Artikel 2 VO (EU) 2023/957

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Juni 2023. Artikel 1 Nummer 5 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung gilt jedoch in Bezug auf Artikel 3 Buchstaben b, d und m der Verordnung (EU) 2015/757 ab dem 1. Januar 2024.

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