Artikel 30 VO (EU) 2023/956
Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission
(1) Die Kommission erhebt im Benehmen mit den einschlägigen Interessenträgern die erforderlichen Informationen in Vorbereitung der Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der Entwicklung von Verfahren zur Berechnung grauer Emissionen auf der Grundlage von Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks.
(2) Vor Ende des in Artikel 32 genannten Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor.
Dieser Bericht umfasst eine Bewertung
- a)
-
der Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen auf
- i)
- indirekte graue Emissionen, die mit den in Anhang II aufgeführten Waren verbunden sind,
- ii)
- graue Emissionen, die mit dem Transport der in Anhang I aufgeführten Waren und mit Transportdienstleistungen verbunden sind,
- iii)
- andere als die in Anhang I aufgeführten Waren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, insbesondere organische chemische Erzeugnisse und Polymere,
- iv)
- sonstige Vormaterialien (Vorläuferstoffe) der in Anhang I aufgeführten Waren;
- b)
- der Kriterien, die herangezogen werden sollen, um Waren zu identifizieren, die auf der Grundlage der Sektoren, bei denen gemäß Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, in die Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden sollen; dieser Bewertung ist ein bis ins Jahr 2030 reichender Zeitplan für die schrittweise Einbeziehung der Waren in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung beizufügen, wobei insbesondere die Höhe des jeweiligen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu berücksichtigen ist;
- c)
- der technischen Anforderungen für die Berechnung grauer Emissionen für andere Waren, die in die Liste in Anhang I aufgenommen werden sollen;
- d)
- des in internationalen Debatten über Klimaschutzmaßnahmen erzielten Fortschritts;
- e)
- des Verwaltungssystems, einschließlich der Verwaltungskosten;
- f)
- der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf in Anhang I aufgeführte Waren, die aus Entwicklungsländern eingeführt werden, wobei besonderes Augenmerk auf die am wenigsten entwickelten Länder gemäß der Definition der Vereinten Nationen zu legen ist, sowie auf die Wirksamkeit der geleisteten technischen Unterstützung;
- g)
- der Methode zur Berechnung indirekter Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Anhang IV Ziffer 4.3.
(3) Spätestens ein Jahr vor dem Ende des Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem Produkte genannt werden, die in der Wertschöpfungskette der in Anhang I aufgeführten Waren weiter unten angesiedelt sind und in dem empfohlen wird, die Aufnahme in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung in Betracht zu ziehen. Zu diesem Zweck erarbeitet die Kommission zeitnah eine Methodik, die auf der Relevanz in Bezug auf die kumulierten Treibhausgasemissionen und in Bezug auf das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen basiert.
(4) Den in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichten ist bis zum Ende des Übergangszeitraums gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen, der insbesondere im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage der in diesen Berichten gezogenen Schlussfolgerungen eine ausführliche Folgenabschätzung enthält.
(5) Ab dem Ende des Übergangszeitraums bewertet die Kommission alle zwei Jahre im Rahmen ihres Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Wirksamkeit des CBAM bei der Bekämpfung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen bei in der Union zwecks Ausfuhr in Drittländer hergestellten Waren, wo weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem angewandt wird. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung der Ausfuhren aus der Union in Wirtschaftszweigen, die unter das CBAM fallen, sowie die Entwicklungen bei den Handelsströmen und die grauen Emissionen dieser Waren auf dem Weltmarkt bewertet. Wird in dem Bericht der Schluss gezogen, dass bei zwecks Ausfuhr in Drittländer in der Union hergestellten Waren ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in diese Drittländer besteht, die weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem anwenden, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um dieses Risiko in einer Weise anzugehen, die dem Recht der Welthandelsorganisation entspricht und die der Dekarbonisierung von Anlagen in der Union Rechnung trägt.
(6) Die Kommission überwacht die Funktionsweise des CBAM, um die Auswirkungen und möglichen Anpassungen seiner Anwendung zu bewerten.
Bis zum 1. Januar 2028 und anschließend alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung und die Funktionsweise des CBAM vor. Der Bericht enthält mindestens Folgendes:
- a)
-
Eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM auf
- i)
- die Verlagerung von CO2-Emissionen, auch im Zusammenhang mit Ausfuhren,
- ii)
- die betroffenen Sektoren,
- iii)
- den Binnenmarkt und die wirtschaftlichen und territorialen Auswirkungen in der gesamten Union,
- iv)
- die Inflation und die Rohstoffpreise,
- v)
- Wirtschaftszweige, die in Anhang I aufgeführte Waren verwenden,
- vi)
- den internationalen Handel, einschließlich der Umverteilung von Ressourcen ( „Resource Shuffling” ), und
- vii)
- die am wenigsten entwickelten Länder;
- b)
-
eine Bewertung
- i)
- des Verwaltungssystems, einschließlich der Umsetzung und Verwaltung der Zulassung von CBAM-Anmeldern durch die Mitgliedstaaten,
- ii)
- des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung,
- iii)
- von Umgehungspraktiken,
- iv)
- der Anwendung von Sanktionen in den Mitgliedstaaten;
- c)
- die Ergebnisse von Untersuchungen und verhängte Sanktionen;
- d)
- aggregierte Informationen über die Emissionsintensität der einzelnen Herkunftsländer für die verschiedenen in Anhang I aufgeführten Waren.
(7) Tritt ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und unprovoziertes Ereignis ein, das sich der Kontrolle eines oder mehrerer Drittländer entzieht, die dem CBAM unterliegen, und das destruktive Folgen für die wirtschaftliche und industrielle Infrastruktur eines solchen betroffenen Landes oder solcher betroffenen Länder hat, so bewertet die Kommission die Lage und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beizufügen ist, vor, in dem die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Bewältigung dieser außergewöhnlichen Umstände festgelegt werden.
(8) Ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung bewertet die Kommission im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), wie die Finanzierung im Rahmen der genannten Verordnung zur Dekarbonisierung der verarbeitenden Industrie in den am wenigsten entwickelten Ländern beigetragen hat, und erstattet darüber Bericht.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit —Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
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