Präambel VO (EU) 2023/980

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr(1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wurden intelligente Fahrtenschreiber eingeführt, die auch eine Anbindung an das globale Satellitennavigationssystem ( „GNSS” ) umfassen.
(2)
Die technischen Spezifikationen für Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission(2) festgelegt.
(3)
Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurden neue Anforderungen an intelligente Fahrtenschreiber eingeführt, was eine Änderung ihrer technischen Spezifikationen erforderte. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission(4) wurde daher die Verordnung (EU) 2016/799 geändert, um eine zweite Version intelligenter Fahrtenschreiber einzuführen.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 wurde die verpflichtende Verwendung der Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst von Galileo (Open Service Navigation Message Authentication, im Folgenden „OSNMA” ) durch intelligente Fahrtenschreiber eingeführt, um die Authentisierung der vom Fahrtenschreiber durch die Nutzung des globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) Galileo aufgezeichneten Positionen zu ermöglichen.
(5)
OSNMA befindet sich derzeit in einer öffentlichen Testphase, wobei eine Erklärung der OSNMA-Dienste erst nach dem Einführungstermin der zweiten Version des intelligenten Fahrtenschreibers in neu zugelassenen Fahrzeugen erwartet wird. Dies macht die Bauartgenehmigung von Fahrzeugeinheiten unsicher, ebenso wie das Verhalten intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Version nach einer zukünftigen Änderung des Weltraumsignals in OSNMA.
(6)
Um harmonisierte Prüf- und Bauartgenehmigungsbedingungen sowie harmonisierte Verhaltensweisen von Fahrzeugeinheiten zu gewährleisten, ist es erforderlich, eine einheitliche Funktionsweise intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Version sowohl vor als auch nach der Erklärung der OSNMA-Dienste sicherzustellen.
(7)
Die ersten intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version sollten auf der Grundlage des OSNMA-Weltraumsignals und kryptografischen Materials, das für die öffentliche Prüfphase des Dienstes zur Verfügung steht, bauartgenehmigt werden. Um sicherzustellen, dass der Fahrer nach der Umstellung des Betriebs auf das Weltraumsignal nicht irritiert wird, sollten diese Fahrtenschreiber OSNMA nicht verwenden, bis sie nach der Aktualisierung den OSNMA-Dienst vollständig nutzen können. Dadurch wird eine Übergangsfrist für intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Version im Hinblick auf die Verwendung von OSNMA geschaffen.
(8)
Diese Übergangsfahrtenschreiber sollten alle in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegten Funktionen gewährleisten.
(9)
Es wird erwartet, dass nach der Erklärung der OSNMA-Dienste keine Änderungen an der Hardware erforderlich sein werden, um den Fahrtenschreiber mit dem OSNMA-Dienst zu betreiben. Es sollte daher möglich sein, die Software eines Übergangsfahrtenschreibers zu aktualisieren, um OSNMA in vollem Umfang nutzbar zu machen, sobald der Dienst verfügbar ist.
(10)
Mit Blick auf künftige Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Funktion von OSNMA, die Durchführbarkeit der Fahrtenschreiberaktualisierung in einer Werkstatt oder mögliche Techniken zur Manipulation von Fahrtenschreibern, die in der Praxis festgestellt werden, kann die Kommission erneut prüfen, ob die technischen Spezifikationen überarbeitet werden sollten, einschließlich der Frage, ob es erforderlich ist, dass der intelligente Übergangsfahrtenschreiber seine OSNMA-Fähigkeit in vollem Umfang nutzen muss.
(11)
Der Branche sollte ausreichend Zeit für die Umsetzung der Übergangsmaßnahmen eingeräumt werden. Der Antrag auf Bauartgenehmigung von Übergangsfahrtenschreibern sollte daher mindestens bis zum 31. Dezember 2023 möglich sein. Es sollte auch möglich sein, Übergangsfahrtenschreiber nach der Erklärung des OSNMA-Dienstes für einen begrenzten Zeitraum weiterhin einzubauen.
(12)
Die Strafverfolgungsbehörden sollten nach Ablauf des Übergangszeitraums erkennen können, ob der eingebaute intelligente Fahrtenschreiber mit einer Softwareversion ausgestattet ist, die es ihm ermöglicht, Galileo-OSNMA zu nutzen.
(13)
Der in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 derzeit noch festgelegte Termin für den Geltungsbeginn hindert die Genehmigungsbehörden daran, eine Bauartgenehmigung für Geräte gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 und gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 festgelegten Änderungen vor dem 21. August 2023 zu erteilen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen jedoch ab diesem Zeitpunkt Fahrzeuge, die erstmals in einem Mitgliedstaat zugelassen werden, mit der neuen Version eines intelligenten Fahrtenschreibers ausgestattet sein. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 sollte daher geändert werden, um Bauartgenehmigungen erteilen zu können, sobald die vorliegende Verordnung in Kraft tritt.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 273 vom 30.7.2021, S. 1).

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