Artikel 11 VO (EU) 2023/955
Mittel aus Programmen und für Programme mit geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln
(1) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können auf deren Antrag unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Voraussetzungen auf den Fonds übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aus. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(2) Die Mitgliedstaaten können in ihren gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgelegten Plänen die Übertragung von bis zu 15 % ihrer maximalen jährlichen Mittelzuweisung auf die in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung beantragen. Die übertragenen Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung und werden nach den Vorschriften der Fonds, auf die die Mittel übertragen werden, ausgeführt. Die Mittel werden von den Mitgliedstaaten im Wege der Änderung eines oder mehrerer Programme übertragen — mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) gemäß Artikel 26a der Verordnung (EU) 2021/1060 — und sie werden gemäß den in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften und den Vorschriften der Fonds, auf die die Mittel übertragen werden, ausgeführt.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsbehörden der Programme der Kohäsionspolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 mit der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen betrauen, die durch den Fonds unterstützt werden, gegebenenfalls mit Blick auf Synergien mit diesen Programmen der Kohäsionspolitik und im Einklang mit den Zielen des Fonds. Die Mitgliedstaaten erklären in ihren Plänen ihre Absicht, die genannten Behörden somit mit der Durchführung zu betrauen. In diesen Fällen gelten die von den Mitgliedstaaten eingerichteten und der Kommission mitgeteilten bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend.
(4) Die Mitgliedstaaten können Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/240 und den Betrag der Geldleistung für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) als Teil der geschätzten Gesamtkosten in ihre Pläne aufnehmen. Diese Kosten dürfen 4 % der maximalen Mittelzuweisung für den Plan nicht übersteigen, und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Plan dargelegt sind, müssen der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
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