Artikel 1 VO (EU) 2023/988
Ziel und Gegenstand
(1) Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
(2) Mit dieser Verordnung werden wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten festgelegt, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
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