Artikel 2 VO (EU) 2023/952
Übergangsmaßnahmen
Das im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 aufgeführte Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen TradismokeTM A MAX sowie daraus hergestellte Raucharomen und Lebensmittel, die das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen oder daraus hergestellte Raucharomen enthalten und vor dem 4. Juni 2023 gemäß den vor dem 4. Juni 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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