Artikel 3 VO (EU) 2023/956

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Waren” die in Anhang I aufgelisteten Waren;
2.
„Treibhausgase” Treibhausgase im Sinne des Anhangs I in Bezug auf jede der in diesem Anhang aufgelisteten Waren;
3.
„Emissionen” die durch die Warenherstellung bedingte Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre;
4.
„Einfuhr” die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
5.
„EU-EHS” das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten;
6.
„Zollgebiet der Union” das in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Gebiet;
7.
„Drittland” ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;
8.
„Festlandsockel” einen Festlandsockel gemäß Artikel 76 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen;
9.
„ausschließliche Wirtschaftszone” eine ausschließliche Wirtschaftszone im gemäß Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Übereinkommen als ausschließliche Wirtschaftszone ausgewiesen wurde;
10.
„Einzelwert” den Einzelwert von Waren zu kommerziellen Zwecken im Sinne von Artikel 1 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
11.
„Marktkopplung” die Vergabe von Übertragungskapazitäten über ein Unionssystem, das im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/1222 gleichzeitig Aufträge abgleicht und zonenübergreifende Kapazitäten vergibt;
12.
„explizite Kapazitätsvergabe” die vom Stromhandel getrennte Vergabe grenzüberschreitender Übertragungskapazität;
13.
„zuständige Behörde” die gemäß Artikel 11 von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Behörden;
14.
„Zollbehörden” die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
15.
„Einführer” entweder die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder — wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird — die Person, auf deren Rechnung eine solche Anmeldung abgegeben wird;
16.
„Zollanmelder” einen Anmelder gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, der in eigenem Namen eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird;
17.
„zugelassener CBAM-Anmelder” eine von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 zugelassene Person;
18.
„Person” eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten;
19.
„in einem Mitgliedstaat niedergelassen”

a)
im Falle von natürlichen Personen: jede Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat;
b)
im Falle von juristischen Personen oder Personenvereinigungen: jede Person, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat;

20.
„Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte” (Economic Operators Registration and Identification number; EORI-Nummer) die Nummer, die die Zollbehörde bei Abschluss der Registrierung für Zollzwecke gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vergeben hat;
21.
„direkte Emissionen” Emissionen aus den Herstellungsverfahren für Waren, einschließlich der Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchter Wärme und Kälte, unabhängig vom Ort der Wärme- oder Kälteerzeugung;
22.
„graue Emissionen” direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, die nach den in Anhang IV festgelegten und in den gemäß Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten näher beschriebenen Verfahren berechnet werden;
23.
Tonne CO2e eine metrische Tonne CO2, oder eine Menge von jedem anderen in Anhang I aufgeführten Treibhausgas mit äquivalentem Erderwärmungspotenzial;
24.
„CBAM-Zertifikat” ein Zertifikat in elektronischem Format, das einer Tonne CO2e an mit einer Ware verbundenen grauen Emissionen entspricht;
25.
„Abgabe” die Verrechnung von CBAM-Zertifikaten mit den grauen Emissionen, die mit eingeführten Waren verbunden sind und angemeldet wurden bzw. hätten angemeldet werden müssen;
26.
„Herstellungsverfahren” die chemischen und physikalischen Verfahren, die zur Herstellung von Waren in einer Anlage durchgeführt werden;
27.
„Standardwert” einen Wert, der auf der Grundlage von Sekundärdaten berechnet oder abgeleitet wird, die den grauen Emissionen von Waren entsprechen;
28.
„tatsächliche Emissionen” die Emissionen, die auf der Grundlage von Primärdaten aus den Verfahren zur Warenherstellung berechnet werden, und die Emissionen aus der Erzeugung von während dieser Verfahren verbrauchtem Strom, die nach den in Anhang IV festgelegten Verfahren bestimmt werden;
29.
CO2-Preis den Geldbetrag, der in einem Drittland im Rahmen eines Systems zur Reduzierung von CO2-Emissionen in Form einer Steuer, Abgabe oder Gebühr oder in Form von Emissionszertifikaten im Rahmen eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gezahlt wird, berechnet auf der Grundlage von Treibhausgasen, die unter eine solche Maßnahme fallen und während der Warenherstellung freigesetzt werden;
30.
„Anlage” eine ortsfeste technische Einheit, in der ein Herstellungsverfahren durchgeführt wird;
31.
„Betreiber” eine Person, die eine Anlage in einem Drittland betreibt oder kontrolliert;
32.
„nationale Akkreditierungsstelle” eine nationale Akkreditierungsstelle, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannt wird;
33.
„EU-EHS-Zertifikat” ein Zertifikat im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf die in Anhang I jener Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten;
34.
„indirekte Emissionen” Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, unabhängig vom Ort der Stromerzeugung.

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