Artikel 2 VO (EU) 2023/968
(1) Kommt für Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2050 mm breit der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte Zollsatz für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen zur Anwendung, wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte Zoll für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen zusätzlich zu der Differenz zwischen diesem Zoll und dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten höheren Antidumpingzoll erhoben.
(2) Der nach Absatz 1 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.
(3) Die in Absatz 2 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.