Artikel 2 VO (EU) 2023/953
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für den am 1. Juli 2023 beginnenden Zollkontingentszeitraum.
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