Artikel 10 VO (EU) 2023/956

Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern

(1) Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in einem CBAM-Register gemäß Artikel 14.

(2) Der Antrag auf Registrierung gemäß Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten, die bei der Registrierung in das CBAM-Register aufgenommen werden:

a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Betreibers;
b)
Standort jeder Anlage, einschließlich der vollständigen Anschrift und der geografischen Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen;
c)
die Hauptgeschäftstätigkeit der Anlage.

(3) Die Kommission übermittelt dem Betreiber eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. Die Registrierung ist für die Dauer von fünf Jahren nach dem Datum der an den Betreiber der Anlage ergangenen Mitteilung über die Registrierung gültig.

(4) Der Betreiber unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2, die nach der Registrierung eintreten, und die Kommission aktualisiert die entsprechenden Angaben im CBAM-Register.

(5) Der Betreiber

a)
ermittelt die nach den Verfahren in Anhang IV berechneten grauen Emissionen nach Art der Waren, die in der Anlage gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hergestellt werden;
b)
trägt Sorge dafür, dass die grauen Emissionen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes im Einklang mit den Prüfungsgrundsätzen gemäß Anhang VI von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer geprüft werden;
c)
bewahrt eine Kopie des Prüfberichts sowie Aufzeichnungen der Informationen, die zur Berechnung der mit Waren verbundenen (grauen) Emissionen gemäß den in Anhang V festgelegten Anforderungen erforderlich sind, für einen Zeitraum von vier Jahren nach Durchführung der Prüfung auf.

(6) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c des vorliegenden Artikels müssen ausreichend detailliert sein, um die Prüfung der grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI zu ermöglichen und eine Überprüfung der CBAM-Erklärung im Einklang mit Artikel 19 zu ermöglichen, die von einem zugelassenen CBAM-Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels weitergegeben wurden.

(7) Ein Betreiber kann Informationen über die Prüfung von grauen Emissionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an einen zugelassenen CBAM-Anmelder weitergeben. Der zugelassene CBAM-Anmelder ist berechtigt, diese weitergegebenen Informationen zu nutzen, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 8 nachzukommen.

(8) Der Betreiber kann jederzeit die Streichung seiner Registrierung aus dem CBAM-Register beantragen. Die Kommission streicht auf einen solchen Antrag und nach Unterrichtung der zuständigen Behörden die Registrierung dieses Betreibers und seiner Anlage aus dem CBAM-Register, sofern die betreffenden Informationen nicht für die Überprüfung der eingereichten CBAM-Erklärungen erforderlich sind. Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Betreiber Gelegenheit gegeben hat, gehört zu werden, und nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Behörden auch die Informationen aus dem Register streichen, wenn die Kommission feststellt, dass die Angaben zu diesem Betreiber nicht mehr zutreffend sind. Die Kommission setzt die zuständigen Behörden über diese Streichungen in Kenntnis.

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