Artikel 18 VO (EU) 2023/988

Spezielle Rückverfolgbarkeitsanforderungen für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen

(1) Im Falle bestimmter Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die in Anbetracht der im Safety-Business-Gateway registrierten Unfälle, der Safety-Gate-Statistiken, der Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten zur Produktsicherheit und anderer einschlägiger Indikatoren oder Nachweise sowie nach Befragung des Netzwerks für Verbrauchersicherheit, einschlägiger Sachverständigengruppen und einschlägiger Interessenträger wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen, übernehmen müssen.

(2) Das Rückverfolgbarkeitssystem umfasst die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Wege, anhand derer das Produkt, seine Komponenten oder die an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure identifiziert werden können, sowie Modalitäten zur Anzeige und zum Zugriff auf jene Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung wie folgt zu ergänzen:

a)
Festlegung der Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder Produktkomponenten, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, gemäß Absatz 1; in den jeweiligen delegierten Rechtsakten gibt die Kommission an, ob sie die Risikoanalysemethodik gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission(1) angewandt hat, oder beschreibt, falls diese Methodik für das betreffende Produkt ungeeignet ist, die angewandte Methodik im Einzelnen;
b)
Festlegung der Art der Daten, die die Wirtschaftsakteure mithilfe des Rückverfolgungssystems gemäß Absatz 2 erfassen und speichern müssen;
c)
Festlegung der Modalitäten zur Anzeige und zum Zugriff auf Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen, gemäß Absatz 2;
d)
Festlegung der Akteure, die Zugriff auf die unter Buchstabe b genannten Daten haben, einschließlich Verbraucher, Wirtschaftsakteure, Anbieter von Online-Marktplätzen, zuständiger nationaler Behörden, der Kommission und gemeinnütziger Organisationen oder jeder in ihrem Namen handelnder Organisation, sowie der Art der ihnen zugänglichen Informationen.

(4) Marktüberwachungsbehörden, Verbraucher, Wirtschaftsakteure und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte, die in dem gemäß Absatz 3 Buchstabe d erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlosen Zugriff auf die in Absatz 3 genannten Daten.

(5) Bei der Annahme der in Absatz 3 genannten Maßnahmen achtet die Kommission auf

a)
die Kostenwirksamkeit der Maßnahmen, einschließlich der Auswirkungen der Maßnahmen auf Unternehmen, insbesondere KMU,
b)
einen angemessenen zeitlichen Rahmen, um es den Wirtschaftsakteuren zu ermöglichen, sich auf jene Maßnahmen vorzubereiten, und
c)
die Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen Systemen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten, die auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene bereits eingerichtet wurden.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX” gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 121).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.