ANHANG VO (EU) 2023/954

1.
Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt berichtigt:

a)
in Teil 1 wird die Tabelle wie folgt berichtigt:

i)
die Überschriften der Spalten in der Tabelle erhalten folgende Fassung:

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Tierart, aus der das Fleisch gewonnen wurde

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum (1) Anfangsdatum
1 2 3 4 5 6 7 8

ii)
der Eintrag für die Zone BR-2 in Brasilien erhält folgende Fassung:

BR

Brasilien

BR-2 Rinder BOV

Reifung, pH-Wert und Entbeinen

Keine Impfung

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

Zusätzliche Rückverfolgbarkeit

1.12.2008

2.
in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B erhalten die Überschriften der Spalten in der Tabelle folgende Fassung:

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Veterinärbescheinigung der Kategorien, deren Eingang in die Union zulässig ist

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Zusätzliche Garantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum (2) Anfangsdatum
1 2 3 4 5 6 7

3.
in der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 erhält der Eintrag für die Zone RU-2 in Russland folgende Fassung:

RU

Russland

RU-2 Rinder BOV-X-TRANSIT-RU Aus Kaliningrad über Litauen ins russische Kernland

Fußnote(n):

(1)

Sendungen mit frischem Fleisch von Huftieren, die vor dem in Spalte 7 genannten Datum geschlachtet wurden, und für das vor diesem Datum eine Bescheinigung vorliegt, dürfen während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union verbracht werden.

(2)

Sendungen mit frischem Fleisch von Geflügel und Federwild, das vor dem in Spalte 6 genannten Datum geschlachtet wurde, und für das vor diesem Datum eine Bescheinigung vorliegt, dürfen während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union verbracht werden.

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