Artikel 31 VO (EU) 2023/988

Gemeinsame Tätigkeiten zur Produktsicherheit

(1) Im Rahmen der in Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b genannten Tätigkeiten können Marktüberwachungsbehörden mit anderen betroffenen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Verbraucher vertreten, die Durchführung von Tätigkeiten vereinbaren, mit denen die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Verbraucher in Bezug auf bestimmte Produktkategorien gewährleistet werden soll, die auf dem Markt bereitgestellt werden, insbesondere Produktkategorien, bei denen oft festgestellt wird, dass sie ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen.

(2) Die betroffenen Marktüberwachungsbehörden und die in Absatz 1 genannten Parteien tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über die Durchführung solcher Tätigkeiten weder einen unfairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich zieht noch die Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Parteien beeinträchtigt.

(3) Die Kommission organisiert in regelmäßigen Abständen gemeinsame Tätigkeiten von Marktüberwachungsbehörden, in deren Rahmen die Marktüberwachungsbehörden Prüfungen von online oder offline angebotenen Produkten vornehmen, die diese Behörden unter Verwendung einer verdeckten Identität erworben haben.

(4) Eine Marktüberwachungsbehörde kann alle im Rahmen gemeinsamer Tätigkeiten, die Teil einer von ihr durchgeführten Untersuchung zur Sicherheit von Produkten waren, gewonnenen Informationen nutzen.

(5) Die betreffende Marktüberwachungsbehörde macht die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten, einschließlich der Namen der Parteien, der Öffentlichkeit zugänglich und trägt diese Vereinbarung in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein. Die Kommission macht diese Vereinbarung im Safety-Gate-Portal zugänglich.

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