Artikel 1 VO (EU) 2023/956
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, und zwar auch, indem für Betreiber in Drittländern Anreize zur Verringerung der Emissionen gesetzt werden.
(2) Das CBAM ergänzt das durch die Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) durch die Anwendung eines gleichwertigen Regelwerks auf Einfuhren der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung angegebenen Waren in das Zollgebiet der Union.
(3) Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, soll das CBAM die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Mechanismen ersetzen, um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem EU-EHS-Zertifikate nach Maßgabe des Artikels 10a dieser Richtlinie kostenlos zugeteilt werden.
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