 1,2 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | |||
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 4,8 g/l für Getränke | |||
40 g/kg für Riegel | ||||
Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 | 60 g/kg | |||
Aromatisierte Getränke | 1,2 g/l | |||
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte | 9,6 g/l — der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | 3,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung | |||
1,2 g/Tag für Kleinkinder |
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