ANHANG VO (EU) 2023/954
- 1.
-
Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt berichtigt:
- a)
-
in Teil 1 wird die Tabelle wie folgt berichtigt:
- i)
-
die Überschriften der Spalten in der Tabelle erhalten folgende Fassung:
ISO-Code und Name
des Drittlands oder Gebiets
Code der Zone
gemäß Teil 2
Tierart, aus der das Fleisch gewonnen wurde
Eingang in die Union zulässig
Veterinärbescheinigungen Spezifische Bedingungen
gemäß Teil 3
Tiergesundheitsgarantien
gemäß Teil 4
Schlussdatum (1) Anfangsdatum 1 2 3 4 5 6 7 8 - ii)
-
der Eintrag für die Zone BR-2 in Brasilien erhält folgende Fassung:
BR
Brasilien
BR-2 Rinder BOV Reifung, pH-Wert und Entbeinen
Keine Impfung
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
Zusätzliche Rückverfolgbarkeit
1.12.2008
- 2.
-
in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B erhalten die Überschriften der Spalten in der Tabelle folgende Fassung:
ISO-Code und Name
des Drittlands oder Gebiets
Code der Zone
gemäß Teil 2
Veterinärbescheinigung der Kategorien, deren Eingang in die Union zulässig ist Spezifische Bedingungen
gemäß Teil 3
Zusätzliche Garantien
gemäß Teil 4
Schlussdatum (2) Anfangsdatum 1 2 3 4 5 6 7 - 3.
-
in der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 erhält der Eintrag für die Zone RU-2 in Russland folgende Fassung:
RU
Russland
RU-2 Rinder BOV-X-TRANSIT-RU Aus Kaliningrad über Litauen ins russische Kernland
Fußnote(n):
- (1)
Sendungen mit frischem Fleisch von Huftieren, die vor dem in Spalte 7 genannten Datum geschlachtet wurden, und für das vor diesem Datum eine Bescheinigung vorliegt, dürfen während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union verbracht werden.
- (2)
Sendungen mit frischem Fleisch von Geflügel und Federwild, das vor dem in Spalte 6 genannten Datum geschlachtet wurde, und für das vor diesem Datum eine Bescheinigung vorliegt, dürfen während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union verbracht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.