ANHANG VO (EU) 2023/953

Anhang I und Anhang XIII Teil B „Sektor: Milch” der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

1.
In Anhang I wird die folgende Zeile gestrichen:

Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Kontingent für Milchpulver Milch und Milcherzeugnisse Ausfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein

2.
In Anhang XIII Teil B „Sektor: Milch” wird die folgende Tabelle gestrichen:

Laufende Nummer Entfällt
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Milchpulver, auch gesüßt
Bestimmungsort Dominikanische Republik
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja, gemäß Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung
Menge in kg 22400000 kg
KN-Codes 040210, 040221 und 040229
Nachweis für den Handel Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung 2020/760 25 Tonnen
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz 3 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Gemäß Artikel 56 Absatz 3 dieser Verordnung
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 dieser Verordnung

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