Präambel VO (EU) 2023/952

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 17. März 2022 wurde im Namen von Nactis (im Folgenden „Antragsteller” ) gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 ein Antrag auf Änderung des in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission(2) aufgeführten Namens des Zulassungsinhabers für das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen TradismokeTM A MAX gestellt.
(2)
Im Antrag gab der Antragsteller an, dass die Zulassung für das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen TradismokeTM A MAX auf die JRS, J. Rettenmaier & Söhne GmbH & Co. KG übertragen werden solle. Zur Stützung seines Vorbringens legte der Antragsteller Belege für die Zustimmung der Parteien zur Übertragung hinsichtlich des Primärprodukts für die Herstellung von Raucharomen TradismokeTM A MAX vor.
(3)
Die vorgeschlagene Änderung des Zulassungsinhabers ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung des betreffenden Produkts.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen TradismokeTM A MAX sowie daraus hergestellte Raucharomen und diese enthaltende Lebensmittel, die die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 54).

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