Artikel 14 VO (EU) 2023/988
Interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit
Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
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