Artikel 8 VO (EU) 2023/955
Förderfähige, in den Klima-Sozialplänen zu berücksichtigende Maßnahmen und Investitionen
(1) Die Mitgliedstaaten können die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen mit anhaltender Wirkung in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer ausgerichtet sind und mit ihnen Folgendes beabsichtigt wird:
- a)
- Unterstützung von Gebäuderenovierungen, insbesondere für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Kleinstunternehmen, die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz bewohnen bzw. nutzen, auch für Mieter und Bewohner von Sozialwohnungen;
- b)
- Unterstützung des Zugangs zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen;
- c)
- Leistung eines Beitrags zur Dekarbonisierung — etwa durch Elektrifizierung — des Heizens und Kühlens von Gebäuden und des Kochens in Gebäuden durch Bereitstellung des Zugangs zu erschwinglichen und energieeffizienten Systemen und durch Integration der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie, auch durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und andere aktive Kunden zur Förderung der Verbreitung des Eigenverbrauchs von erneuerbarer Energie, wie die gemeinsame Nutzung von Energie und Peer-to-Peer-Geschäfte im Bereich der erneuerbaren Energie, die Anbindung an intelligente Netze und Fernwärmenetze, die zur Erzielung von Energieeinsparungen oder der Verringerung von Energiearmut beitragen;
- d)
- Bereitstellung von gezielter, zugänglicher und erschwinglicher Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung zu kostenwirksamen Maßnahmen und Investitionen, zu verfügbarer Unterstützung für Gebäuderenovierungen und Energieeffizienz sowie zu nachhaltigen und erschwinglichen Mobilitäts- und Verkehrsalternativen;
- e)
- Unterstützung öffentlicher und privater Einrichtungen, einschließlich Anbietern von Sozialwohnungen — insbesondere öffentlich-private Genossenschaften —, bei der Entwicklung und Bereitstellung bezahlbarer Energieeffizienz-Lösungen und angemessener Finanzierungsinstrumente im Einklang mit den sozialen Zielen des Fonds;
- f)
- Bereitstellung eines Zugangs zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, bei Wahrung der Technologieneutralität, auch durch finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize für deren Erwerb sowie für geeignete öffentliche und private Infrastruktur, gegebenenfalls insbesondere für den Erwerb von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Infrastruktur für das Aufladen und Betanken und die Entwicklung eines Markts für emissionsfreie Gebrauchtfahrzeuge; die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, zu gewährleisten, dass die Unterstützung für emissionsfreie Fahrzeuge in ihren Plänen priorisiert wird, wenn diese Fahrzeuge eine erschwingliche und nutzbare Lösung darstellen;
- g)
- Schaffung von Anreizen für die Nutzung erschwinglicher und zugänglicher öffentlicher Verkehrsmittel und Unterstützung privater und öffentlicher Einrichtungen, einschließlich Genossenschaften, bei der Entwicklung und Bereitstellung von nachhaltiger Mobilität auf Abruf, Diensten der geteilten Mobilität und Angeboten für aktive Mobilität.
(2) Die Mitgliedstaaten können in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne die Kosten für Maßnahmen zur Unterstützung von benachteiligten Haushalten und benachteiligten Verkehrsnutzern durch direkte Einkommensbeihilfen aufnehmen, um die Auswirkungen des Anstiegs der Kraft- und Heizstoffpreise zu mindern. Direkte Einkommensbeihilfen müssen befristet sein und im Laufe der Zeit abnehmen. Die Mitgliedstaaten können befristete direkte Einkommensbeihilfen gewähren, wenn ihre Pläne Maßnahmen und Investitionen enthalten, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auf diese benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer ausgerichtet sind. Diese Unterstützung ist auf die direkten Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG beschränkt. Die Kosten der Maßnahmen für die Bereitstellung direkter Einkommensbeihilfen dürfen nicht mehr als 37,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung betragen.
(3) Die Mitgliedstaaten können in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne die Kosten für technische Hilfe zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Schulungs-, Programmplanungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten aufnehmen, die für die Verwaltung des Fonds und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, z. B. Studien, Ausgaben für Informationstechnologie (IT), öffentliche Konsultation von Interessenträgern sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen. Die Kosten für diese technische Hilfe dürfen bis zu 2,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j ausmachen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.