Artikel 14 VO (EU) 2023/955

Maximale Mittelzuweisung

(1) Die maximale Mittelzuweisung wird für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 und gemäß den Anhängen I und II berechnet.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seiner maximalen Mittelzuweisung zur Durchführung seines Plans stellen.

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