Artikel 30 VO (EU) 2023/969

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

(4b) Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement sowie die technische Weiterentwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zuständig.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 8c Aufgaben im Zusammenhang mit der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen

In Bezug auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)
die ihr mit der Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) übertragenen Aufgaben;
b)
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für das Sekretariat des GEG-Netzes, einschließlich der Bereitstellung von Online-Schulungsmaterialien.

3.
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement des SIS II, des VIS, von Eurodac, des EES, von ETIAS, von DubliNet, des ECRIS-TCN, des e-CODEX-Systems, der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 von Belang sind.

4.
An Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ff. wird folgende Ziffer angefügt:

viii)
die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/969;

5.
In Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

dd)
die Beratergruppe für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen;.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 1).

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