Artikel 11 VO (EU) 2023/969
Programmverwaltungsrat
(1) Vor der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen richtet der Verwaltungsrat von eu-LISA für die Dauer der Konzeptions- und Entwicklungsphase einen Programmverwaltungsrat ein.
(2) Dieser Programmverwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, darunter
- a)
- acht vom Verwaltungsrat benannte Mitglieder von eu-LISA,
- b)
- der Vorsitzende der in Artikel 12 genannten Beratergruppe,
- c)
- ein von der Kommission benanntes Mitglied.
(3) Der Verwaltungsrat von eu-LISA sorgt dafür, dass die von ihm für den Programmverwaltungsrat benannten Mitglieder über die notwendige Erfahrung und Fachkompetenz in der Entwicklung und Verwaltung von IT-Systemen zur Unterstützung von Justizbehörden verfügen.
(4) eu-LISA beteiligt sich an den Arbeiten des Programmverwaltungsrats. Zu diesem Zweck nehmen Vertreter von eu-LISA an den Sitzungen des Programmverwaltungsrats teil, um über die Arbeiten an der Konzeption und Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und über weitere damit zusammenhängende Arbeiten und Tätigkeiten zu berichten.
(5) Der Programmverwaltungsrat tritt mindestens alle drei Monate zusammen, nötigenfalls auch häufiger. Er stellt die angemessene Verwaltung der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sicher. Der Programmverwaltungsrat berichtet dem Verwaltungsrat von eu-LISA regelmäßig — nach Möglichkeit monatlich — schriftlich über die Fortschritte der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen. Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA.
(6) Der Programmverwaltungsrat legt in Absprache mit dem Verwaltungsrat von eu-LISA seine Geschäftsordnung fest, in der insbesondere Bestimmungen über den Vorsitz, die Sitzungsorte, die Vorbereitung von Sitzungen, die Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen sowie Kommunikationspläne enthalten sind, mit denen dafür gesorgt wird, dass Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA, die keine Mitglieder des Programmverwaltungsrats sind, lückenlos unterrichtet werden.
(7) Der Vorsitz des Programmverwaltungsrats wird von einem Mitgliedstaat wahrgenommen.
(8) Das Sekretariat des Programmverwaltungsrats wird von eu-LISA gestellt.
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