Artikel 21 VO (EU) 2023/956
Preis von CBAM-Zertifikaten
(1) Die Kommission berechnet den Preis der CBAM-Zertifikate nach den in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 beschriebenen Verfahren als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.
Für die Kalenderwochen, in denen keine Versteigerungen auf der Auktionsplattform angesetzt sind, entspricht der Preis der CBAM-Zertifikate dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate in der letzten Woche, in der Versteigerungen auf der Auktionsplattform stattfanden.
(2) Die Kommission veröffentlicht den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 berechneten Durchschnittspreis am ersten Arbeitstag der folgenden Kalenderwoche auf ihrer Website oder auf eine andere geeignete Art und Weise. Dieser Preis gilt vom ersten auf den Tag seiner Veröffentlichung folgenden Arbeitstag bis zum ersten Arbeitstag der darauffolgenden Kalenderwoche.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Methodik zur Berechnung des Durchschnittspreises der CBAM-Zertifikate sowie zu den praktischen Modalitäten für die Veröffentlichung dieses Preises zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.
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