Artikel 5 VO (EU) 2023/956
Antrag auf Zulassung
(1) Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer beantragt vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden „Antrag auf Zulassung” ). Benennt ein solcher Einführer einen indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und erklärt sich der indirekte Zollvertreter bereit, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren, so ist der Antrag auf Zulassung von diesem indirekten Zollvertreter zu stellen.
(2) Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so stellt der indirekte Zollvertreter den Antrag auf Zulassung.
(3) Der Antrag auf Zulassung wird über das gemäß Artikel 14 eingerichtete CBAM-Register eingereicht.
(4) Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle der Vergabe der Übertragungskapazität für die Einfuhr von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe die Person, an die die Kapazität für die Einfuhr vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert, für die Zwecke dieser Verordnung als zugelassener CBAM-Anmelder in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Stromeinfuhr in der Zollanmeldung deklariert. Einfuhren müssen pro Grenze über Zeiträume von höchstens einer Stunde gemessen werden, und innerhalb desselben Zeitraums ist kein Abzug für Ausfuhr oder Transit möglich.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde, registriert die Person im CBAM-Register.
(5) Der Antrag auf Zulassung muss die folgenden Angaben zum Antragsteller enthalten:
- a)
- Name, Anschrift und Kontaktangaben;
- b)
- EORI-Nummer;
- c)
- in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;
- d)
- Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
- e)
- ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;
- f)
- Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;
- g)
- geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;
- h)
- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.
(6) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurückziehen.
(7) Der zugelassene CBAM-Anmelder unterrichtet die zuständige Behörde über das CBAM-Register unverzüglich über alle Änderungen an den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels gemachten Angaben, die aufgetreten sind, nachdem die Entscheidung, den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 17 zu gewähren, getroffen wurde, die diese Entscheidung oder den Inhalt der mit dieser Entscheidung erteilten Zulassung beeinflussen könnten.
(8) Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kommunikation zwischen dem Antragsteller, der zuständigen Behörde und der Kommission, das einheitliche Standardformat des Antrags auf eine Zulassung und die Verfahren zur Übermittlung eines derartigen Antrags über das CBAM-Register, auf die von den zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beachtenden Fristen und Verfahren sowie auf die Vorschriften über die Identifizierung der zugelassenen CBAM-Anmelder durch die zuständigen Behörden für die Einfuhr von Strom zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.
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