Artikel 7 VO (EU) 2023/956

Berechnung der grauen Emissionen

(1) Mit Waren verbundene graue Emissionen werden nach den Verfahren gemäß Anhang IV berechnet. Für die in Anhang II aufgeführten Waren werden nur die direkten Emissionen berechnet und berücksichtigt.

(2) Die mit anderen Waren als Strom verbundenen grauen Emissionen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummern 2 und 3 ermittelt. Wenn die tatsächlichen Emissionen nicht hinlänglich ermittelt werden können, auch im Fall von indirekten Emissionen, werden die grauen Emissionen anhand von Standardwerten nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.1 ermittelt.

(3) Mit eingeführtem Strom verbundene graue Emissionen werden anhand von Standardwerten nach dem Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.2 ermittelt, es sei denn, der zugelassene CBAM-Anmelder weist nach, dass die in Anhang IV Nummer 5 aufgelisteten Kriterien für eine Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen erfüllt sind.

(4) Graue indirekte Emissionen werden nach der in Anhang IV Nummer 4.3 beschriebenen und in den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten weiter spezifizierten Methode berechnet, es sei denn, der zugelassene CBAM-Anmelder weist nach, dass die in Anhang IV Nummer 6 aufgeführten Kriterien die Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen erfüllt sind.

(5) Der zugelassene CBAM-Anmelder führt im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang V Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen Informationen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichend detailliert sein, damit gemäß Artikel 18 akkreditierte Prüfer die grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI prüfen können und damit die Kommission und die zuständige Behörde die CBAM-Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 2 überprüfen kann.

(6) Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die in Absatz 5 genannten Aufzeichnungen der Informationen, einschließlich des Berichts des Prüfers, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)
die Anwendung der Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren zu erlassen, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren und relevanten Vormaterialien (Vorläuferstoffen), Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Datenüberprüfung und einschließlich einer genaueren Festlegung, welche Waren als „einfache Waren” beziehungsweise „komplexe Waren” im Sinne von Anhang IV Nummer 1 einzustufen sind; in diesen Durchführungsrechtsakten werden auch die Bedingungen festgelegt, unter denen davon ausgegangen wird, dass die tatsächlichen Emissionen nicht angemessen bestimmt werden können, sowie die Elemente des Nachweises, dass die in Anhang IV Nummern 5 und 6 aufgeführten Kriterien erfüllt sind, die erforderlich sind, um die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für den bei der Herstellung von Waren verbrauchten Strom für die Zwecke von Absatz 2 zu rechtfertigen, und
b)
die Anwendung der Elemente der Berechnungsverfahren gemäß Absatz 4 im Einklang mit Anhang IV Nummer 4.3.

Sofern objektiv gerechtfertigt, wird mit den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die Möglichkeit vorgesehen, Standardwerte an bestimmte Gegenden, Gebiete und Länder anzupassen, um spezifischen objektiven Faktoren, die Auswirkungen auf die Emissionen haben, wie vorherrschende Energiequelle oder Industrieprozesse, Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf geltenden Rechtsvorschriften über die Überwachung und Prüfung von Emissionen und Tätigkeitsdaten für unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission(1), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission(2). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

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