Präambel VO (EU) 2023/957

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das am 12. Dezember 2015 als Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” )(4) trat im 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow im Rahmen des UNFCCC am 13. November 2021 gestärkt, in dem die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.
(2)
Die Dringlichkeit, am Ziel des Übereinkommens von Paris von 1,5 °C festzuhalten, ist nach den Erkenntnissen, zu denen der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen in seinem sechsten Sachstandsbericht gelangt ist, noch deutlicher geworden; diesen Erkenntnissen zufolge kann die Erderwärmung nur dann auf 1,5 °C begrenzt werden, wenn innerhalb dieses Jahrzehnts sofort deutliche und nachhaltige Verringerungen der weltweiten Treibhausgasemissionen veranlasst werden.
(3)
Die Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden der „europäische Grüne Deal” ).
(4)
Der europäische Grüne Deal kombiniert ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen und Initiativen, mit denen in der Union bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll, und enthält eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu machen, in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Dieser Übergang wirkt sich auf die Arbeitskräfte der verschiedenen Wirtschaftszweige unterschiedlich aus. Gleichzeitig umfasst dieser Übergang Aspekte der Geschlechtergleichstellung und besondere Folgen für einige finanziell schwächere und gefährdete Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Angehörige einer Minderheit aufgrund ethnischen Hintergrunds sowie Privatpersonen und Privathaushalte mit niedrigem Einkommen und mittlerem Einkommen im unteren Bereich. Durch den Übergang werden außerdem bestimmte Regionen, insbesondere strukturell benachteiligte Gebiete, Randgebiete und Inseln, vor größere Herausforderungen gestellt. Es muss daher sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und niemand außer Acht gelassen wird.
(5)
Die Umsetzung des europäischen Grünen Deals hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen und das Wohlergehen der Unionsbürger als noch notwendiger und wertvoller erwiesen. Diese Auswirkungen haben gezeigt, dass unsere Gesellschaft und unsere Wirtschaft ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber externen Schocks verbessern und frühzeitig handeln müssen, um die Auswirkungen externer Schocks in einer Weise zu verhindern oder abzufedern, die gerecht ist und dazu führt, dass dabei niemand zurückgelassen wird, auch diejenigen nicht, die von Energiearmut bedroht sind. Die Unionsbürger sind nach wie vor fest davon überzeugt, dass dies insbesondere für den Klimawandel gilt.
(6)
Die Union hat sich in der aktualisierten Vorlage zum national festgelegten Beitrag, die dem Sekretariat des UNFCCC am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, ihre Nettotreibhausgasemissionen in der gesamten Wirtschaft bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.
(7)
Durch die Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050 klimaneutral zu machen, und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Mit der Verordnung wird auch ein bindendes Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt, und darin ist vorgesehen, dass die Kommission sich darum bemüht, alle künftigen Maßnahmenentwürfe oder Legislativvorschläge, einschließlich Haushaltsvorschlägen, mit den Zielen der genannten Verordnung in Einklang zu bringen und, wenn die Vorschläge nicht mit den Zielen der genannten Verordnung in Einklang gebracht werden, im Rahmen der diese Vorschläge begleitenden Folgenabschätzung die Gründe hierfür darzulegen.
(8)
Zur Verwirklichung der durch die Verordnung (EU) 2021/1119 eingeführten Emissionsminderungen müssen alle Wirtschaftszweige einen Beitrag leisten. Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wird folglich geändert, um Seeverkehrstätigkeiten in das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) einzubeziehen, damit diese Tätigkeiten ihren angemessenen Beitrag zu den ambitionierteren Klimazielen der Union und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris leisten. Daher muss außerdem die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) geändert werden, um der Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das EU-EHS Rechnung zu tragen.
(9)
Außerdem sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 geändert werden, um den ambitionierteren Klimazielen der Union und den Zielen des Übereinkommens von Paris Rechnung zu tragen. Außerdem ist ein robustes Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem eine Grundvoraussetzung für jede marktgestützte Maßnahme, Effizienznorm oder andere einschlägige Maßnahme, unabhängig davon, ob sie auf Unionsebene oder weltweit angewandt wird. Während Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) den Großteil der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr ausmachen, entfällt auf Methan- und Stickstoffoxidemissionen (CH4- und N2O-Emissionen) ein relevanter Anteil solcher Emissionen. Die Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen in die Verordnung (EU) 2015/757 wäre für die Umweltintegrität und als Anreiz für bewährte Verfahren von Vorteil und sollte ab 2024 gelten. Auf Stückgutschiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5000, aber nicht unter 400, entfällt ein erheblicher Anteil der Treibhausgasemissionen aller Stückgutschiffe. Stückgutschiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5000, aber nicht unter 400, sollten ab 2025 in die Verordnung (EU) 2015/757 aufgenommen werden, damit die Umwelteffizienz des Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystems erhöht wird, gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sind und das Risiko einer Umgehung verringert wird. Auf Offshore-Schiffe entfällt ein erheblicher Anteil der Treibhausgasemissionen. Daher sollte diese Verordnung ab 2025 auch für Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr gelten. Die Kommission sollte bis zum 31. Dezember 2024 prüfen, ob weitere Schiffstypen mit einer Bruttoraumzahl von unter 5000, aber nicht unter 400, in die Verordnung (EU) 2015/757 aufgenommen werden sollten.
(10)
Die Verordnung (EU) 2015/757 sollte dahingehend geändert werden, dass die Schifffahrtsunternehmen verpflichtet werden, aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene zu melden und diese Daten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzulegen und dieser Behörde ihre überprüften Monitoringkonzepte zur Genehmigung vorzulegen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Prüfstelle im Zuge der Überprüfung auf Unternehmensebene die Emissionsberichte auf Schiffsebene oder die bei einem Wechsel des Schifffahrtsunternehmens vorzulegenden Berichte nicht überprüfen sollte, da diese Berichte auf Schiffsebene bereits geprüft worden sind. Im Interesse einer kohärenten Verwaltung und Durchsetzung sollte es sich bei der für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/757 zuständige Stelle um die Stelle handeln, die auch für die Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG zuständig ist.
(11)
Um das wirksame Funktionieren des EU-EHS auf Verwaltungsebene sicherzustellen und der Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie der Einbeziehung von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Überwachungsmethoden und -vorschriften sowie der Vorschriften für die Berichterstattung über die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallenden Emissionen sowie für alle anderen in der genannten Verordnung festgelegten relevanten Informationen, der Vorschriften für die Genehmigung von Monitoringkonzepten und deren Änderungen durch die zuständigen Verwaltungsbehörden, der Vorschriften für die Überwachung, Meldung und Übermittlung aggregierter Emissionsdaten auf Unternehmensebene und der Vorschriften für die Prüfung aggregierter Emissionsdaten auf Unternehmensebene und für die Ausstellung von Prüfberichten in Bezug auf aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(12)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der für eine Erweiterung des EU-EHS auf Seeverkehrstätigkeiten notwendigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfvorschriften sowie Festlegungen in Bezug auf die Überwachung der Emissionen weiterer Treibhausgase und Emissionen weiterer Schiffstypen, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(13)
Die Verordnung (EU) 2015/757 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 175.

(2)

ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 116.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2023.

(4)

ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(7)

Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

(8)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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