Präambel VO (EU) 2023/973

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4)
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5)
Kanada hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Provinzen Ontario (1) und Quebec (1) gemeldet, die am 17. April 2023 und am 19. April 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6)
Außerdem hat Chile der Kommission drei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Regionen Valparaíso (2) und Biobío (1) gemeldet, die zwischen dem 18. April 2023 und dem 20. April 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(7)
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich der Kommission sechs Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Grafschaften Devon (1), South Yorkshire (1) und Yorkshire (1) in England sowie Powys (3) in Wales gemeldet, die zwischen dem 31. März 2023 und dem 29. April 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(8)
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas, Chiles und des Vereinigten Königreichs im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(9)
Kanada, Chile und das Vereinigte Königreich haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, Chiles und des Vereinigten Königreichs aufgrund der jüngsten Ausbrüche der HPAI Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.
(10)
Des Weiteren hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf acht Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen British Columbia (4), Ontario (3) und Quebec (1) vorgelegt, die zwischen dem 5. April 2022 und dem 1. Dezember 2022 bestätigt wurden.
(11)
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit 58 Ausbrüchen der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Grafschaften Cumbria (1), Herefordshire (1), Lincolnshire (6), Norfolk (42), North Yorkshire (1), Staffordshire (1) Suffolk (4), Worcestershire (1) und Yorkshire (1) in England, Vereinigtes Königreich, vorgelegt, die zwischen dem 3. September 2022 und dem 10. März 2023 bestätigt wurden.
(12)
Außerdem haben Kanada und das Vereinigte Königreich auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada und das Vereinigte Königreich nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen.
(13)
Die Kommission hat die von Kanada und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Zonen Kanadas und des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union nach diesen Ausbrüchen ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.
(14)
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, Chile und im Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen.
(15)
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, Chile und im Vereinigten Königreich in Bezug auf die HPAI und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(16)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/868(4) der Kommission wurden die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem in den Anhängen V und XIV die Zeilen für die Zone US-2.278 geändert wurden, nämlich indem in den Einträgen für die Vereinigten Staaten der Zeitpunkt der Öffnung dieser zuvor geschlossenen Zone festgelegt wurde. Da ein Fehler in Bezug auf den Zeitpunkt der Öffnung der Zone US-2.278 in den Anhängen V und XIV festgestellt wurde, sollten die Zeilen für die Zone US-2.278 in den Anhängen V und XIV entsprechend berichtigt werden. Diese Berichtigung sollte ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2023/868 gelten.
(17)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/868 der Kommission vom 27. April 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile und das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 113 vom 28.4.2023, S. 12).

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