Artikel 12 VO (EU) 2023/956
Kommission
Zusätzlich zu den übrigen im Rahmen dieser Verordnung von ihr wahrgenommenen Aufgaben unterstützt die Kommission die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung und koordiniert deren Tätigkeiten, indem sie den Austausch von sowie die Herausgabe von Leitlinien zu bewährten Verfahren innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung unterstützt sowie einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission fördert.
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