METHODE FÜR DIE BERECHNUNG DER MAXIMALEN MITTELZUWEISUNG FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN DES FONDS GEMÄẞ ARTIKEL 14
Dieser Anhang enthält die Methode für die Berechnung der maximalen Mittelzuweisung für die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 14. Im Rahmen der Methode werden für jeden Mitgliedstaat folgende Faktoren berücksichtigt:
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von Armut bedrohte Bevölkerung, die in ländlichen Gebieten lebt (2019);
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CO2-Emissionen aus der Brennstoffverbrennung durch Haushalte (Durchschnitt 2016-2018);
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prozentualer Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen (2019);
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Bevölkerungszahl insgesamt (2019);
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Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) des Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards (2019);
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Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Emissionsquellen 1A3b, 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (Durchschnitt 2016-2018) in der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung umfassend überarbeiteten Fassung.
Die maximale Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds (MMZi) wird wie folgt berechnet:
MMZiαiHB Dabei gilt: Der Höchstbetrag (HB) für die Durchführung des Fonds gemäß Artikel 10 Absatz 1 und
αi ist der Anteil des Mitgliedstaats i am Höchstbetrag, bestimmt anhand folgender Schritte:
αi50 % βi50 %λiGNIEUPCGNIiPC Dabei gilt:
βimin(rural popirural popEU,popipopEUfi) λiγiδi γiHCO2iHCO2EU δimin(arrearsiarrearsEU,fi) fi = 1 if GNIiPCGNIEUPC; fi = 2,5 if GNIiPCGNIEUPC Dabei gilt für jeden Mitgliedstaat i:
rural popi ist die von Armut bedrohte Bevölkerung in ländlichen Gebieten des Mitgliedstaats i;
rural popEU ist die Summe der von Armut bedrohten Bevölkerung in ländlichen Gebieten in den Mitgliedstaaten der EU-27;
popi ist die Bevölkerung des Mitgliedstaats i;
popEU ist die Summe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten der EU-27;
HCO2
i sind die Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte des Mitgliedstaats i;
HCO2
EU ist die Summe der Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte der Mitgliedstaaten der EU-27;
arrearsi ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in Mitgliedstaat i;
arrearsEU ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in der EU-27;
GNIiPC ist das Pro-Kopf-BNE des Mitgliedstaats i;
GNIEUPC ist das Pro-Kopf-BNE der EU-27. Der Wert
βi der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE unter dem Wert für die EU-27, für die
rural popirural popEU die minimale Komponente ist, wird proportional angepasst, um zu gewährleisten, dass die Summe von
βi für alle Mitgliedstaaten gleich 100 % ist. Alle
λi sind proportional angepasst, um sicherzustellen, dass ihre Summe gleich 100 % ist. Für alle Mitgliedstaaten darf
αi nicht niedriger als 0,07 % des Höchstbetrags gemäß Artikel 10 Absatz 1 sein. Der Wert
αi aller Mitgliedstaaten mit einem
αi von mehr als 0,07 % wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller
αi 100 % ist. Für Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE unter 90 % des EU-27-Werts darf
αi nicht niedriger als der Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Emissionsquellen 1A3b, 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (Durchschnitt 2016-2018) in der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung umfassend überarbeiteten Fassung sein. Der Wert
αi der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE über dem Wert der EU-27 wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller
αi 100 % ist.