Artikel 21 VO (EU) 2023/955
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Bei der Durchführung der Pläne ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte im Rahmen des Fonds alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen — einschließlich der von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die keine benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer sind, durchgeführten Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 9 — das anwendbare Unions- und nationale Recht einhält, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten das wirksame und effiziente interne Kontrollsystem gemäß Anhang III und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre allgemeinen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.
(2) Die in Artikel 19 genannten Vereinbarungen müssen die Mitgliedstaaten verpflichten,
- a)
- sich regelmäßig zu vergewissern, dass die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß verwendet wurden und dass alle Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt wurden, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten;
- b)
- geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und rechtliche Schritte zu ergreifen, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel etwa in Bezug auf Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans wieder einzuziehen;
- c)
-
einem Zahlungsantrag folgende Dokumente beizulegen:
- i)
- eine Verwaltungserklärung, aus der hervorgeht, dass die Mittelzuweisungen widmungsgerecht eingesetzt wurden, dass die zusammen mit dem Zahlungsantrag eingereichten Angaben vollständig, sachlich richtig und verlässlich sind, und dass dank der eingerichteten internen Kontrollsysteme verlässlich bestätigt werden kann, dass die Mittelzuweisungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet wurden, und
- ii)
- eine Zusammenfassung der gemäß den international anerkannten Prüfstandards durchgeführten Prüfungen, einschließlich ihres Umfangs in Bezug auf die erfassten Ausgaben und Zeiträume sowie einer Analyse der ermittelten Schwachstellen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen;
- d)
-
zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittelzuweisungen und der Bereitstellung diesbezüglicher vergleichbarer Angaben im Zusammenhang mit den im Rahmen des Plans durchgeführten Maßnahmen und Investitionen, Daten der folgenden standardisierten Kategorien zu erheben, aufzuzeichnen und elektronisch zu speichern und den Zugang zu ihnen sicherzustellen:
- i)
- Namen der Endempfänger der Mittelzuweisungen, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Steueridentifikationsnummern, und Betrag der aus dem Fonds zugewiesenen Mittel;
- ii)
- Namen des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmer und des Unterauftragnehmers bzw. der Unterauftragnehmer und deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steueridentifikationsnummer(n) sowie Wert des Auftrags bzw. der Aufträge, wenn der Endempfänger der Mittelzuweisungen ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist;
- iii)
- Vorname(n), Nachname(n) und Geburtsdatum(-daten) sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steueridentifikationsnummer(n) des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der wirtschaftlichen Eigentümer des Empfängers der Mittelzuweisungen oder des Auftragnehmers im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- iv)
- eine Liste aller im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und Investitionen mit dem Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel für diese Maßnahmen und Investitionen und unter Angabe des Betrags der Mittel, die aus anderen mit Unionsmitteln finanzierten Fonds stammen;
- e)
- die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben und allen Endempfängern von Mittelzuweisungen, die zur Durchführung von Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans gezahlt wurden, bzw. allen anderen an deren Durchführung beteiligten Personen oder Einrichtungen Verpflichtungen aufzuerlegen, die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben und allen Endempfängern der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen aufzuerlegen;
- f)
- Aufzeichnungen gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu führen, wobei der für die jeweilige Maßnahme oder Investition relevante Zahlungsvorgang maßgeblich ist.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii des vorliegenden Artikels sind nur erforderlich, wenn der Wert der öffentlichen Aufträge über dem in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten Schwellenwerten der Union liegt. In Bezug auf Unterauftragnehmer sind diese Informationen nur erforderlich
- a)
- auf der ersten Ebene der Unterauftragsvergabe,
- b)
- wenn diese Informationen über den jeweiligen Auftragnehmer erfasst werden und
- c)
- für Unteraufträge mit einem Gesamtwert von über 50000 EUR.
(3) Personenbezogene Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission für den Zweck und die entsprechende Dauer der Entlastung, Prüfung und Kontrolle, Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Verwendung von Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 19 verarbeitet. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission gemäß Artikel 319 AEUV wird über den Fonds als Teil der integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichte gemäß Artikel 247 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und insbesondere gesondert in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz Bericht erstattet.
(4) Die in Artikel 19 genannten Vereinbarungen gewähren der Kommission ferner das Recht, im Falle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem Mitgliedstaat nicht behoben wurden, oder bei einem gravierenden Verstoß gegen eine sich aus den Vereinbarungen ergebende Verpflichtung die Unterstützung aus dem Fonds anteilig zu kürzen und alle dem Haushalt der Union geschuldeten Beträge einzuziehen.
Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und zu kürzenden Betrag wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bzw. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen wird.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
- (2)
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
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